Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Der  einseitige  Wirtschaftsfriede.

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Amerika  die  Durchführung  der  Grundsätze  ihres  Präsidenten
Wilson,  wie  sie  in  den  Verhandlungen  über  den  Waffenstillstand  von
allen  Teilen  mit  einem  Vorbehalte  der  Entente  hinsichtlich  der  Meeresfreiheit ­
  als  Grundlage  angenommen  worden  waren,  das  allerdings  nicht
erreichte  Ziel.  Der  Friede  von  Versailles  wurde  mit  der  Republik
Deutschland,  der  Friede  von  St.  Germain  mit  der  Republik
Österreich  abgeschlossen.  Für  die  Republik  Österreich,  die  im  folgenden ­
  als  „Österreich“  bezeichnet  werden  soll,  kam  noch  hinzu,  daß
die  Liquidierung  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  des
Kaisertums  Österreich  einer  Niederlage  in  einem  Kriege  mit  den  übrigen
Nationalstaaten  rechtlich  gleichgehalten  und  nur  in  einigen  Belangen
ein  Abstand  von  der  Fiktion  eines  Kriegszustandes  mit  den
neuen  Nationalstaaten  erreicht  wurde.  Jeder  Vertrag  tritt  mit  der
Errichtung  des  ersten  Ratifikationsprotokolls  in  Kraft;  dies  geschieht,
sobald  der  Vertrag  von  Deutschland  bzw.  Österreich  einerseits  und  drei
der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  andrerseits  ratifiziert  ist
(D  Art.  440,  ö  Art.  381).
Die  Verträge  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest,  sowie
alle  anderen  mit  der  raaximalistischen  Regierung  in  Rußland  abgeschlossenen ­
  Übereinkommen,  somit  auch  deren  Bestimmungen  über  die  Beendigung ­
  des  Wirtschaftskrieges  werden  für  nichtig  erklärt  (D  Art.  116
Abs.  2,  292;  ö  Art.  87  Abs.  2,  244);  die  Rechte  Rußlands  auf  alle
Wiederherstellungen  und  Wiedergutmachungen  werden  Vorbehalten
(D  Art.  116  Abs.  3,  ö  Art.  87  Abs.  3).  Im  finanziellen  Teil  (X)  verzichten ­
  Deutschland  und  Österreich  noch  besonders  auf  alle  Vorteile
aus  den  Verträgen  von  Bukarest  und  Brest-Litowsk  samt  Zusatzverträgen ­
  (D  Art.  269  Z.  6,  Ö  Art.  210  Z.  2).
Der  Wirtschaftskrieg,  der  aus  dem  privatwirtschaftlichen  Kampfrecht
und  der  Seehandelssperre  mit  ihren  Eingriffen  in  das  Privatrecht  bestand,
ist  in  den  Friedensschlüssen  nicht  einheitlich  behandelt.  Der
privatwirtschaftliche  Kampf  erfährt  im  X.  Teile  beider  Verträge  eine
einseitige  Beendigung  im  Interesse  der  AAM,  während  der  Wirtschaftskrieg ­
  zur  See  den  Gegenstand  einer  beiderseitigen
Beendigung  mit  Wiedergutmachung  zugunsten  der  AAM  nach  dem
VIII.  Teile  beider  Verträge  bildet.  Deutschland  und  Österreich  werden
u.  a.  verpflichtet,  allen  Schaden  am  Eigentum  der  AAM  und  ihrer  Staatsangehörigen ­
  durch  den  Angriff  zur  See  während  des  Kriegszustandes
zu  ersetzen  (D  Art.  232,  Abs.  2,  Ö  Art.  178,  Abs.  2;  D  und  ö  V1II/I
Anhang  I,  Z  9).
In  der  Frage  der  Zulässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  hat  der
Machtspruch  der  Sieger  entschieden.  Das  privatwirtschaf  tüche
  Kampfrecht  der  AAM  wird  nicht  als  völkerrechtlich  unzulässig ­
  erachtet;  die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte  werden  ihm
            
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