Metadata : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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einbarung  der  Parteien  seitens  des  Rentenberechtigten  unkündbar ­
  gemacht  werden  kann,  z.  B.  auf  zehn  Jahre,  bis  der  Rentenpflichtige ­
  —  der  die  Rente  wann  immer  ablösen  kann  —
zu  Kräften  kommt  und  schliesslich,  weil  die  Bankrente  mit  dem
Vorschreiten  ihrer  Tilgung,  insoferne  das  Ablösungskapital  innerhalb ­
  der  Bedeckungsgrenzen  bleibt,  ebenfalls  durch  bankmässige
Vermittelung  ablösbar  ist.
Gleichwie  der  Interessengegensatz  zwischen  dem.  Schuldner
und  dem  Gläubiger  auf  dem  Gebiete  des  Hypothekarkredits  durch
den  Pfandbrief  ausgeglichen  wird,  so  ist  bei  dem  Rentengute
der  Rentenbrief  jenes  Institut,  welches  zum  Ausgleiche  der  sich
.gegenüberstehenden  Interessen  des  Verkäufers  und  des  Käufers
dient.  Vermittelst  des  Rentenbriefes  kann  das  Kapital  des  Geldmarktes ­
  zu  der  Bank  herangezogen  und  dasselbe  der  Rentengulspolitik
  dienstbar  gemacht  werden.  Das  Geldinstitut  wird  aber  nur
dann  mit  Sicherheit  auf  die  Plazirung  der  Rentenbriefe  rechnen
können,  wenn  dieselben  nach'  jeder  Richtung  hin  entsprechend
fundirt  sind.
Zur  Sicherstellung  der  Rentenbriefe  dienen  in  erster  Reihe
die  Kapitalwerthe  der  Rentengüter  d.  h.  die  kapitalisirten  Wort  he
der  Gesammtheit  der  Renten,  welche  die  jeweiligen  Rentengutsbesitzer ­
  der  zufolge  der  Ablösung  an  die  Stelle  des  Rentengutsgebers ­
  getretenen  Rentenbank  zahlen.  Den  Bankrenten,  die
gleich  den  Staatssteuem  einzuziehen  wären,  sind  alle  nach  den
ungarischen  Gesetzen  den  Staatssteuern  beigelegten  Vorzugsrechte
zu  sichern,  sie  gehen  daher  allen  unter  privatrechtlichem  Titel
.auf  dem  Rentengute  ruhenden  Lasten  voraus.
Zur  weiteren  Sicherstellung  der  Rentenbriefe,  zur  Deckung
•der  etwaigen  Abgänge  ist  auch  ein  entsprechender  Reservefonds
zu  bilden  und  vom  übrigen  Vermögen  des  Geldinstituts  abgesondert ­
  zu  verwalten;  auf  diesen  Fonds,  beziehentlich  auf  dessen
Bestandtheile  soll  nach  Analogie  der  in  §  5  des  Ges.  -  Art.  XXXVI
v.  J.  1876,  sowie  der  in  §  10  des  Ges.-Art.  XXXII  v.  J.  1897
enthaltenen  Vorschriften  keine  Exekution  geführt  werden  können.
Dieser  Sicherstellungsfonds  ist  nach  Massgabe  der  Zunahme  des
Gesammtbetrages  der  auszugebenden  Rentenbriefe  entsprechend
zu  erhöhen.
Die  zur  Ausgabe  von  Rentenbriefen  berechtigte  Rentenbank
kann  Rentenbriefe  nur  bis  zur  Höhe  der  Ablösungskapitalbeträge ­
  der  Renten  ausgeben,  welche  Renten  regelrecht  kapitalisirt
  und  durch  die  Rentengüter  vollständig  gedeckt  sind.  Das
emittirende  Institut,  ist  gehalten,  seine  Rentenbriefe  in  dem 1  Masse
.aus  dem  Verkehre  zu  ziehen,  als  der  Kapitalwerth  der  abge-
            
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