Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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In unseren Beispielen (S. 72 und 74s ist Franz Damaschke Remittent. Er 
gibt den Wechsel an die Firma Gebrüder Andreas, der er Geld schuldet, mittels 
Indossament weiter. Dadurch wird er Indossant oder Girant, die 
Firma Gebrüder Andreae, an die der Wechsel übertragen wird, Indossatar. 
Durch das Indossament entsteht aber auch eine neue Wechselverpflichtung 
des Indossanten, indem dieser jedem späteren Inhaber des Wechsels für 
dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig haftet (G a r a n t i e funktion 
des Indossaments). 
Diese Haftung kann der Indossant ausschließen, wenn er dem Indossamente 
die Worte „ohne Gewährleistung", „ohne Obligo", „ohne Re 
greß p f l i ch t" oder einen anderen gleichbedeutenden Vorbehalt beifügt. Na 
türlich sind Wechsel mit einer solchen „Angstklausel" schwerer zu begeben. 
Das Blankoindossament (Gegensatz: Vollindossament) 
besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten (hier also: Gebrüder 
Andreae); es fehlt der Name des Nehmers (Pohl & Pauser). 
Das Pfandindossament („Wert zum Pfande", „Wert zur Sicher 
heit") gibt dem Inhaber, d. h. dem Pfandgläubiger, die Möglichkeit, alle 
Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen; er selbst darf den Wechsel aber 
nur durch ein Vollmachtsindossament weitergeben. 
Durch den Vermerk „zur Einziehung", „zum Inkasso" oder 
«in procura" (Prokuraindossament) wird nicht das Eigen- 
t u m am Wechsel übertragen, sondern der Indossatar — in unserem Bei 
spiele: die Frankfurter Bank — wird nur zur Einziehung der Wech 
selforderung und etwaiger Protesterhebung ermächtigt. Er kann den 
Wechsel aber auch durch ein weiteres Vollmachtsindossament begeben. 
Der Inhaber eines Wechsels, sowie jeder, der den'Wechsel auch nur in 
Händen hat, kann den Wechsel spätestens bis zum Verfalltag — also nicht 
mehr an diesem selbst — dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme 
vorlegen (Art. 21). Während aber bisher dem Wechselinhaber dieses Recht 
durch keine entgegenstehende Vereinbarung genommen werden konnte, darf 
nunmehr (Art. 22) der Aussteller im Wechsel die Vorlegung zur 
Annahme (überhaupt oder für eine gewisse Zeit) untersagen, sofern 
es sich nicht um Nachsichtwechsel (deren Annahme für den Beginn der Sicht 
frist notwendig ist) oder um Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem 
von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind, handelt.
	        
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