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führung möglichst vieler Aufträge gestattet, zu gelangen. Die Kurse müssen
so notiert werden, daß sämtliche „bestens", d. h. die unlimitiert erteilten
Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt werden ssoweit dies überhaupt
möglich ist), desgleichen alle Kaufaufträge, deren Limit höher als der zu
stande gekommene Kurs ist, und alle Verkaufsaufträge, bei denen der
Kurs niedriger limitiert wurde, als die Notiz geworden ist.
Um zu große Kursschwankungen, die bei einseitigen „Bestens-Käufen"
bzw. „Bestens-Verkäufen" entstehen würden, zu verhüten, wird öfter
das Repartierungsverfahren eingeschlagen, d. h. der Vörsen-
vorstand bestimmt, daß von den Bestens-Aufträgen nur ein Teil zur Aus
führung gelangt. Nach außen wird dies durch einen zum Kurs gesetzten
Stern oder ein anderes Zeichen kenntlich gemacht.
Bei dieser Kursermittlung (provisorischen Kursfeststellung),
die öffentlich vor sich geht, stehen eine Anzahl Börsenbesucher, die
als Vertreter des Emissionshauses oder aus einem anderen Grunde
ein Interesse an dem betreffenden Papier haben, vor den Schranken und
erteilen, um überhaupt eine Notierung herbeizuführen oder um größere
Kursschwankungen zu verhüten, noch kurz vor Feststellung des Kurses
Kauf- bzw. Verkaufsaufträge. Diese Tätigkeit nennt man K u r s r e g u -
lierungst. Solange Aufträge angenommen werden, solange dürfen
sie auch zurückgezogen werden. Haben die Kursmakler aber die Kurse
provisorisch festgestellt, so darf eine Änderung nur erfolgen, wenn sämt
liche Interessenten sich damit einverstanden erklären.
Nachdem eine Maklergruppe die Kurse der von ihr gehandelten Werte
auf diese Weise festgestellt hat, begibt sich der eine Makler der Gruppe
„zum Ansagen" ins Kurszimmer der Börse, wo die von ihm ermittelten
Kurse von einem Börsensekretär protokolliert werden. Bei diesem
„K u r s a n s a g e n" darf außer dem Staatskommissar, dem Börsenvor-
stand, den Börsensekretären und den Kursmaklern niemand zugegen sein.
Nur bei einem Einspruch gegen einen von dem Kursmakler zur Notie
rung angegebenen Kurs wird häufig der angeblich benachteiligte Auftrag
geber hinzugezogen und vernommen. Durch den Staatskommissar und
st Eine regelmäßige Kursrcgulierung bewirken die Hypothekenbanken, indem
sie alles zum Verkauf angebotene Material übernehmen — teils mit, teils ohne
Vermittlung der Kursmakler — und andrerseits auch als Verkäufer auftreten,
und zwar unter Gewährung einer Bonifikation für die letzten Serien.