Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Als  Zahlungsmittel  haben  vielfach  die  Zins  scheine  (Kupons)
Verwendung  gefunden.  Sie  lauten  auf  einen  bestimmten  Geldbetrag  (bei
den  wertbeständigen  Anleihen  auf  den  Gegenwert  einer  im  Kupon  bezeichneten ­
  Warenmenge)  und  stellen  den  Zins  auf  eine  Schuldverschreibung  dar.
In  Frage  kommen  als  Zahlungsmittel  nur  die  auf  feste  Reichsmark
lautenden  Zinsscheine.  Wer  Zinsscheiue  in  Zahlung  nimmt,  geht  insofern
ein  Risiko  ein,  als  manche  Zinsscheine  überhaupt  nicht  oder  nur  mit  einem
Teilbeträge  eingelöst  werden,  weil  die  Gesellschaften,  Staaten  usw.,  die  sie
ausgegeben  haben,  in  Bankerott  geraten  sind  oder  sich  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  befinden.  Man  spricht  dann  von  „notleidenden  Kupons".
Ferner  gibt  es  Zinsscheine,  die  nicht  eingelöst  werden,  weil  die  zugehörigen
Stücke  bereits  zur  Rückzahlung  gekündigt  worden  sind,  womit  die  Verpflichtung ­
  des  Schuldners,  Zinsen  zu  zahlen,  beendet  ist.
Nach  8  803  des  BGB.  bleiben  die  Zinsscheiue  der  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  sofern  sie  nicht  eine  gegenteilige  Bestimmung  enthalten,
in  Kraft,  auch  wenn  die  Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur
Verzinsung  aufgehoben  oder  geändert  wird.  Werden  solche  Zinsscheiue  bei  der
Einlösung  der  Hauptschuldoerschreibung  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller
berechtigt,  den  Betrag,  den  er  für  den  Schein  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  zurück
zubehalten.

7.  Gold-,  Silber-  und  Llearinghaus-Zerlifikcite.
In  de»  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  war,  um  den
Goldhandel  zu  erleichtern  und  teure  Transporte  zu  vermeiden,  der  Schatzsekretär ­
  durch  Gesetz  vom  3.  März  1863  ermächtigt  lvorden,  Goldzertifikate
  in  Abschnitten  von  20  $  und  darüber  gegen  Hinterlegung ­
  von  Goldmünzen  oder  Goldbarren  zu  emittieren;  nachdem  ihre
Ausgabe  seitdem  zeitweise  eingestellt  worden  war,  lverden  sic  laut  Gesetz
von  1900  wieder  in  alter  Weise  ausgegeben.  Sie  sind  Bescheinigungen
des  Staates  über  empfangene  Goldmengen,  die  von  Regierungskassen  bei
allen  Zahlungen  angenommen  werden.
Der  Unmöglichkeit,  größere  Mengen  der  durch  die  Blandbill  geschaffenen ­
  Dollars  im  freien  Verkehr  unterzubringen,  verdanken  die
Silberzertifikate  ihre  Entstehung.  Das  Gesetz  von  1878  gestattet ­
  dem  Schatzsekretär,  gegen  Hinterlegung  von  mindestens  10  Silberdollars ­
  Zertifikate  auszugeben,  die  als  Surrogat  für  die  schweren  Silbermünzen
  dienen.  Sie  haben,  wie  die  Goldzertifikate,  keine  gesetzliche  Zah-
            
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