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I, 3. Unternehmung und Produktivgenossenschaft
3. Unternehmung und Urbeiterproduktivgenossenschaft.
Im letzten Abschnitt wurde der Rapitalismus als das Rind aus
der Ehe der individualistischen Wirtschaftsordnung mit der erwerbswirtschaftlichen
Produktionsweise bezeichnet. Wenn wir genau zusehen,
so stellt sich das Verwandtschaftsverhältnis indessen doch etwas
anders dar: Der eigentliche Rapitalismus ist nicht das Rind,
sondern erst der Enkel der Verbindung zwischen individualistischem
Rechtsprinzip und Erwerbswirtschaft. Vas, was an unserer Wirtschaftsverfassung
meist als das spezifisch Kapitalistische empfunden
und oft als eine Abirrung vom rechten Wege der wirtschaftlichen Entwicklung
hingestellt wird, das sind ja Folgeerscheinungen nicht der Erwerbswirtschaft
schlechthin, sondern erst einer bestimmten Fortbildung
derselben, nämlich derjenigen, die wir als Unternehmung
bezeichnen.
Was ist die Unternehmung? Die Unternehmung setzt den Großbetrieb
voraus. Sie hat daher erst mit dem Aufkommen des Großbetriebs
ihren Einzug in das Wirtschaftsleben gehalten. In der
Unternehmung sind die Arbeitskräfte einer größeren Personenzahl
und ebenso gewöhnlich auch Rapitalien, die verschiedenen Personen
gehören, im Dienste eines Produktionszwecks vereinigt. Was die
Unternehmung aber erst zur Unternehmung macht, das ist die besondere
Art und Weise, wie diese Vereinigung erfolgt. Sie erfolgt
nämlich nicht so, daß alle Personen, die mit Arbeit oder Rapital
beteiligt sind, auch in gleicher weise an dem Risiko der Produktion
teilhaben. Für die Unternehmung ist vielmehr charakteristisch, daß
die zu ihr gehörigen Personen in zwei Gruppen von sehr verschiedener
wirtschaftlicher und dementsprechend auch sozialer Stellung
zerfallen, in „Unternehmer" auf der einen und in „Zinskapitalisten"
und „Lohnarbeiter" auf der anderen Seite. Zinskapitalisten und
Lohnarbeiter sind dabei, so verschiedenen Gesellschaftsklassen sie auch