Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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zwischen  dem  ehemaligen  und  dem  modernen  Depositengeschäft  besteht  aber
darin,  daß  früher  derjenige,  der  bei  einer  Bank  Geld  hinterlegt  hatte,
dafür  eine  Verwaltungsgebühr  zahlen  mußte  —  und  dies  mit
Recht,  weil  es  sich  um  ein  depositum  reguläre  handelte  und  das
Geld  müßig  in  den  Kellern  der  Bank  lag  —,  während  heute  die  Banken  in
der  Regel  Zinsen  für  Depositen  (Einlagen)  gewähren,  weil  sie
diese  Depositen  wieder  nutzbringend  verwenden  können.  Das  BGB.  behandelt ­
  diese  sog.  „irregulären  Depositen"  im  §  70t)  iin  Anschluß  an  den
Titel  über  die  Verwahrung,  in  dem  es  erklärt,  daß  die  Vorschriften  über
das  Darlehen  darauf  Anwendung  finden.
Reine  Depositenbanken,  wie  sie  England  in  großer  Zahl  aufweist,  gibt
es  —  von  einigen  Oldenburger  und  Mecklenburger  Instituten,  der  Frankfurter ­
  Bank  und  einigen  wenigen  anderen  abgesehen  -  in  Deutschland  bis
jetzt  nicht.  Die  Gründung  derartiger  staatlicher  (Reichsdepositenbanken)
oder  unter  Staatskontrolle  zu  stellender  Depositenbanken  mit  zahlreichen
Filialen  wird  von  einigen  Seiten  befürwortet.  Andere  fordern  eine  Trennung ­
  in  Depositenbanken  und  Emissions-  und  Spekulationsbanken;  Banken, ­
  die  Depositengelder  annehmen,  sollen  nicht,  sagen  sie,  emittieren  und
nicht  spekulieren;  sie  dürfen  nicht  gründen  oder  sich  in  gewagte  Geschäfte
einlassen.  Banken,  die  Depositengelder  annehmen,  sollen,  sagten  wieder
andere,  verpflichtet  sein,  einen  Teil  dieser  Gelder  in  Anleihen  des  Reichs
und  der  Bundesstaaten  anzulegen.  Im  Februar  1912  empfahl  Reichsbank-Präsident
  H  a  v  e  n  st  e  i  n  den  Kreditbanken,  einen  größeren  Teil  ihrer
Gesamtverpflichtungen  als  bisher  (mindestens  10%)  unbedingt  1  igu  1  cko
anzulegen,  d.  h.  die  Summen  entweder  selbst  in  bar  oder  bei  der  Reichsbank ­
  zu  halten.  Weiter  legte  er  nahe,  in  der  Kreditgewährung  rigoroser
vorzugehen  und  auch  den  Akzeptverkehr  einzuschränken.  Mehr  als  die  Mahnungen ­
  aber  bewirkte  die  seit  1912  rückgängige  Konjunktur,  daß  die  Barbestände ­
  der  Banken  sich  erhöhten.
Um  gesetzliche  Maßnahmen  zu  verhüten,  veröffentlichten  seit  1909  eine
Anzahl  Berliner  Banken  alle  zwei  Monate  Zwischenbilanzen.
Dem  Vorgehen  haben  sich  nach  und  nach  zahlreiche  andere  Banken  angeschlossen, ­
  wohl  mehr  gezwungen  als  freiwillig:  die  neuen  Aktien  der  Banken, ­
  die  ihre  Zweimonatsbilanzen  nicht  der  Reichsbank  einreichen,  dürfen
nicht  zum  Börsenhandel  zugelassen  werden.  Seit  1912  ist  das  für  alle
Banken  einheitliche  Schema  noch  weiter  zergliedert.  Die  Zusammen ­
            
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