Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  137

Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiete  nicht  ihren  Sitz  haben,  insoweit
gleichzustellen,  als  sie  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  den  für  diese  Angehörigen ­
  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  waren.“
Obwohl  die  Kriegsgesetze  nach  Anschauung  der  Mittelmächte  als
völkerrechtswidrig  zu  betrachten  sind,  wurden  sie  nicht  als  ungültig,
sondern  nur  vom  Zeitpunkte  der  Ratifikation  als  aufgehoben  erklärt.
Sie  sollten  für  die  feindliche  Volkswirtschaft  und  die  ihr  an  gehörigen
Wirtschaftssubjekte  gültig  bleiben;  sie  sollten  für  den  eigenen  Herrschaftsbereich ­
  zwar  nicht  als  rechtsgültig,  wohl  aber  als  tatsächliche ­
  Behinderungen  hingenommen  werden.
Der  Grundsatz  bedeutete  beim  Erfüllungs-  und  Yerkehrsverbot  für
die  der  feindlichen  Staatsgewalt  unterworfenen  Personen  während  des
Bestandes  der  Kriegsgesetze,  daß  der  Verpflichtete  oder  sonst  zum  Verkehr
Zugelassene  tatsächlich  nicht  erfüllen  oder  nicht  verkehren  konnte.
Es  bedeutete  zugleich,  daß  ihn  auch  vom  Standpunkte  des  Kriegsgegners
aus  keine  Rechtsnachteile  wegen  unterlassener  Erfüllung  oder  Verkehrs
treffen  können.  Die  Verletzung  von  privatrechtlichen  Verpflichtungen
infolge  der  Kampfgesetze  war  dem  Verpflichteten  weder  als  schuldhafter
noch  als  objektiver  Verzug  in  der  Leistung  anzurechnen.
Es  hätte  sich  empfohlen,  wie  es  mehrfach  vorgeschlagen  wurde,  diese
Anerkennung  der  tatsächlichen  Hinderung  im  Friedensvertrage  auszusprechen. ­
  Es  hätte  erklärt  werden  können,  daß  für  die  Geltungsdauer  der
Kriegsgesetze  insoweit  keine  Rechtsnachteile  für  den  Verpflichteten  eintreten
  sollen,  als  die  Leistung  durch  ein  Kriegsgesetz  tatsächlich  unmöglich ­
  war;  dies  dann,  wenn  er  dem  Staate  des  Verbotes  zufolge  seines
Wohnsitzes  oder  der  Gelegenheit  der  zu  leistenden  Sache  im  Staatsgebiete ­
  unterworfen  war  (Denkschrift  11).
Grundsätzlich  sind  in  den  Eingriffen  in  die  feindliche  Privatwirtschaft
keineswegs  Ereignisse  zu  erblicken,  deren  Wirkungen  nach  internationalem
Privatrecht  zu  beurteilen  sind.  Es  handelt  sich  in  Wahrheit  gar
nicht  um  privatrechtliche  Rechtssätze,  sondern  um  öffentlichrechtliche
  Anordnungen  der  einen  kämpfenden  Volkswirtschaft
gegen  die  andere.  Wir  haben  es  mit  auf  das  Staatsgebiet  beschränkten,
v erwaltungsrechtlichen  Eingriffen  in  die  Privatwirtschaft
der  feindlichen  Staatsangehörigen  zu  tun,  deren  internationale  Wirksamkeit ­
  bisher  überhaupt  nicht  durch  besondere  Normen  gesichert
ist.  Mit  der  öffentlich-rechtlichen  Bewertung  der  Kampfgesetze  entfällt
für  den  Richter  des  Staates,  gegen  dessen  Volkswirtschaft  der  Krieg
auf  privatwirtschaftlichem  Gebiete  geführt  wurde,  j  ede  N  otwendigk
  e  i  t  der  Anwendung  des  feindlichen  Kampf  rechts,  wenn  er  auch
die  tatsächliche  Hinderung  des  feindlichen  Verpflichteten  a  erkennen ­
  muß;  dies  selbst  dann,  wenn  für  das  Rechtsgeschäft  nach  dem
internationalen  Landesprivatrecht  überhaupt  fremdes  Recht  maßgebend
            
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