Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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führung möglichst vieler Aufträge gestattet, zu gelangen. Die Kurse müssen 
so notiert werden, daß sämtliche „bestens", d. h. die unlimitiert erteilten 
Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt werden ssoweit dies überhaupt 
möglich ist), desgleichen alle Kaufaufträge, deren Limit höher als der zu 
stande gekommene Kurs ist, und alle Verkaufsaufträge, bei denen der 
Kurs niedriger limitiert wurde, als die Notiz geworden ist. 
Um zu große Kursschwankungen, die bei einseitigen „Bestens-Käufen" 
bzw. „Bestens-Verkäufen" entstehen würden, zu verhüten, wird öfter 
das Repartierungsverfahren eingeschlagen, d. h. der Vörsen- 
vorstand bestimmt, daß von den Bestens-Aufträgen nur ein Teil zur Aus 
führung gelangt. Nach außen wird dies durch einen zum Kurs gesetzten 
Stern oder ein anderes Zeichen kenntlich gemacht. 
Bei dieser Kursermittlung (provisorischen Kursfeststellung), 
die öffentlich vor sich geht, stehen eine Anzahl Börsenbesucher, die 
als Vertreter des Emissionshauses oder aus einem anderen Grunde 
ein Interesse an dem betreffenden Papier haben, vor den Schranken und 
erteilen, um überhaupt eine Notierung herbeizuführen oder um größere 
Kursschwankungen zu verhüten, noch kurz vor Feststellung des Kurses 
Kauf- bzw. Verkaufsaufträge. Diese Tätigkeit nennt man K u r s r e g u - 
lierungst. Solange Aufträge angenommen werden, solange dürfen 
sie auch zurückgezogen werden. Haben die Kursmakler aber die Kurse 
provisorisch festgestellt, so darf eine Änderung nur erfolgen, wenn sämt 
liche Interessenten sich damit einverstanden erklären. 
Nachdem eine Maklergruppe die Kurse der von ihr gehandelten Werte 
auf diese Weise festgestellt hat, begibt sich der eine Makler der Gruppe 
„zum Ansagen" ins Kurszimmer der Börse, wo die von ihm ermittelten 
Kurse von einem Börsensekretär protokolliert werden. Bei diesem 
„K u r s a n s a g e n" darf außer dem Staatskommissar, dem Börsenvor- 
stand, den Börsensekretären und den Kursmaklern niemand zugegen sein. 
Nur bei einem Einspruch gegen einen von dem Kursmakler zur Notie 
rung angegebenen Kurs wird häufig der angeblich benachteiligte Auftrag 
geber hinzugezogen und vernommen. Durch den Staatskommissar und 
st Eine regelmäßige Kursrcgulierung bewirken die Hypothekenbanken, indem 
sie alles zum Verkauf angebotene Material übernehmen — teils mit, teils ohne 
Vermittlung der Kursmakler — und andrerseits auch als Verkäufer auftreten, 
und zwar unter Gewährung einer Bonifikation für die letzten Serien.
	        
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