Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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cs  sich  um  legitime  Warenwechsel  handelt;  Finanzwechsel,
Reitwechsel  usw.  sollten  vom  Diskontverkehr  ausgeschlossen  sein.
Anhang:  Diskontierung  von  Buchsorderungen.
Die  sog.  Diskontierung  von  Vuchsorderungen  —  im  Grunde  genommen
handelt  es  sich  um  ein  Lombardgeschäft,  um  eine  Beleihung  mit  Überdeckung, ­
  bei  der  der  Bank  als  Sicherheit  die  Bnchforderung  eines  Geschäftsmannes ­
  zediert  wird  —,  die  in  Österreich,  Frankreich  und  Amerika
schon  seit  längerem  von  den  Banken  als  besonderer  Geschäftszweig  gepflegt ­
  wird,  hat  in  Deutschland  erst  Ansang  dieses  Jahrhunderts  Eingang
gefunden.  Der  Ausbruch  der  amerikanischen  Krisis  und  ihr  Übergreifen
auf  unsere  Erwerbsverhältnisse  hatten  auch  einige  deutsche  Banken  veranlaßt, ­
  diesen  Geschäftszweig,  der  es  dem  Warenkaufmann  ermöglicht,  sich
für  die  Buchaußen  st  än  de  flüssige  Mittel  zu  schaffen,  einzuführen  *).
Die  Bank  läßt  sich  von  ihrem  Kunden  Forderungen  an  dessen  Kunden ­
  abtreten;  sie  erwirbt  also  nicht  die  Forderung,  wie  es  beim
Wechscldiskontgeschäft  der  Fall  ist;  daher  muß  sie  auch  bei  Eingang  der
Forderung  den  die  Beleihungssumme  plus  Zinsen  und  Provision  übersteigenden ­
  Betrag  an  den  Kreditnehmer  abführen.  Als  weitere  Sicherheit
fordert  sie  das  Akzept  ihres  Kunden  in  Höhe  des  von  ihr  gewährten  Darlehns.
Über  die  Technik  dieses  Verkehrs  geben  einen  guten  Überblick  die
Bedingungen  der  Deutschen  Bank
für  die  Diskontierung  von  Buchforderungen.
Die  Deutsche  Bank  diskontiert  Geschäftsleuten  zur  Stärkung  der  Betriebsmittel ­
  und  zur  Erleichterung  des  Bareinkaufs  buchmäßig  nachzuweisende  offene
Warenforderungen  zu  nachstehenden  Bedingungen:
l-  Der  Kreditnehmer  hat  der  Bank  auch  seine  sonstigen  bankmäßigen  Geschäfte ­
  zuzutveisen,  ihr  hinsichtlich  der  angebotenen  Forderungen  jede  gelvünschte
Einsicht  in  seine  Geschäftsverhältnisse  zu  gewähren,  sowie  auf  Verlangen  die
beglaubigte  Abschrift  der  von  der  Deutschen  Treuhand-Gesellschaft,  Berlin,  oder
einem  vereidigten  Bücherrevisor  geprüften  Bilanzen  einzureichen.  Beim  Buch-Siehe

  Heinr.  G.  Mueller,  Die  Diskontierung  offener  Buchforderungen. ­
  Berlin  1909.  Max  Sokal,  Zur  Kritik  des  VuchforderungSeskomptes.
  Leipzig  1914.  I.  O  b  c  r  b  a  ch  in  der  „Zeitschrift  für  HandelSwissenschaft
  und  Handelspraxis"  II,  3.  Die  K  o  st  e  n  des  Buchforderungscskomptes.
  Herausgeg.  von  der  Evidenzzentrale  in  Wien.  Wien  1915.
            
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