fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer II d. Aul. Anm. 14-16 u. Ziffer III d. Anl. Anm. lu. 2. 71 
Holzkisten und Pappkasten wird dagegen als Theil der „Tabakfabrikation" 
anzusehen sein." Gebhard, Hausgewerbetreibende Anm. 9 zu Ziffer 1 3.45. 
Wenn der Bundesrath eine Ausdehnung der Versicherungspslicht nach 
Maßgabe des § 2 auf bestimmte Berufszweige vornimmt, so muß er dies 
für den betreffenden Berufszweig für den Umfang des ganzen^Reiches thun. 
A4. Sechzehntes Lebensjahr. Vergi. Anm. I 3 3.23. 
I ». Vierzigstes Lebensjahr. Don der Nichtvollendung des vierzig 
sten Lebensjahres ist das Recht zur Selbstversicherung, d. h. zum freiwilligen 
Eintritte in die Versicherung abhängig. Wer auf Grund dieser Berechtigung 
eingetreten ist, kann aber die Versicherung jederzeit freiwillig fortsetzen oder 
erneuern. Das Recht hierzu ist von dem Lebensalter des Betreffenden nicht 
abhängig. 
*<». Dauernd erwerbsunfähig. Vergi. Anm. III 31, III 33 und III 40. 
Zu Ziffer III der Anleitung. 
fl. Ausgeschlossen von der Versicherung. Auf die unter 1—4 der 
Ziffer III der Anleitung aufgeführten Personengruppen trifft die Bezeichnung 
„ausgeschlossen von der Versicherung" nicht in gleicher Weise zu. Tie unter 
1—3 bezeichneten sind nur von der Versicherungsp sicht ausgeschlossen, cs ist 
ihnen aber unbenommen, an der freiwilligen Versicherung thcilzunchmcn 
(Anm. III 25 u. 28); dagegen sind die unter 4 benannten Personen auch hiervon 
ausgeschlossen. 
Vergi, wegen des verschiedenen Grundes und der verschiedenen Wirkling 
des „Ausschlusses" im Uebrigen Anm. Ill 29, 30, 31, 40. 
3ti Ziffer l und 2 unter HI der Anleitung. 
T. Von denjenigen Personen, welche das Reich, die Bundesstaaten oder 
Kommunalvcrbände gegen Gehalt oder Lohn beschäftigen, fällt ein Theil unter 
den Begriff „Beamte". Auch wenn deren Beschäftigung eine solche 
sein sollte, welche an sich zu den im §. 1 des I. u. A.V.G. bezeich 
neten Beschäftigungsarten zu rechnen wäre, sollen Beamte (die 
jenigen der Kommunalverbände, wenn sie mit Pensionsberechtigung angestellt 
sind) von der VcrsichcrungSpflicht befreit sein. (ES beruht auf einer 
Ungenauigkeit des Ausdrucks, wenn in der Verfügung des württembergischeu 
Finanzministeriums vom 4. Dezember 1890 sSchictcr <3. 2511 gleichwohl von 
den „Beamten sStaatöbcamtens, welche der Versicherungspflicht unterliegen", 
gesprochen wird.) 
Die Bezeichnung „Beamte" wird nicht bloß angewandt auf Personen, 
welche vom Reiche, einem Bundesstaate oder einem Kommunalverbande be 
schäftigt werden, sie findet vielniehr unter Umständen auch auf die im Kirchendienfte, 
Schuldienste, Hofdienstc, im Dienste von Perbändcn und Körperschaften und 
auch auf die im Dienste von Privatvercineu und einzelnen Privatpersonen Beschäf 
tigten Anwendung. Als Betriebs beamte bezeichnen gerade die sozialpolitischen 
Gesetze ganz allgemein und ohne Rücksicht darauf, von wem sie beschäftigt 
werden, und ohne Rücksicht ferner darauf, wie das die Beschäftigung regelnde 
Rechtsverhältnis gestaltet ist, Personen, deren Beschäftigungsart sich in der 
unter XIV. der Anltg. S. 17 bezeichneten Weise von der der Arbeiter, Ge 
sellen u. s. w. unterscheidet. Das Wort „Beamte" an sich, ohne Erläuterung 
des Begriffes durch die zu seiner Bestimmung dienenden Gesetze, Umgrenzt den 
Kreis der Personen, welche durch Abs. 1 des §. 4 von der Versicherungspslicht 
ausgenommen sind, also nicht scharf. Für die Beamten des Reiches (auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.