Als Aufgabe für Zeitgeschäfte in solchen Wertpapieren, die
laut Bekanntgabe des Verwaltungsrats mit Hilfe der Liguidationskasse geregelt
werden, dürfen nur Vereinsmitglieder gegeben werden. Jedes Mitglied
muß von jedem anderen als Aufgabe genommen werden.
Ein Terminhandel mit Firmen, die dem Liquidationsverein nicht angehören,
ist nur in der Form zugelassen, daß diese Firmen bei der Provisions- oder Nettokurs°Berechnung
als Kunden behandelt werden.
Indessen dürfen Vereinsmitglieder, die Mitglieder der Makler-Gemeinschaft
sind, ihre am Schlüsse einer Börsenversammlung noch unausgeglichenen Termingeschäftsverpflichtungen
mit anderen Maklern, die Mitglieder der Makler-Gemeinschaft
sind, ohne Vereinsmitglicd zu sein, ausgleichen. Nach den zwischen
der Makler-Gemeinschaft und den Gruppen A und B der Berliner Bedingungsgcmeinschaft
für den Wertpapierverkehr vereinbarten Bedingungen geschieht dies
ohne Provisionsberechnung.
Da die L.K. für die Termingeschäfte ihrer Mitglieder die Haftung
übernimmt, müssen diese ihr sämtliche Terminschlüsse täglich melden und
als Sicherheit für die Erfüllung Einschüsse leisten:
Jedes Vereinsmitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein an die
L.K. eine Einlage in barem Gelde als Garantiesumme
z u l e i st e n, die der L.K. als Sicherheitsleistung für seine Verbindlich,
keiten und Haftpflichten dient und ihm gutgeschrieben wird. Ein Anspruch
auf Rückgabe der Garantiesumme hat das Vereinsmitglied erst bei
seinem Ausscheiden. Die L.K. gibt aus diesem Garantiefonds Lombardgeld
an Vereins Mitglieder.
Die Höhe der Einlage wird für jedes Mitglied entsprechend seinen Umsätzen
dom Verwaltungsrat, dem eine Selbsteinschätzung einzureichen ist, bestimmt.
Sie beträgt für die 1. Klasse 250 000, für die 2. Klasse 100 000, für die 3. Klasse
50 000, für die 4. Klasse 30 000 und für die 5. Klasse 20 000 RM.
Jedes Vereinsmitglied hat die von ihm abgeschlossenen Termingeschäfte,
insoweit sie das äfache der Garantiesumme übersteigen, in Höhe von 6°/ 0
des ausmachenden Betrages durch Hinterlegung von Wertpapieren
bei der L.K. sicherzustellen, ohne daß es einer Aufforderung
von seiten des Vorstandes der L.K. bedarf. Der Vorstand ist aber auch
berechtigt, eine größere als die angegebene Sicherheit zu verlangen. Bei
Kurssenkungen sind unverzüglich entsprechende Nachschüsse zu leisten. Bei
Käufen und Verkäufen in demselben Wertpapier beschränkt sich die Verpflichtung
zur Sicherheitsleistung auf den Saldo.
(Fortsetzung S. 510.)
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