Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  158

zunehmen,  daß  unter  diesem  ein  Laie  aus  dem  Handelsstande  zu  verstehen ­
  war  (Art.  19).  Das  über  den  einzelnen  Streitfall  entscheidende  Gericht ­
  wurde  aus  einem  deutschen  und  einem  russischen  Handelsrichter,
sowie  einem  dänischen  Berufsrichter  als  Vorsitzendem  zusammengesetzt.
Den  Parteien  war  die  Möglichkeit  einer  laienmäßigen  Schlichtung  insoferne
eingeräumt,  als  auf  Antrag  einer  Partei  außerdem  ein  deutscher
und  ein  russischer  Handelsrichter  beizuziehen  war;  auf  Antrag  beider
Parteien  aber  war  das  Schiedsgericht  allein  aus  den  beiden  Handelsrichtern
und  dem  dänischen  Berufsrichter  als  Vorsitzendem  zu  bilden  (Art.  23).
Die  örtliche  Zuständigkeit  jedes  der  beiden  Schiedsgerichte
richtete  sich  nach  dem  Wohnsitze  des  Beklagten  in  Deutschland  oder  Rußland, ­
  beim  Mangel  eines  solchen  nach  seiner  Staatsangehörigkeit  (Art.  17).
Mündlichkeit  und  Öffentlichkeit  der  Verhandlung  sowie
freie  Beweiswürdigung  wurden  gewährleistet  (Art.  26  und  27).
Das  Abkommen  war  den  Vorschlägen  für  eine  freie  Rechtsfindung  nicht
gefolgt;  es  hatte  dem  Schiedssprüche  den  Charakter  einer  Entscheidung
nach  positivem  Recht  zu  wahren  gesucht.  Es  wurden  diejenigen  Regeln
des  internationalen  Privatrechts,  die  kraft  Gesetzes  oder  Gerichtsgebrauches
vor  dem  1.  August  1914  am  Sitze  des  Schiedsgerichtes  gegolten  haben,  als
bindend  vorgeschrieben;  doch  wurde  hinsichtlich  der  Anwendung  der  Gesetze ­
  und  der  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte  auf  die  Anschauungen  des
ehrbaren  und  entgegenkommenden  Handels  verwiesen  (Art.  25  und  26).
Auf  Antrag  einer  Partei  konnten  selbst  die  bei  den  ordentlichen  Handelsgerichten ­
  anhängigen  Rechtssachen  bei  dem  Schiedsgericht  erneut
anhängig  gemacht  werden  (Art.  40).  Bei  Rechtssachen,  in  denen  das  Urteil
erst  nach  dem  31.  Juli  1914  ergangen  war,  konnte  sogar  Wiedereinsetzung ­
  in  den  vorigen  Stand  gewährt  werden,  wenn  die  antragstellende ­
  Partei  infolge  ihrer  Zugehörigkeit  zu  einer  feindlichen  Macht
oder  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  die  Gelegenheit  zu  ausreichender
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung  nicht  gehabt  hatte  (Art.  41).
Die  Vereinbarung  über  das  Schiedsgericht  sollte  von  beiden  Teilen
am  L  Juli  jeden  Kalenderjahres,  doch  nicht  vor  dem  1.  Juli  1921,  zum
31.  Dezember  kündbar  sein.

g)  Der  Ersatz  der  Zivilschäden.
Die  Grundsätze.
Vom  Standpunkte  der  Rechts  Widrigkeit  des  privatwirtschaftlichen
  Kampfrechts  in  seiner  Gesamtheit  ergibt  sich,  daß  für
die  durch  ihn  angerichteten  Schäden  Ersatz  zu  leisten  ist.
Die  Forderung  kann  sich  auf  den  gewohnheitsrechtlichen
Satz  des  Völkerrechts  berufen,  daß  jede  Völkerrechtswidrigkeit  ersatzpflichtig ­
  macht.  Der  Bestand  einer  solchen  Rechtspflicht  könnte  gerade
            
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