Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 158 
zunehmen, daß unter diesem ein Laie aus dem Handelsstande zu ver 
stehen war (Art. 19). Das über den einzelnen Streitfall entscheidende Ge 
richt wurde aus einem deutschen und einem russischen Handelsrichter, 
sowie einem dänischen Berufsrichter als Vorsitzendem zusammengesetzt. 
Den Parteien war die Möglichkeit einer laienmäßigen Schlichtung insoferne 
eingeräumt, als auf Antrag einer Partei außerdem ein deutscher 
und ein russischer Handelsrichter beizuziehen war; auf Antrag beider 
Parteien aber war das Schiedsgericht allein aus den beiden Handelsrichtern 
und dem dänischen Berufsrichter als Vorsitzendem zu bilden (Art. 23). 
Die örtliche Zuständigkeit jedes der beiden Schiedsgerichte 
richtete sich nach dem Wohnsitze des Beklagten in Deutschland oder Ruß 
land, beim Mangel eines solchen nach seiner Staatsangehörigkeit (Art. 17). 
Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sowie 
freie Beweiswürdigung wurden gewährleistet (Art. 26 und 27). 
Das Abkommen war den Vorschlägen für eine freie Rechtsfindung nicht 
gefolgt; es hatte dem Schiedssprüche den Charakter einer Entscheidung 
nach positivem Recht zu wahren gesucht. Es wurden diejenigen Regeln 
des internationalen Privatrechts, die kraft Gesetzes oder Gerichtsgebrauches 
vor dem 1. August 1914 am Sitze des Schiedsgerichtes gegolten haben, als 
bindend vorgeschrieben; doch wurde hinsichtlich der Anwendung der Ge 
setze und der Auslegung der Rechtsgeschäfte auf die Anschauungen des 
ehrbaren und entgegenkommenden Handels verwiesen (Art. 25 und 26). 
Auf Antrag einer Partei konnten selbst die bei den ordentlichen Handels 
gerichten anhängigen Rechtssachen bei dem Schiedsgericht erneut 
anhängig gemacht werden (Art. 40). Bei Rechtssachen, in denen das Urteil 
erst nach dem 31. Juli 1914 ergangen war, konnte sogar Wiederein 
setzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die antrag 
stellende Partei infolge ihrer Zugehörigkeit zu einer feindlichen Macht 
oder infolge der kriegerischen Ereignisse die Gelegenheit zu ausreichender 
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht gehabt hatte (Art. 41). 
Die Vereinbarung über das Schiedsgericht sollte von beiden Teilen 
am L Juli jeden Kalenderjahres, doch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum 
31. Dezember kündbar sein. 
g) Der Ersatz der Zivilschäden. 
Die Grundsätze. 
Vom Standpunkte der Rechts Widrigkeit des privatwirt- 
schaftlichen Kampfrechts in seiner Gesamtheit ergibt sich, daß für 
die durch ihn angerichteten Schäden Ersatz zu leisten ist. 
Die Forderung kann sich auf den gewohnheitsrechtlichen 
Satz des Völkerrechts berufen, daß jede Völkerrechtswidrigkeit ersatz 
pflichtig macht. Der Bestand einer solchen Rechtspflicht könnte gerade
	        
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