Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Notwendigkeit  eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens.

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hängigkeit  eine  elementare  Notwendigkeit  sei.  Die  geplante  Ausscheidung
Deutschlands  und  Österreichs  aus  dem  Wirtschafts  verkehre  der  Alliierten
sei  deshalb  unmöglich,  weil  deren  Wirtschaften  sich  nicht  wechselseitig
ergänzten  und  jedes  Land,  das  die  Wareneinfuhr  durch  eigene  Herstellung ­
  ersetzen  wolle,  dafür  andere  Industrien  aufgeben  müsse.  Jedes
Land  hätte  ein  natürliches  Maximum,  über  das  hinaus  es  eine  Mehrleistung ­
  nicht  erbringen  könne.  Ein-  und  Ausfuhr  eines  Landes  seien
gegenseitig  aufeinander  angewiesen.  Die  Notwendigkeit  fremder  Einfuhr
bedinge  auch  die  Notwendigkeit  der  Ausfuhr.  Die  neutralen  Länder
aber  würden  sich  nicht  von  politischen  Gefühlen,  sondern  ausschließlich
von  wirtschaftlichen  Vorteilen  leiten  lassen.
Immerhin  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  das  Streben  nach  Autarkie, ­
  nach  „Befriedigung  des  Bedarfes  eines  Volkes  innerhalb  der
Staatsgrenzen“  (Har  m  s,  Sicherungen  39)  oder  der  „Befriedigung  aus
eigenen  natürlichen  Quellen  des  Landes“  (K  j  e  11  e  n,  Problem  108)  durch
den  Weltkrieg  reichliche  Nahrung  gefunden  hat.  Die  Möglichkeit  einer
solchen  Autarkie  ist  aber  sowohl  für  das  britische  Weltreich,  wie  für  den
russischen  Kontinent,  ja  selbst  für  den  amerikanischen  Wirtschaftsbereioh
stark  in  Frage  gestellt  worden  (Eulenburg,  Möglichkeiten  48—101).  Die
nationale  Bewegung  hat  sich  allerdings  auch  auf  das  wirtschaftliche  Gebiet ­
  erstreckt  und  eine  nationale  Wirtschaftspolitik  erstehen
lassen.  Diese  hat  zum  mindesten  eine  größere  Selbstgenügsamkeit
des  nationalen  Wirtschaftslebens  als  bisher  zum  Gegenstände.  Dazu
kommt  noch,  daß  die  Maßnahmen  der  Wirtschaftsförderung  in  den
alliierten  Ländern,  besonders  in  England  und  Frankreich,  bereits  derart
im  Wirtschaftsleben  der  Nation  verankert  sind,  daß  sie  kaum  mit  dem
militärischen  Friedensschluß  aufgehoben  werden  dürften;  die  „Entente
economique“  zwischen  Frankreich  und  England  zum  Schutze  gegen
die  immer  noch  gefürchtete  Vorherrschaft  Deutschlands  auf  den  Weltmärkten ­
  ist  ausgebaut  und  zum  Teile  schon  in  ihrer  Wirksamkeit  über
den  militärischen  Krieg  hinaus  gesichert.  Ein  englisches  Gesetz  von  1918
(Non-ferrous  metal  industry  Act)  stellt  die  Verweigerung  der  Konzession
für  die  Aufbereitung,  Verhüttung,  Raffinade  und  den  Großhandel  bestimmter ­
  Metalle  an  den  Feind  für  die  Kriegszeit  und  einen  Zeitraum
von  5  Jahren  nach  dem  Kriege  in  Aussicht.  Wirtschaftskriegerischen
Zwecken  dienen  auch  andere  bereits  vollzogene  Maßnahmen,  so  der  Aufkauf ­
  der  australischen  Zinkkonzentrate  für  die  Dauer  von  10  Jahren  nach
dem  Kriege  durch  die  englische  Regierung,  der  Aufkauf  australischer  und
neuseeländischer  Wolle,  ägyptischer  und  indischer  Baumwolle,  der  argentinischen ­
  Leinsaaternte  usw.  (Harms,  Sicherungen  36);  man  muß  daher
mit  der  Absicht  des  andauernden  Wirtschaftskampfes  nach  Friedensschluß ­
  rechnen.  Der  Verlauf  des  Wirtschaftskrieges  hat  die  Lebensmittelund ­
  Rohstoffsperre  als  eine  fürchterliche  Waffe  erkennen  lassen;  die  un-Len
  z,  Der  Wirtschat'tskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  14
            
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