Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Bankunternehmen vornehmen zu lassen. Einige Banken haben mehrere 
solcher „Kommanditen". Der Kredit der Firmen, an denen sie komman- 
ditarisch beteiligt sind, wird dadurch gestärkt: die als Kommanditist 
beteiligte Bank kontrolliert ihre Kommandite ständig, weist ihr Geschäfte zu 
und verstärkt nötigenfalls ihrKommanditkapital oder gewährt größere Kredite. 
4. Die Aktiengesellschaft. Unternehmungsbcsitz und Unter 
nehmungsleitung sind bei der Aktiengesellschaft getrennt. Die schaffende 
Arbeit der Geschäftseigentümer sAktionäres tritt zurück; widerruflich an 
gestellte Bevollmächtigte sVorstandsmitglieder, Direktoren) handeln für sie. 
Banknnternehmungen führen meist die Bezeichnung „Bank" in ihrer 
Firma und zur weiteren Unterscheidung Ortsnamen oder allgemeine 
Bezeichnungen, wie „Effektcn-Bank", „Diskonto-Bank", „Privat-Bank". 
Durch Fusionen entstehen mitunter merkwürdige Namenvcreinigungen, wie 
„Commerz- und Privatbank". Da die Form der Aktiengesellschaft es 
ermöglicht, rasch große Kapitalien zusammenzubringen, hat sie im Bank 
betrieb die anderen Unternehmuugsformen mehr und mehr zurückgedrängt. 
Ein weiterer Vorteil der Aktiengesellschaft ist, daß ihr Bestand durch den 
Tod der Unternehmer sAktionäre) nicht gefährdet ist. Der Tod eines 
Vorstandsmitgliedes kann Wohl auf das Unternehmen nachteilig wirken — 
indem es oft schwer ist, geeigneten Ersatz zu finden —, wird aber niemals 
von solchen Folgen begleitet sein, wie der Tod des Gesellschafters einer 
offenen Handelsgesellschaft. Das Risiko des Aktionärs ist begrenzt durch 
die Summe, die er für seine Aktien bezahlt hat, zuzüglich einer etwa noch 
ausstehenden Einzahlung bei nicht vollgezahlten Aktien. Uber seine Ein 
lage erhält der Aktionär eine Urkunde (91 f 11 e), bzw. vor deren Druck 
legung eine vorläufige Bescheinigung (I n t e r i m s s ch e i ns. 
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muß mindestens 
50 000 RM betragen, und die Aktie muß mindestens (Ausnahmen: 
§ 180 HGB.) über 100 RM lauten. Gesellschaften, die bei Erlaß der Ver 
ordnung über Goldbilanzen vom 28. Dezember 1923 bereits bestanden 
haben, müssen nach der Umstellung ein Eigenkapital von mindestens 
6000 RM besitzen, während als Mindestbetrag der Aktien 100, bzw. 20 RM 
vorgesehen sind. 
5. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Sie gleicht 
der Aktiengesellschaft insofern, als sie ebenfalls ein „in Aktien zerlegtes 
Grundkapital" hat. Für die Inhaber der Aktien — in der Gesetzes-
	        
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