Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 158
zunehmen, daß unter diesem ein Laie aus dem Handelsstande zu ver
stehen war (Art. 19). Das über den einzelnen Streitfall entscheidende Ge
richt wurde aus einem deutschen und einem russischen Handelsrichter,
sowie einem dänischen Berufsrichter als Vorsitzendem zusammengesetzt.
Den Parteien war die Möglichkeit einer laienmäßigen Schlichtung insoferne
eingeräumt, als auf Antrag einer Partei außerdem ein deutscher
und ein russischer Handelsrichter beizuziehen war; auf Antrag beider
Parteien aber war das Schiedsgericht allein aus den beiden Handelsrichtern
und dem dänischen Berufsrichter als Vorsitzendem zu bilden (Art. 23).
Die örtliche Zuständigkeit jedes der beiden Schiedsgerichte
richtete sich nach dem Wohnsitze des Beklagten in Deutschland oder Ruß
land, beim Mangel eines solchen nach seiner Staatsangehörigkeit (Art. 17).
Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sowie
freie Beweiswürdigung wurden gewährleistet (Art. 26 und 27).
Das Abkommen war den Vorschlägen für eine freie Rechtsfindung nicht
gefolgt; es hatte dem Schiedssprüche den Charakter einer Entscheidung
nach positivem Recht zu wahren gesucht. Es wurden diejenigen Regeln
des internationalen Privatrechts, die kraft Gesetzes oder Gerichtsgebrauches
vor dem 1. August 1914 am Sitze des Schiedsgerichtes gegolten haben, als
bindend vorgeschrieben; doch wurde hinsichtlich der Anwendung der Ge
setze und der Auslegung der Rechtsgeschäfte auf die Anschauungen des
ehrbaren und entgegenkommenden Handels verwiesen (Art. 25 und 26).
Auf Antrag einer Partei konnten selbst die bei den ordentlichen Handels
gerichten anhängigen Rechtssachen bei dem Schiedsgericht erneut
anhängig gemacht werden (Art. 40). Bei Rechtssachen, in denen das Urteil
erst nach dem 31. Juli 1914 ergangen war, konnte sogar Wiederein
setzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die antrag
stellende Partei infolge ihrer Zugehörigkeit zu einer feindlichen Macht
oder infolge der kriegerischen Ereignisse die Gelegenheit zu ausreichender
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht gehabt hatte (Art. 41).
Die Vereinbarung über das Schiedsgericht sollte von beiden Teilen
am L Juli jeden Kalenderjahres, doch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum
31. Dezember kündbar sein.
g) Der Ersatz der Zivilschäden.
Die Grundsätze.
Vom Standpunkte der Rechts Widrigkeit des privatwirt-
schaftlichen Kampfrechts in seiner Gesamtheit ergibt sich, daß für
die durch ihn angerichteten Schäden Ersatz zu leisten ist.
Die Forderung kann sich auf den gewohnheitsrechtlichen
Satz des Völkerrechts berufen, daß jede Völkerrechtswidrigkeit ersatz
pflichtig macht. Der Bestand einer solchen Rechtspflicht könnte gerade