Hl. Anleiheablösung
1. Gesebß über die Ablösung öffentlicher
Anleihen vom 16. Juli 19259)
(RGBL I S. 187).
Erster Teil
Die Ablösung der Markanleihen des
Reichs
Erster Abschnitt
Die Anleiheablösungsschuld des Deutschen
Reichs
8 1.
Recht zum Umtausch.
(1) Die Markanleihen des Reichs werden, soweit
dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, in die An-
eiheablösungsschuld des Deutschen Reichs umgetauscht.
(2) Ansprüche aus Markanleihen des Reichs bestehen
hur nach Maßgabe dieses Gesetzes,
82.
Begriff Markanleihen des Reichs.
Markanleihen des Reichs im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen,
Buchschulden und Schatzanweisungen des Deut-
schen Reichs:
1) Zum Anleiheablösungsgesetz sind fünf Durchführungs-
Verordnungen, von denen die zweite, hier nicht abgedruckte,
die Ablösung der Länder- und Gemeindeanleihen behandelt.
ferner neun Ausführungsverordnungen des Reichsministers der
Finangen und drei Verordnungen über die Ablösung im Saar-
et ergangen. Alle zurzeit noch geltenden wichtigen Be-
Slimmungen über die Ablösung der Markanleihen des Reichs
Mind. im Nachsiehenden wiederregehen.