Zu Ziffer II d. Aul. Anm. 14-16 u. Ziffer III d. Anl. Anm. lu. 2. 71
Holzkisten und Pappkasten wird dagegen als Theil der „Tabakfabrikation"
anzusehen sein." Gebhard, Hausgewerbetreibende Anm. 9 zu Ziffer 1 3.45.
Wenn der Bundesrath eine Ausdehnung der Versicherungspslicht nach
Maßgabe des § 2 auf bestimmte Berufszweige vornimmt, so muß er dies
für den betreffenden Berufszweig für den Umfang des ganzen^Reiches thun.
A4. Sechzehntes Lebensjahr. Vergi. Anm. I 3 3.23.
I ». Vierzigstes Lebensjahr. Don der Nichtvollendung des vierzig
sten Lebensjahres ist das Recht zur Selbstversicherung, d. h. zum freiwilligen
Eintritte in die Versicherung abhängig. Wer auf Grund dieser Berechtigung
eingetreten ist, kann aber die Versicherung jederzeit freiwillig fortsetzen oder
erneuern. Das Recht hierzu ist von dem Lebensalter des Betreffenden nicht
abhängig.
*<». Dauernd erwerbsunfähig. Vergi. Anm. III 31, III 33 und III 40.
Zu Ziffer III der Anleitung.
fl. Ausgeschlossen von der Versicherung. Auf die unter 1—4 der
Ziffer III der Anleitung aufgeführten Personengruppen trifft die Bezeichnung
„ausgeschlossen von der Versicherung" nicht in gleicher Weise zu. Tie unter
1—3 bezeichneten sind nur von der Versicherungsp sicht ausgeschlossen, cs ist
ihnen aber unbenommen, an der freiwilligen Versicherung thcilzunchmcn
(Anm. III 25 u. 28); dagegen sind die unter 4 benannten Personen auch hiervon
ausgeschlossen.
Vergi, wegen des verschiedenen Grundes und der verschiedenen Wirkling
des „Ausschlusses" im Uebrigen Anm. Ill 29, 30, 31, 40.
3ti Ziffer l und 2 unter HI der Anleitung.
T. Von denjenigen Personen, welche das Reich, die Bundesstaaten oder
Kommunalvcrbände gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen, fällt ein Theil unter
den Begriff „Beamte". Auch wenn deren Beschäftigung eine solche
sein sollte, welche an sich zu den im §. 1 des I. u. A.V.G. bezeich
neten Beschäftigungsarten zu rechnen wäre, sollen Beamte (die
jenigen der Kommunalverbände, wenn sie mit Pensionsberechtigung angestellt
sind) von der VcrsichcrungSpflicht befreit sein. (ES beruht auf einer
Ungenauigkeit des Ausdrucks, wenn in der Verfügung des württembergischeu
Finanzministeriums vom 4. Dezember 1890 sSchictcr <3. 2511 gleichwohl von
den „Beamten sStaatöbcamtens, welche der Versicherungspflicht unterliegen",
gesprochen wird.)
Die Bezeichnung „Beamte" wird nicht bloß angewandt auf Personen,
welche vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande be
schäftigt werden, sie findet vielniehr unter Umständen auch auf die im Kirchendienfte,
Schuldienste, Hofdienstc, im Dienste von Perbändcn und Körperschaften und
auch auf die im Dienste von Privatvercineu und einzelnen Privatpersonen Beschäf
tigten Anwendung. Als Betriebs beamte bezeichnen gerade die sozialpolitischen
Gesetze ganz allgemein und ohne Rücksicht darauf, von wem sie beschäftigt
werden, und ohne Rücksicht ferner darauf, wie das die Beschäftigung regelnde
Rechtsverhältnis gestaltet ist, Personen, deren Beschäftigungsart sich in der
unter XIV. der Anltg. S. 17 bezeichneten Weise von der der Arbeiter, Ge
sellen u. s. w. unterscheidet. Das Wort „Beamte" an sich, ohne Erläuterung
des Begriffes durch die zu seiner Bestimmung dienenden Gesetze, Umgrenzt den
Kreis der Personen, welche durch Abs. 1 des §. 4 von der Versicherungspslicht
ausgenommen sind, also nicht scharf. Für die Beamten des Reiches (auch