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§ 1. Ein Kaufmann, dem im Betriebe seines Handelsgewerbes Aktien, Kuxe,
Jnterimsscheine, Erncuerungsscheine (Talons), auf den Inhaber lautende oder
durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen oder vertretbare andere
Wertpapiere (mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld) sowie von Schatzanweisungen
der wertbeständigen Anleihen des Deutschen Reichs ohne Zinsscheine
und von Ncntenbankscheinen unverschlossen zur Verwahrung oder als
Pfand übergeben sind, ist verpflichtet:
ein H a n d e l s b u ch zu führen, in welches die Wertpapiere jedes Hinterlegers
oder Verpfänders nach Gattung und Nennwert der Stücke einzutragen
sind; der Eintragung steht die Bezugnahme auf Verzeichnisse gleich, welche neben
dem Handelsbuche geführt werden.
8 2. Eine Erklärung des Hinterlegers oder Verpfänders, durch die der Verwahrer
ermächtigt wird, an Stelle hinterlegter oder verpfändeter Wertpapiere
der im 8 1 bezeichneten Art gleichartige Wertpapiere zurückzugewähren oder
über die Papiere zu seinem Nutzen zu verfügen, ist, falls der Hinterleger oder
Verpfänder nicht gewerbsmäßig Bank- oder Geldwcchslergcschäfte betreibt, nur
gültig, soweit sie für das einzelne Geschäft ausdrücklich und
schriftlich abgegeben wird.
8 3. Der Kommissionär (88 383, 406 des Handelsgesetzbuches), welcher einen
Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren der im 8 1 bezeichneten Art ausführt,
hat dem Kommittenten auf dessen Verlangen binnen einer Woche ein Verzeichnis
der Stücke mit Angabe der Gattung, des Nennwerts, der Nummern oder sonstigen
Bezeichnungsmerkmale zu übersenden. Die Frist beginnt, falls der Kommissionär
bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrags einen Dritten als
Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerbe der Stücke, andernfalls mit
dem Zeitpunkt, in welchem dem Kommissionär die Erklärung des Kommittenten,
daß er die Übersendung eines Stückeverzeichnisses verlange, zugeht, frühestens
jedoch mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach
der Erstattung der AuSführungsanzeigc die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang
ohne schuldhafte Verzögerung beziehen konnte.
Der Kommissionär kann sich das Recht ausbcdingcn, dem Kommittenten an
Stelle der Übersendung des Stückeverzeichnisses die Stücke selbst herauszugeben
oder ihm den Hcrausgabeanspruch an eine zur Verwahrung der Stücke bestimmte
dritte Stelle abzutreten. Im übrigen kann daS Recht des Kommittenten, die
Übersendung des Stückeverzeichnisses zu verlangen, nicht durch Rechtsgeschäft
ausgeschlossen oder beschränkt werden, es sei denn, daß der Kommittent gewerbsmäßig
Bank- oder Geldwechselgeschäfte betreibt.
Z 4. Ist der Kommissionär mit Erfüllung der ihm nach den Bestimmungen des
8 3 obliegenden Verpflichtungen im Verzüge, und holt er das Versäumte aus
eine danach an ihn ergangene Aufforderung des Kommittenten nicht binnen
drei Tagen nach, so ist der Kommittent berechtigt, das Geschäft als nicht für
seine Rechnung abgeschlossen zurückzuweisen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu beanspruchen.