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gewisser Verkehrsleistungen erwachsen, haben die Benutzer
Vergütungen zu entrichten, die dazu bestimmt sind, möglichst
die laufenden Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie die
Ausgaben für Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals
der Verkehrseinrichtnng zu decken. Wegen der Intensität und
des Jneinandergreifens koniplizierter Verkehrsleistungen ist es
im allgemeinen unmöglich, die Vergütungen von Fall zu Fall
so zu bemessen, daß sie sich jedesmal den Eigenkosten einer
einzelnen Verkehrsleistung genau anpassen. Dementsprechend
wird bei Befolgung des Gebührenprinzips nur bezweckt, durch
die Gesamtheit der Vergütungen die Selbstkosten der ganzen
Verkehrseinrichtnng ungefähr zu bestreiten.
Im Postwesen ist die Anwendung des GcbührenprinzipsZ
nach neuere» Anschauungen für die wichtigen Hauptdienstzweige
wünschenswert, denn diese sind so allgemein tveit verbreitet
und ausgebaut, daß ihre Benutzung überall möglich ist und
jedermann dieselben Vorteile zu gewähren vermag. Eine
Benachteiligung einzelner Gegenden oder Bevölkerungsklassen
kann kaum stattfinden. Die Erzielung eines Reinertrages
zur Kostendeckung und zum weiteren Ausbau jener Dienstztveige
kommt nicht in Frage. Voraussetzung ist allerdings, daß die
gesamte Finanzlage und das Vorhandensein leistungsfähiger
Steuerquellen, die die unteren Bevölkerungsklassen im Verhältnis
nicht unnötig belasten, die Befolgung des Gebührenprinzips
rechtfertigen.
Die Zugrundelegung des Gebührenprinzips für Postdienst-
leistuugen ist der Förderung der Volkwirtschaft in jeder Weise
dienlich. Namentlich kann dadurch eine Vereinheitlichung der
Gebührensätze und auf diese Weise eine Erleichterung des
Postverkehrs, manche Verbesserung und Ergänzung erreicht
werden. Bei Anwendung des Gcbührenprinzips bietet sich
schließlich auch noch die Möglichkeit, bestimmte Leistungen der
Post — wenigstens zeitweise — gegen ein die Eigenkvsten
nicht deckendes Entgelt auszuüben, tveil es, wie bereits erwähnt
h Vgl. auch van der Borght S. 10t ff. u. S. 601 f.