Object: Forstwirtschafts-Politik

246 Regulierung besonderer Besitzformen. 
Wer die bei der Erlaubniserteilung vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhält, wird 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft. 
Bezüglich der Wieder au fforstun g wird in Art. 10 folgendes bestimmt: 
„Wenn ein nach dem Ermessen der Forstpolizeibehörde zur Holzzucht geeigneter 
Waldgrund mit oder ohne Verschuldung des Besitzers holzlos wurde, so ist derselbe inner- 
halb einer von dem Forstamte zu bestimmenden Frist wieder zu Wald anzulegen. – Wird 
die WiederbestocLung innerhalb der gegebenen Frist gar nicht oder nicht in einer den 
örtlichen Verhältnissen entsprechenden Weise ausgeführt, so ist dem Waldbesitzer neben 
der im ersteren Falle ihn treffenden Strafe von dem Forstamt die Wiederaufforstung in 
bestimmter Weise vorzuschreiben. . Kommt der Waldbesitzer einer derartigen Auflage 
nicht nach, so hat das Forstamt die entsprechende Wiederbestockung anzuordnen und auf 
Kosten des Waldbesitzers vollziehen zu lassen.“ Nach Art. 20 desselben Gesetzes wird mit 
Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft, wer dem Verlangen der Forstpolizeibehörde bezüglich 
Wiederbestockung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt. Statt oder neben 
der Geldstrafe kann auf Haft erkannt werden. 
Beförsterung als Strafmaß n a h me ist nach Art. 11 vorgesehen: „Fährt 
der Waldbesitzer trotz erkannter Strafe in der Waldverwüstung fort, so kann das Forstamt 
die freie Bewirtschaftung und Benutzung dieses Waldes zeitlich beschränken, besonders 
auch durch Erteilung von Vorschriften hinsichtlich der Verbesserung des Holzbesstandes 
auf natürlichem oder künstlichem Wege.“ 
Die Teilung von Privatwaldungen ist in Württemberg keinerlei Beschränkungen 
unterworfen. 
Ba den. Das Gesetz vom 28. Dezember 1831 mischte sich nicht in die 
Bewirtschaftung der Privatwaldungen. Die Forstpolizeibehörde hatte nach ihm nur dann 
das Recht zum Einschreiten, wenn die Zerstösrung und Ausrottung eines Waldes von 
50 Morgen (18 ha) und darüber in Frage stand und der Eigentümer zu dieser Rodung 
keine Genehmigung eingeholt hatte. Das neue Ge s e ß vom 15. November 1833, 
das sich mit der Forsstpolizei, den Forstnutzungsrechten und Forstfreveln befaßt, hielt an 
den Bestimmungen des Gesetzes von 1831 dem Sinne nach fest, verminderte aber die 
Flächengröße von 50 Morgen (18 ha) auf 25 Morgen (9 ha). ~ Das heute noch geltende 
Geset vom 27. April 1854, betr. die Bewirtschaftung der Privatwaldungen, 
erkennt zwar, indem es die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes von 1833 aufhebt, 
den, Privatwaldbesizern freie Benuzung und Bewirtschaftung ihrer Waldungen zu, 
verbietet jedoch die Ausstocung des Waldes ohne Genehmigung sowie die Zerstörung 
durch ordnungswidrige Wirtschaft ohne Rücksicht auf die Flächengröße und schreibt für 
jeden Kahlhieb die Einholung der behördlichen Erlaubnis vor. Bei der Beurteilung des 
Antrages ist die Schutzwaldfrage zu prüfen und weiterhin auch zu beurteilen, ob die 
Größe des Kahlhiebes eine möglichst rasche Wiederkultur ermöglich. Nach der 
Ministerial-Verord nung vom 30. Januar 1855 hat das Forstamt „Lokal- 
einsicht zu nehmen und die an die Ausslockungsfläche angrenzenden Waldbesitzer darüber 
zu vernehmen, ob sie gegen die Ausstockung Einwendungen zu machen haben oder nicht; 
sie hat zu ermitteln, ob das Grundstück zur landwirtschaftlichen Benutzung sich eignet 
oder nicht.“ Ö Nach der Ver or d nung v om Jahre 18.7 8 (vgl. weiter oben S. 195) 
sind bei der Prüfung von Rodungsgesuchen die örtlichen und klimatischen Verhältnisse 
zu beachten. Betreffs Wie d er auff o r stu n g verordnet der, § 90a des Forstgesetzes 
vom Jahre 1854 folgendes: „Alle kulturfähigen Waldflächen, welche sich . . . in einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.