Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der Gesellschaft zum Terminhandel zugelassen werden. Diese Zustimmung 
kann, das sei hierbei gleich bemerkt, jederzeit wieder zurückgezogen werden. 
Geschieht es, so muß der Börsenvorstand die Zulassung spätestens nach 
Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem das Verlangen 
an ihn gerichtet ist, zurücknehmen. 
I. Termingeschäfte in den offiziell zum Terminhandel zugelassenen und 
nach festgesetzten Geschäftsbedingungen gehandelten Effekten sind nur wirk 
sam, wenn beide Kontrahenten einem bestimmten Personenkreise ange 
hören. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Terminhandel als die 
technisch vollkommenste Form des Spekulationsgeschäftes nicht entbehrt 
werden kann, daß es andererseits aber auch wünschenswert ist, daß kapital 
schwache und unerfahrene Personen davon ferngehalten werden. 
Wirksame Termingeschäfte können abgeschlossen werden, wenn die 
Kontrahenten sind: 
1. Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme: Nicht 
su den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die Personen, deren Ge 
werbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, auch wenn 
sie ins Handelsregister eingetragen sind, 
2. Unternehmungen des Reiches, eines Landes oder eines inländischen Kom- 
wunalverbandes, 
3. eingetragene Genossenschaften, die als Kaufleute im Sinne des HGB. 
gelten, auch wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind, 
4. Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig 
Börsentermin- oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum Besuch einer 
Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandel teilzunehmen 
~~ unzulässig ist also der Terminhandel mit Journalisten, Börsenbeamten, 
Boten usw. —, dauernd zugelassen tvaren, 
5. Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses im 
Inlands weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben. Der 
^taat hat keine Veranlassung, diesen Personen besonderen Schutz zu gewähren. 
II. Schließt der Bankier oder ein anderer ins Handelsregister ein- 
getragener Vollkaufmann oder eine eingetragene Genossenschaft Termin 
geschäfte in Wertpapieren — für Termingeschäfte in 
^aren gilt dies nicht — mit einer Person ab, die nicht in eine 
der 5 genannten Klassen gehört, so sind die Geschäfte insotvcit wirksam, als 
eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sicherheit bestellt ist (§ 54 
des BG.). Diese Sicherheit, aus der der andere Teil Befriedigung suchen 
kann, darf aber nur aus Geld oder kurshabenden Wert-
	        
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