Metadata: Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

Hl. Anleiheablösung 
1. Gesebß über die Ablösung öffentlicher 
Anleihen vom 16. Juli 19259) 
(RGBL I S. 187). 
Erster Teil 
Die Ablösung der Markanleihen des 
Reichs 
Erster Abschnitt 
Die Anleiheablösungsschuld des Deutschen 
Reichs 
8 1. 
Recht zum Umtausch. 
(1) Die Markanleihen des Reichs werden, soweit 
dieses Gesetz nicht ein anderes bestimmt, in die An- 
eiheablösungsschuld des Deutschen Reichs umgetauscht. 
(2) Ansprüche aus Markanleihen des Reichs bestehen 
hur nach Maßgabe dieses Gesetzes, 
82. 
Begriff Markanleihen des Reichs. 
Markanleihen des Reichs im Sinne dieses Gesetzes 
sind: 
1. die auf Mark lautenden Schuldverschreibungen, 
Buchschulden und Schatzanweisungen des Deut- 
schen Reichs: 
1) Zum Anleiheablösungsgesetz sind fünf Durchführungs- 
Verordnungen, von denen die zweite, hier nicht abgedruckte, 
die Ablösung der Länder- und Gemeindeanleihen behandelt. 
ferner neun Ausführungsverordnungen des Reichsministers der 
Finangen und drei Verordnungen über die Ablösung im Saar- 
et ergangen. Alle zurzeit noch geltenden wichtigen Be- 
Slimmungen über die Ablösung der Markanleihen des Reichs 
Mind. im Nachsiehenden wiederregehen.
	        
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