246 Regulierung besonderer Besitzformen.
Wer die bei der Erlaubniserteilung vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhält, wird
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft.
Bezüglich der Wieder au fforstun g wird in Art. 10 folgendes bestimmt:
„Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter
Waldgrund mit oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos wurde, so ist derselbe inner-
halb einer von dem Forstamte zu bestimmenden Frist wieder zu Wald anzulegen. – Wird
die WiederbestocLung innerhalb der gegebenen Frist gar nicht oder nicht in einer den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ausgeführt, so ist dem Waldbesitzer neben
der im ersteren Falle ihn treffenden Strafe von dem Forstamt die Wiederaufforstung in
bestimmter Weise vorzuschreiben. . Kommt der Waldbesitzer einer derartigen Auflage
nicht nach, so hat das Forstamt die entsprechende Wiederbestockung anzuordnen und auf
Kosten des Waldbesitzers vollziehen zu lassen.“ Nach Art. 20 desselben Gesetzes wird mit
Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft, wer dem Verlangen der Forstpolizeibehörde bezüglich
Wiederbestockung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. Statt oder neben
der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden.
Beförsterung als Strafmaß n a h me ist nach Art. 11 vorgesehen: „Fährt
der Waldbesitzer trotz erkannter Strafe in der Waldverwüstung fort, so kann das Forstamt
die freie Bewirtschaftung und Benutzung dieses Waldes zeitlich beschränken, besonders
auch durch Erteilung von Vorschriften hinsichtlich der Verbesserung des Holzbesstandes
auf natürlichem oder künstlichem Wege.“
Die Teilung von Privatwaldungen ist in Württemberg keinerlei Beschränkungen
unterworfen.
Ba den. Das Gesetz vom 28. Dezember 1831 mischte sich nicht in die
Bewirtschaftung der Privatwaldungen. Die Forstpolizeibehörde hatte nach ihm nur dann
das Recht zum Einschreiten, wenn die Zerstösrung und Ausrottung eines Waldes von
50 Morgen (18 ha) und darüber in Frage stand und der Eigentümer zu dieser Rodung
keine Genehmigung eingeholt hatte. Das neue Ge s e ß vom 15. November 1833,
das sich mit der Forsstpolizei, den Forstnutzungsrechten und Forstfreveln befaßt, hielt an
den Bestimmungen des Gesetzes von 1831 dem Sinne nach fest, verminderte aber die
Flächengröße von 50 Morgen (18 ha) auf 25 Morgen (9 ha). ~ Das heute noch geltende
Geset vom 27. April 1854, betr. die Bewirtschaftung der Privatwaldungen,
erkennt zwar, indem es die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes von 1833 aufhebt,
den, Privatwaldbesizern freie Benuzung und Bewirtschaftung ihrer Waldungen zu,
verbietet jedoch die Ausstocung des Waldes ohne Genehmigung sowie die Zerstörung
durch ordnungswidrige Wirtschaft ohne Rücksicht auf die Flächengröße und schreibt für
jeden Kahlhieb die Einholung der behördlichen Erlaubnis vor. Bei der Beurteilung des
Antrages ist die Schutzwaldfrage zu prüfen und weiterhin auch zu beurteilen, ob die
Größe des Kahlhiebes eine möglichst rasche Wiederkultur ermöglich. Nach der
Ministerial-Verord nung vom 30. Januar 1855 hat das Forstamt „Lokal-
einsicht zu nehmen und die an die Ausslockungsfläche angrenzenden Waldbesitzer darüber
zu vernehmen, ob sie gegen die Ausstockung Einwendungen zu machen haben oder nicht;
sie hat zu ermitteln, ob das Grundstück zur landwirtschaftlichen Benutzung sich eignet
oder nicht.“ Ö Nach der Ver or d nung v om Jahre 18.7 8 (vgl. weiter oben S. 195)
sind bei der Prüfung von Rodungsgesuchen die örtlichen und klimatischen Verhältnisse
zu beachten. Betreffs Wie d er auff o r stu n g verordnet der, § 90a des Forstgesetzes
vom Jahre 1854 folgendes: „Alle kulturfähigen Waldflächen, welche sich . . . in einem