Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 183 
Vorkriegsverträge j über Verwertungslizenzen 
zwischen Angehörigen der AAM oder auf deren Gebiet Wohnhaften oder 
Gewerbetreibenden einerseits und Staatsangehörigen Deutschlands oder 
des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits, gelten vom Zeitpunkte 
des Kriegszustandes als aufgehoben („seront consideres comme resilies“, 
„shall be considered as cancelled“). Doch kann der ursprüngliche Lizenz 
inhaber vom Berechtigten innerhalb 6 Monaten die Ausstellung einer 
neuen Lizenz verlangen, deren Bedingungen mangels einer Partei - 
Vereinbarung durch das Landesgericht, bei Rechten unter der deutschen 
oder österreichischen Gesetzgebung durch das gemischte Schiedsgericht 
bestimmt werden. Dieses kann auch Ersatz für die Ausnutzung der Rechte 
während des Krieges bewilligen (D Art. 310, Abs. 1; ö Art. 262, Abs. 1). 
Lizenzen zufolge besonderer Kriegsgesetzgebung einer AAM 
werden durch den Fortbestand einer V orkriegslizenz nicht be 
rührt; im Falle der Identität des Inhabers beider, tritt die Kriegslizenz 
an die Stelle der Vorkriegslizenz (D Art. 310, Abs. 2; ö Art. 262, Abs. 2). 
Gezahlte Summen aus Vorkriegsverträgen über gewerbliches, literarisches, 
dramatisches oder künstlerisches Eigentum oder aus derartigen Vor 
kriegslizenzen werden wie die übrigen Schulden und Forderungen in 
Feindesland verwendet (D Art. 310, Abs. 3; ö Art. 262, Abs. 3). Die Be 
stimmungen sind im Verhältnisse zu den Vereinigten Staaten von Amerika 
nicht anwendbar (D Art. 310, Abs. 4; ö Art. 262, Abs. 4). 
Die Bewohner der von Deutschland bzw. Österreich a b ge 
trennten Gebiete behalten trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit 
auch weiterhin den uneingeschränkten Genuß der Rechte, die sie im 
Zeitpunkte der Trennung in Deutschland bzw. Österreich besaßen (D Art. 
311, Abs. 1; ö Art. 263). Ebenso sollen die zur Zeit der Trennung in 
Kraft befindlichen oder kraft des Friedensvertrages wiederhergestellten 
oder erneuerten Rechte in den Staaten, die das abgetrennte Gebiet er 
werben, für die gleiche Dauer wie nach deutschem bzw. österreichischem 
Recht anerkannt werden; Abkommen über die Archive, Pläne und Re 
gister werden Vorbehalten (D Art. 311, Abs. 2; ö Art. 274). 
Die Wiederherstellung bei den Gesellschaften der AAM und Deutsch 
lands bzw. Österreichs gemeinsamen Verwertungsrechten an Fabriks 
und Handelsmarken oder Rechten auf ausschließliche Herstellung von 
Waren oder Artikeln in anderen Ländern als Deutschland bzw. Öster 
reich wird besonders geregelt. Wenn diese Rechte einer von einer AAM 
zugelassenen Gesellschaft unmittelbar vor Beginn des Krieges gemein 
schaftlich mit einer durch sie kontrollierten und in Deutschland oder 
Österreich zugelassenen Gesellschaft zustanden, so erhält die er stere 
Gesellschaft allein dies Verwertungsrecht in den anderen Ländern als 
Deutschland bzw. Österreich. Doch ist sie verpflichtet, der Gesellschaft 
in Deutschland oder Österreich die Modelle zur Fabrikation der Waren
	        
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