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Als Zahlungsmittel haben vielfach die Zins scheine (Kupons)
Verwendung gefunden. Sie lauten auf einen bestimmten Geldbetrag (bei
den wertbeständigen Anleihen auf den Gegenwert einer im Kupon bezeichneten
Warenmenge) und stellen den Zins auf eine Schuldverschreibung dar.
In Frage kommen als Zahlungsmittel nur die auf feste Reichsmark
lautenden Zinsscheine. Wer Zinsscheiue in Zahlung nimmt, geht insofern
ein Risiko ein, als manche Zinsscheine überhaupt nicht oder nur mit einem
Teilbeträge eingelöst werden, weil die Gesellschaften, Staaten usw., die sie
ausgegeben haben, in Bankerott geraten sind oder sich in Zahlungsschwierigkeiten
befinden. Man spricht dann von „notleidenden Kupons".
Ferner gibt es Zinsscheine, die nicht eingelöst werden, weil die zugehörigen
Stücke bereits zur Rückzahlung gekündigt worden sind, womit die Verpflichtung
des Schuldners, Zinsen zu zahlen, beendet ist.
Nach 8 803 des BGB. bleiben die Zinsscheiue der auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten,
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur
Verzinsung aufgehoben oder geändert wird. Werden solche Zinsscheiue bei der
Einlösung der Hauptschuldoerschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
berechtigt, den Betrag, den er für den Schein zu zahlen verpflichtet ist, zurück
zubehalten.
7. Gold-, Silber- und Llearinghaus-Zerlifikcite.
In de» Vereinigten Staaten von Amerika war, um den
Goldhandel zu erleichtern und teure Transporte zu vermeiden, der Schatzsekretär
durch Gesetz vom 3. März 1863 ermächtigt lvorden, Goldzertifikate
in Abschnitten von 20 $ und darüber gegen Hinterlegung
von Goldmünzen oder Goldbarren zu emittieren; nachdem ihre
Ausgabe seitdem zeitweise eingestellt worden war, lverden sic laut Gesetz
von 1900 wieder in alter Weise ausgegeben. Sie sind Bescheinigungen
des Staates über empfangene Goldmengen, die von Regierungskassen bei
allen Zahlungen angenommen werden.
Der Unmöglichkeit, größere Mengen der durch die Blandbill geschaffenen
Dollars im freien Verkehr unterzubringen, verdanken die
Silberzertifikate ihre Entstehung. Das Gesetz von 1878 gestattet
dem Schatzsekretär, gegen Hinterlegung von mindestens 10 Silberdollars
Zertifikate auszugeben, die als Surrogat für die schweren Silbermünzen
dienen. Sie haben, wie die Goldzertifikate, keine gesetzliche Zah-