Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  141

Vielfach  wurde  auch  die  Festsetzung  angemessener  Fristen  und
Termine  für  die  Abwicklung  aller  Verpflichtungen,  die  durch  den  Krieg
und  die  Verkehrs-  und  Erfiillungsverbote  rechtlich  oder  tatsächlich  unmöglich ­
  gemacht  worden  war,  gefordert.
Die  Friedensverträge  hatten  nur  für  die  Erfüllung  und  Verzinsung
von  Geldforderungen  eine  Regelung  dieser  beiden  Fragen  unternommen. ­
  Sie  bestimmten:
„Die  Geldforderungen,  deren  Bezahlung  im  Laufe  des  Krieges
auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  verweigert  werden  konnte,  brauchen  nicht
vor  Ablauf  von  3  Monaten  (im  Verhältnis  zu  Rußland  6  Monaten)  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrages  bezahlt  zu  werden.  Sie  sind  von  der
ursprünglichen  Fälligkeit  an  für  die  Dauer  des  Krieges  und  der  anschließenden ­
  3  Monate  ohne  Rücksicht  auf  Moratorien  mit  fünf  vom  Hundert  für
das  Jahr  zu  verzinsen;  bis  zur  ursprünglichen  Fälligkeit  sind  gegebenenfalls ­
  die  vertragsmäßigen  Zinsen  zu  zahlen“  (Ukr.-D.  Z.  Art.  7,  §  3;  Ukr.-Ö.-U.
  Z.  Art.  4,  Z.  2,  Abs.  5;  Russ.-D.  Z.  Art.  7,  §  3,  Abs.  1;  Russ.-Ü.-U.  Z,
Art.  4,  Z.  2,  Abs.  5;  Finn.-D.  Fr.  Art.  8,  §  3,  Abs.  1;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5.
Z.  2,  Abs.  5;  Rum.-D.  R.  Art.  14,  §  3,  Abs.  1;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  2,
Abs.  5).  In  Widerspruch  stehende  Bestimmungen  der  landesrechtlichen
Zahlungsverbote  z.B.  des  österreichischen,  hätten  wegfallen  müssen.  Die
Regelung  der  Rechtsverhältnisse  bei  Wertpapieren,  insbesondere  bei
W  echsein  und  Schecks  sollte  in  einem  besonderen  Abkommen
oder  in  einer  besonderen  Bestimmung  erfolgen.
Auch  die  mitunter  vorgeschlagenen  Sonderbestimmungen  für  die
Regelung  des  Übergangsrechts  bei  internationalen  Börsegeschäften,
internationalen  Privatversicherungen,  sowie  den  Verbindlichkeiten ­
  in  ausländischer  Währung  haben  keine  Aufnahme  in
die  Friedensverträge  gefunden.
Die  Urheberrechte  und  die  gewerblichen  Schutzrechte  dagegen  wurden
den  Ansprüchen  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage  gleichgestellt,  was
noch  auszuführen  sein  wird.
Durch  den  Hinweis  auf  das  Landesrecht  war  die  bedeutsame  Frage  der
Überleitung  gehemmter  oder  aufgehobener  internationaler  Schuldverbindlichkeiten ­
  im  Grunde  nicht  gelöst  worden.  Der  Mangel  einer
materiellen  internationalen  Rechtsnorm  wäre  in  ungleichmäßigen ­
  Entscheidungen  zutagegetreten  und  wäre  als  ein  schwerer
Mangel  aufzufassen  gewesen  sein  (Ebenso  P  e  r  e  1  s,  Archiv  für  Sozialwissenschaft ­
  und  Sozialpolitik  47,  357).  Die  Landesrechte  enthalten
meist  keine  ausdrückliche  Bestimmung  darüber,  welches  Recht  bei  internationalen
  Schuldverhältnissen  anzuwenden  ist.  In  Österreich  ist  bei  Abgang ­
  anderweitiger  Verabredung  das  Recht  des  Ortes  des  Vertragsabschlusses ­
  entscheidend  (§§4,  36,  37,  ab  GB);  das  englische,  französische,
italienische  und  deutsche  Recht  lassen  das  Recht  der  Vertragserfüllung
            
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