Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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der  Gesellschaft  zum  Terminhandel  zugelassen  werden.  Diese  Zustimmung
kann,  das  sei  hierbei  gleich  bemerkt,  jederzeit  wieder  zurückgezogen  werden.
Geschieht  es,  so  muß  der  Börsenvorstand  die  Zulassung  spätestens  nach
Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  dem  das  Verlangen
an  ihn  gerichtet  ist,  zurücknehmen.
I.  Termingeschäfte  in  den  offiziell  zum  Terminhandel  zugelassenen  und
nach  festgesetzten  Geschäftsbedingungen  gehandelten  Effekten  sind  nur  wirksam, ­
  wenn  beide  Kontrahenten  einem  bestimmten  Personenkreise  angehören. ­
  Der  Gesetzgeber  geht  davon  aus,  daß  der  Terminhandel  als  die
technisch  vollkommenste  Form  des  Spekulationsgeschäftes  nicht  entbehrt
werden  kann,  daß  es  andererseits  aber  auch  wünschenswert  ist,  daß  kapitalschwache ­
  und  unerfahrene  Personen  davon  ferngehalten  werden.
Wirksame  Termingeschäfte  können  abgeschlossen  werden,  wenn  die
Kontrahenten  sind:
1.  Kaufleute,  die  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind.  Ausnahme:  Nicht
su  den  Kaufleuten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  zählen  die  Personen,  deren  Gewerbebetrieb ­
  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  nicht  hinausgeht,  auch  wenn
sie  ins  Handelsregister  eingetragen  sind,
2.  Unternehmungen  des  Reiches,  eines  Landes  oder  eines  inländischen  Komwunalverbandes,

3.  eingetragene  Genossenschaften,  die  als  Kaufleute  im  Sinne  des  HGB.
gelten,  auch  wenn  sie  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind,
4.  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  früher  berufsmäßig
Börsentermin-  oder  Bankiergeschäfte  betrieben  haben  oder  zum  Besuch  einer
Fondsbörse,  mit  der  Befugnis,  am  Börsenhandel  teilzunehmen
~~  unzulässig  ist  also  der  Terminhandel  mit  Journalisten,  Börsenbeamten,
Boten  usw.  —,  dauernd  zugelassen  tvaren,
5.  Ausländer,  d.  h.  also  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im
Inlands  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung  haben.  Der
^taat  hat  keine  Veranlassung,  diesen  Personen  besonderen  Schutz  zu  gewähren.
II.  Schließt  der  Bankier  oder  ein  anderer  ins  Handelsregister  eingetragener
  Vollkaufmann  oder  eine  eingetragene  Genossenschaft  Termingeschäfte ­
  in  Wertpapieren  —  für  Termingeschäfte  in
^aren  gilt  dies  nicht  —  mit  einer  Person  ab,  die  nicht  in  eine
der  5  genannten  Klassen  gehört,  so  sind  die  Geschäfte  insotvcit  wirksam,  als
eine  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechende  Sicherheit  bestellt  ist  (§  54
des  BG.).  Diese  Sicherheit,  aus  der  der  andere  Teil  Befriedigung  suchen
kann,  darf  aber  nur  aus  Geld  oder  kurshabenden  Wert-
            
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