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Die Internationalisierung des Wettbewerbes.
kehrsstraßen auf hoher See begünstigt. Schließlich ist die natürliche Ver
anlagung der Bevölkerung einer einzelnen Volkswirtschaft für den einen
oder anderen Zweig der Produktion ein hemmendes Element für die
Scheidung zwischen wirtschaftlichen Freunden und wirtschaftlichen
Feinden. Daraus ergibt sich, daß auch für die nationale Wirtschaftspolitik
bestimmte, durch Naturgesetze oder Lebensbedürfnisse gezogene Gren
zen bestehen.
Das Problem einer internationalen Regelung des Wirtschaftskampfes
mündet in den Ausgleich zwischen den Interessen der nationalen
Wirtschaftspolitik und der W eltwirtschaftspolitik ein. Wäh
rend die erstere den Wirtschaftskampf als ein Mittel der nationalen Aus
dehnung fördert, muß ihn die letztere als ein unvermeidliches Übel
zurückzu d r ä n g e n und wenn nicht anders möglich, in seinen
Mitteln und Zielen doch zu begrenzen versuchen.
Das erste Ziel muß die rechtliche Gleichheit des Wett
bewerbes durch Beseitigung der Vorzugs- oder Ausschlußrechte einzelner
Mitbewerber bilden. Ob dieses Ziel der Internationalisierung
des wirtschaftlichen Wettbewerbes in den alten Kulturstaaten oder auch
nur in den Kolonien und Einflußsphären durchführbar ist, wird
noch erörtert werden.
• Das zweite Ziel wäre die Verhütung und die Regelung des
unvermeidbar gewordenen Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
Das dritte Ziel wäre die Herbeiführung tatsächlicher
Gleichheit im internationalen Wettbewerb durch Sicherung der wirt
schaftlichen Existenz jeder völkerrechtlich anerkannten Volkswirtschaft,
ihren Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und die Überführung
einzelner nationaler Anteile an der Weltwirtschaft in die Gemeinwirt
schaft (Sozialisierung).
Zweiter Abschnitt.
Die Internationalisierung des Wettbewerbes.
1. Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren.
Beim Mangel eines internationalen Weltwirtschaftsrechts, der wieder
auf den Mangel einer Erkenntnis der gemeinsamen Interessen aller Teil
nehmer an der Weltwirtschaft zurückgeht, kann nur von den geringen
Ansätzen des geltenden Völkerrechts zu einer Sicherung der wirtschaft
lichen Verkehrsfreiheit im weitesten Sinne ausgegangen werden.
Die Interessen der Weltwirtschaft haben eine Anerkennung und Ver
tretung in den vertragsmäßig zustandegekommenen Interessenverbänden
gefunden, von denen die internationalen technischen
Verkehrsanstalten hier in Betracht kommen. Nach Abschluß des