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In unseren Beispielen (S. 72 und 74s ist Franz Damaschke Remittent. Er
gibt den Wechsel an die Firma Gebrüder Andreas, der er Geld schuldet, mittels
Indossament weiter. Dadurch wird er Indossant oder Girant, die
Firma Gebrüder Andreae, an die der Wechsel übertragen wird, Indossatar.
Durch das Indossament entsteht aber auch eine neue Wechselverpflichtung
des Indossanten, indem dieser jedem späteren Inhaber des Wechsels für
dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig haftet (G a r a n t i e funktion
des Indossaments).
Diese Haftung kann der Indossant ausschließen, wenn er dem Indossamente
die Worte „ohne Gewährleistung", „ohne Obligo", „ohne Re
greß p f l i ch t" oder einen anderen gleichbedeutenden Vorbehalt beifügt. Na
türlich sind Wechsel mit einer solchen „Angstklausel" schwerer zu begeben.
Das Blankoindossament (Gegensatz: Vollindossament)
besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten (hier also: Gebrüder
Andreae); es fehlt der Name des Nehmers (Pohl & Pauser).
Das Pfandindossament („Wert zum Pfande", „Wert zur Sicher
heit") gibt dem Inhaber, d. h. dem Pfandgläubiger, die Möglichkeit, alle
Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen; er selbst darf den Wechsel aber
nur durch ein Vollmachtsindossament weitergeben.
Durch den Vermerk „zur Einziehung", „zum Inkasso" oder
«in procura" (Prokuraindossament) wird nicht das Eigen-
t u m am Wechsel übertragen, sondern der Indossatar — in unserem Bei
spiele: die Frankfurter Bank — wird nur zur Einziehung der Wech
selforderung und etwaiger Protesterhebung ermächtigt. Er kann den
Wechsel aber auch durch ein weiteres Vollmachtsindossament begeben.
Der Inhaber eines Wechsels, sowie jeder, der den'Wechsel auch nur in
Händen hat, kann den Wechsel spätestens bis zum Verfalltag — also nicht
mehr an diesem selbst — dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme
vorlegen (Art. 21). Während aber bisher dem Wechselinhaber dieses Recht
durch keine entgegenstehende Vereinbarung genommen werden konnte, darf
nunmehr (Art. 22) der Aussteller im Wechsel die Vorlegung zur
Annahme (überhaupt oder für eine gewisse Zeit) untersagen, sofern
es sich nicht um Nachsichtwechsel (deren Annahme für den Beginn der Sicht
frist notwendig ist) oder um Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem
von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind, handelt.