Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

20  O.  GW.  25.  A.

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§  5.  Der  Kommissionär,  der  einen  Auftrag  zum  Umtausche  von  Wertpapieren
der  im  8  1  bezeichneten  Art  oder  zur  Geltendmachung  eines  Bezugsrechtes  auf
solche  Wertpapiere  ausführt,  hat  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der
neuen  Stücke  dem  Kommittenten  ein  Verzeichnis  der  Stücke  mit  beu  im  §  3
Abs.  1  vorgeschriebenen  Angaben  zu  übersenden.
8  6.  Der  Kommissionär,  der  den  im  §  5  ihm  auferlegten  Pflichten  nicht  genügt,
verliert  das  Recht,  für  die  Ausführung  des  Auftrages  Provision  zu  fordern.
8  7.  Mitder  Absendung  des  Stückeverzeichnisses  geht  das
Eigentum  an  den  darin  verzeichneten  Wertpapieren  auf  den  Kommittenten  über,
soweit  der  Kommissionär  über  die  Papiere  zu  verfügen  berechtigt  ist.  Die  Bestimmungen ­
  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  der  Übergang  des  Eigentums
schon  in  einem  früheren  Zeitpunkte  eintritt,  bleiben  unberührt.
8  7  a x ).  Hat  bei  einem  Kommissionsgeschäft  über  den  Einkauf  von  Wertpapieren ­
  der  im  8  1  bezeichneten  Art  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens ­
  über  das  Vermögen  des  Kommissionärs  der  Kommittent  die  ihm  dem
Kvmlttissionär  gegenüber  obliegenden  Pflichten  vollständig  erfüllt,  ohne  daß  die
einzukaufenden  Wertpapiere  bis  zn  diesem  Zeitpunkt  durch  Übersendung  eines
Stückevcrzeichnisscs  oder  auf  andere  Weise  in  das  Eigentum  des  Kommittenten
übergegangen  sind,  so  geht  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  den  in  der  Masse
vorhandenen  Wertpapieren  gleicher  Gattung  und  aus  den  Ansprüchen  auf  Lieferung ­
  solcher  Wertpapiere  die  Forderung  des  Kommittenten  den  Forderungen
aller  anderen  Konkursgläubiger  vor.  Mehrere  Kommittenten  haben  untereinander ­
  gleichen  Rang.  Aus  dem  sonstigen  Vermögen  des  Kommissionärs  können
die  Kommittenten  unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Absonderungsberechtigten ­
  geltenden  Vorschriften  der  88  64,  158,  155,  156  und  des  8  168
Nr.  3  der  Konkursordnung  Befriedigung  verlangen.
Das  Konkursgericht  hat,  wenn  es  nach  Lage  des  Falles  erforderlich  erscheint,
den  Kommittenten  zur  Wahrung  der  ihnen  nach  Abs.  1  zustehenden  Rechte  einen
Pfleger  zu  bestellen.  Für  die  Pflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts ­
  das  Konkursgcricht.  Die  Vorschriften  des  8  62  Abs.  2  bis  6  des
Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901
sRGBl.  S.  139)  finden  entsprechende  Anwendung.
8  8.  Ein  Kaufmann,  der  im  Betriebe  seines  Handelsgcwerbes  fremde  Wertpapiere ­
  der  im  8  1  bezeichneten  Art  einem  Dritten  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung, ­
  der  Veräußerung,  des  Umtausches  oder  des  Bezuges  von  anderen
Wertpapieren,  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinen  ausantwortet,  hat  hierbei  dem
i)  Während  nach  dem  bisherigen  Rechte  der  Kunde,  dem  ein  Stückeverzeichnis
nicht  zugesandt  war,  beim  Konkurse  der  Bank  lediglich  eine  einfache  Konkursforderung ­
  geltend  machen  konnte,  ist  nunmehr  im  Konkursfalle  der  Bank  dem
Kommittenten  ein  Recht  auf  bevorzugte  Befriedigung  aus  den  in  der  Masse
vorhandenen  Wertpapieren  gleicher  Gattung  und  aus  den  Ansprüchen  der  Bank
an  Dritte  ans  Lieferung  solcher  Wertpapiere  eingeräumt  worden.
            
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