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der Gesellschaft zum Terminhandel zugelassen werden. Diese Zustimmung
kann, das sei hierbei gleich bemerkt, jederzeit wieder zurückgezogen werden.
Geschieht es, so muß der Börsenvorstand die Zulassung spätestens nach
Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem das Verlangen
an ihn gerichtet ist, zurücknehmen.
I. Termingeschäfte in den offiziell zum Terminhandel zugelassenen und
nach festgesetzten Geschäftsbedingungen gehandelten Effekten sind nur wirk
sam, wenn beide Kontrahenten einem bestimmten Personenkreise ange
hören. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Terminhandel als die
technisch vollkommenste Form des Spekulationsgeschäftes nicht entbehrt
werden kann, daß es andererseits aber auch wünschenswert ist, daß kapital
schwache und unerfahrene Personen davon ferngehalten werden.
Wirksame Termingeschäfte können abgeschlossen werden, wenn die
Kontrahenten sind:
1. Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme: Nicht
su den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die Personen, deren Ge
werbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, auch wenn
sie ins Handelsregister eingetragen sind,
2. Unternehmungen des Reiches, eines Landes oder eines inländischen Kom-
wunalverbandes,
3. eingetragene Genossenschaften, die als Kaufleute im Sinne des HGB.
gelten, auch wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind,
4. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig
Börsentermin- oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum Besuch einer
Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandel teilzunehmen
~~ unzulässig ist also der Terminhandel mit Journalisten, Börsenbeamten,
Boten usw. —, dauernd zugelassen tvaren,
5. Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses im
Inlands weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben. Der
^taat hat keine Veranlassung, diesen Personen besonderen Schutz zu gewähren.
II. Schließt der Bankier oder ein anderer ins Handelsregister ein-
getragener Vollkaufmann oder eine eingetragene Genossenschaft Termin
geschäfte in Wertpapieren — für Termingeschäfte in
^aren gilt dies nicht — mit einer Person ab, die nicht in eine
der 5 genannten Klassen gehört, so sind die Geschäfte insotvcit wirksam, als
eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sicherheit bestellt ist (§ 54
des BG.). Diese Sicherheit, aus der der andere Teil Befriedigung suchen
kann, darf aber nur aus Geld oder kurshabenden Wert-