Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 141 
Vielfach wurde auch die Festsetzung angemessener Fristen und 
Termine für die Abwicklung aller Verpflichtungen, die durch den Krieg 
und die Verkehrs- und Erfiillungsverbote rechtlich oder tatsächlich un 
möglich gemacht worden war, gefordert. 
Die Friedensverträge hatten nur für die Erfüllung und Verzinsung 
von Geldforderungen eine Regelung dieser beiden Fragen unter 
nommen. Sie bestimmten: 
„Die Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges 
auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht 
vor Ablauf von 3 Monaten (im Verhältnis zu Rußland 6 Monaten) nach der 
Ratifikation des Friedensvertrages bezahlt zu werden. Sie sind von der 
ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschließen 
den 3 Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für 
das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenen 
falls die vertragsmäßigen Zinsen zu zahlen“ (Ukr.-D. Z. Art. 7, § 3; Ukr.- 
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 5; Russ.-D. Z. Art. 7, § 3, Abs. 1; Russ.-Ü.-U. Z, 
Art. 4, Z. 2, Abs. 5; Finn.-D. Fr. Art. 8, § 3, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5. 
Z. 2, Abs. 5; Rum.-D. R. Art. 14, § 3, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, 
Abs. 5). In Widerspruch stehende Bestimmungen der landesrechtlichen 
Zahlungsverbote z.B. des österreichischen, hätten wegfallen müssen. Die 
Regelung der Rechtsverhältnisse bei Wertpapieren, insbesondere bei 
W echsein und Schecks sollte in einem besonderen Abkommen 
oder in einer besonderen Bestimmung erfolgen. 
Auch die mitunter vorgeschlagenen Sonderbestimmungen für die 
Regelung des Übergangsrechts bei internationalen Börsegeschäften, 
internationalen Privatversicherungen, sowie den Verbindlich 
keiten in ausländischer Währung haben keine Aufnahme in 
die Friedensverträge gefunden. 
Die Urheberrechte und die gewerblichen Schutzrechte dagegen wurden 
den Ansprüchen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gleichgestellt, was 
noch auszuführen sein wird. 
Durch den Hinweis auf das Landesrecht war die bedeutsame Frage der 
Überleitung gehemmter oder aufgehobener internationaler Schuldverbind 
lichkeiten im Grunde nicht gelöst worden. Der Mangel einer 
materiellen internationalen Rechtsnorm wäre in ungleich 
mäßigen Entscheidungen zutagegetreten und wäre als ein schwerer 
Mangel aufzufassen gewesen sein (Ebenso P e r e 1 s, Archiv für Sozial 
wissenschaft und Sozialpolitik 47, 357). Die Landesrechte enthalten 
meist keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welches Recht bei inter- 
nationalen Schuldverhältnissen anzuwenden ist. In Österreich ist bei Ab 
gang anderweitiger Verabredung das Recht des Ortes des Vertragsab 
schlusses entscheidend (§§4, 36, 37, ab GB); das englische, französische, 
italienische und deutsche Recht lassen das Recht der Vertragserfüllung
	        
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