Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 141
Vielfach wurde auch die Festsetzung angemessener Fristen und
Termine für die Abwicklung aller Verpflichtungen, die durch den Krieg
und die Verkehrs- und Erfiillungsverbote rechtlich oder tatsächlich un
möglich gemacht worden war, gefordert.
Die Friedensverträge hatten nur für die Erfüllung und Verzinsung
von Geldforderungen eine Regelung dieser beiden Fragen unter
nommen. Sie bestimmten:
„Die Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges
auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht
vor Ablauf von 3 Monaten (im Verhältnis zu Rußland 6 Monaten) nach der
Ratifikation des Friedensvertrages bezahlt zu werden. Sie sind von der
ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschließen
den 3 Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für
das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenen
falls die vertragsmäßigen Zinsen zu zahlen“ (Ukr.-D. Z. Art. 7, § 3; Ukr.-
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 5; Russ.-D. Z. Art. 7, § 3, Abs. 1; Russ.-Ü.-U. Z,
Art. 4, Z. 2, Abs. 5; Finn.-D. Fr. Art. 8, § 3, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5.
Z. 2, Abs. 5; Rum.-D. R. Art. 14, § 3, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2,
Abs. 5). In Widerspruch stehende Bestimmungen der landesrechtlichen
Zahlungsverbote z.B. des österreichischen, hätten wegfallen müssen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse bei Wertpapieren, insbesondere bei
W echsein und Schecks sollte in einem besonderen Abkommen
oder in einer besonderen Bestimmung erfolgen.
Auch die mitunter vorgeschlagenen Sonderbestimmungen für die
Regelung des Übergangsrechts bei internationalen Börsegeschäften,
internationalen Privatversicherungen, sowie den Verbindlich
keiten in ausländischer Währung haben keine Aufnahme in
die Friedensverträge gefunden.
Die Urheberrechte und die gewerblichen Schutzrechte dagegen wurden
den Ansprüchen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gleichgestellt, was
noch auszuführen sein wird.
Durch den Hinweis auf das Landesrecht war die bedeutsame Frage der
Überleitung gehemmter oder aufgehobener internationaler Schuldverbind
lichkeiten im Grunde nicht gelöst worden. Der Mangel einer
materiellen internationalen Rechtsnorm wäre in ungleich
mäßigen Entscheidungen zutagegetreten und wäre als ein schwerer
Mangel aufzufassen gewesen sein (Ebenso P e r e 1 s, Archiv für Sozial
wissenschaft und Sozialpolitik 47, 357). Die Landesrechte enthalten
meist keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welches Recht bei inter-
nationalen Schuldverhältnissen anzuwenden ist. In Österreich ist bei Ab
gang anderweitiger Verabredung das Recht des Ortes des Vertragsab
schlusses entscheidend (§§4, 36, 37, ab GB); das englische, französische,
italienische und deutsche Recht lassen das Recht der Vertragserfüllung