Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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§  1.  Ein  Kaufmann,  dem  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  Aktien,  Kuxe,
Jnterimsscheine,  Erncuerungsscheine  (Talons),  auf  den  Inhaber  lautende  oder
durch  Indossament  übertragbare  Schuldverschreibungen  oder  vertretbare  andere
Wertpapiere  (mit  Ausnahme  von  Banknoten  und  Papiergeld)  sowie  von  Schatzanweisungen ­
  der  wertbeständigen  Anleihen  des  Deutschen  Reichs  ohne  Zinsscheine ­
  und  von  Ncntenbankscheinen  unverschlossen  zur  Verwahrung  oder  als
Pfand  übergeben  sind,  ist  verpflichtet:
ein  H  a  n  d  e  l  s  b  u  ch  zu  führen,  in  welches  die  Wertpapiere  jedes  Hinterlegers ­
  oder  Verpfänders  nach  Gattung  und  Nennwert  der  Stücke  einzutragen
sind;  der  Eintragung  steht  die  Bezugnahme  auf  Verzeichnisse  gleich,  welche  neben
dem  Handelsbuche  geführt  werden.
8  2.  Eine  Erklärung  des  Hinterlegers  oder  Verpfänders,  durch  die  der  Verwahrer ­
  ermächtigt  wird,  an  Stelle  hinterlegter  oder  verpfändeter  Wertpapiere
der  im  8  1  bezeichneten  Art  gleichartige  Wertpapiere  zurückzugewähren  oder
über  die  Papiere  zu  seinem  Nutzen  zu  verfügen,  ist,  falls  der  Hinterleger  oder
Verpfänder  nicht  gewerbsmäßig  Bank-  oder  Geldwcchslergcschäfte  betreibt,  nur
gültig,  soweit  sie  für  das  einzelne  Geschäft  ausdrücklich  und
schriftlich  abgegeben  wird.
8  3.  Der  Kommissionär  (88  383,  406  des  Handelsgesetzbuches),  welcher  einen
Auftrag  zum  Einkauf  von  Wertpapieren  der  im  8  1  bezeichneten  Art  ausführt,
hat  dem  Kommittenten  auf  dessen  Verlangen  binnen  einer  Woche  ein  Verzeichnis
der  Stücke  mit  Angabe  der  Gattung,  des  Nennwerts,  der  Nummern  oder  sonstigen ­
  Bezeichnungsmerkmale  zu  übersenden.  Die  Frist  beginnt,  falls  der  Kommissionär ­
  bei  der  Anzeige  über  die  Ausführung  des  Auftrags  einen  Dritten  als
Verkäufer  namhaft  gemacht  hat,  mit  dem  Erwerbe  der  Stücke,  andernfalls  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  dem  Kommissionär  die  Erklärung  des  Kommittenten,
daß  er  die  Übersendung  eines  Stückeverzeichnisses  verlange,  zugeht,  frühestens
jedoch  mit  dem  Ablauf  des  Zeitraums,  innerhalb  dessen  der  Kommissionär  nach
der  Erstattung  der  AuSführungsanzeigc  die  Stücke  bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgang ­
  ohne  schuldhafte  Verzögerung  beziehen  konnte.
Der  Kommissionär  kann  sich  das  Recht  ausbcdingcn,  dem  Kommittenten  an
Stelle  der  Übersendung  des  Stückeverzeichnisses  die  Stücke  selbst  herauszugeben
oder  ihm  den  Hcrausgabeanspruch  an  eine  zur  Verwahrung  der  Stücke  bestimmte
dritte  Stelle  abzutreten.  Im  übrigen  kann  daS  Recht  des  Kommittenten,  die
Übersendung  des  Stückeverzeichnisses  zu  verlangen,  nicht  durch  Rechtsgeschäft
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Kommittent  gewerbsmäßig ­
  Bank-  oder  Geldwechselgeschäfte  betreibt.
Z  4.  Ist  der  Kommissionär  mit  Erfüllung  der  ihm  nach  den  Bestimmungen  des
8  3  obliegenden  Verpflichtungen  im  Verzüge,  und  holt  er  das  Versäumte  aus
eine  danach  an  ihn  ergangene  Aufforderung  des  Kommittenten  nicht  binnen
drei  Tagen  nach,  so  ist  der  Kommittent  berechtigt,  das  Geschäft  als  nicht  für
seine  Rechnung  abgeschlossen  zurückzuweisen  und  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung ­
  zu  beanspruchen.
            
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