Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  wirtschaftlichen  Aufgaben.

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Kartellierung  der  Betriebe,  die  Überfülle  des  anlagebedürftigen  Kapitals,
die  wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigte  Vermehrung  und  der  fortwährende
Besitzwechsel  des  Aktienkapitals  sind  von  den  sozialistischen  Parteien
aller  tiänder  bekämpft  worden.  Insbesondere  hat  sich  das  Manifest  der
British  Labour  Party  vom  November  1918  für  einen  Frieden  der  internationalen ­
  Zusammenarbeit  („peace  of  international  cooporation“)  und
gegen  jede  Art  von  Wirtschaftskrieg  ausgesprochen  („absolutely  against
any  form  of  economic  war“).  Die  internationale  Sozialistenkonferenz  hat
am  5.  Februar  1919  eine  Resolution  zugunsten  des  Völkerbundes  angenommen ­
  und  gefordert,  daß  die  Gründung  der  „Gesellschaft  der  Nationen“ ­
  von  den  Volksvertretern  erfolge  und  der  Völkerbund  zu  einem
Organ  ausgestaltet  werde,  das  die  Erzeugung  und  Verteilung
der  Lebensmittel  und  Rohstoffe  der  Welt  regelt,  um  deren
Produktion  zum  höchsten  Grad  zu  entwickeln.  Damit  soll  die  internationale ­
  Handelsrivalität  ausgeschaltet  werden.
2.  Die  wirtschaftlichen  Aufgaben.
Dem  Völkerbunde  als  internationalem  Wirtschaftsorgane  käme
nach  den  Ausführungen  des  zweiten  und  dritten  Abschnittes  eine  doppelte
Aufgabe  zu.  Er  soll  die  rechtliche  und  die  tatsächliche  Gleichheit
aller  an  der  Weltwirtschaft  teilnehmenden  Volkswirtschaften  annähernd
regeln.  Zu  dieser  Internationalisierung  und  Sozialisierung  des  Wettbewerbes ­
  soll  die  Verfassung  des  Völkerbundes  eine  dreifache  Tätigkeit,
rechtssetzender,  richtender  oder  vermittelnder  und  vollziehender  Natur
vorsehen  und  die  hierfür  erforderlichen  Bundesorgane  schaffen.
Was  zunächst  die  Gründung  des  Völkerbundes  anlangt,  so  kann  vom
wirtschaftlichen  Standpunkte  aus  bei  der  Ungeklärtheit  der  für  und  wider
den  Völkerbund  wirkenden  Kräfte  zunächst  nur  im  allgemeinen  erwartet
werden,  daß  alle  Volkswirtschaften,  mögen  sie  individualistischen  oder
kollekivistischen  Wirtschaftsformen  huldigen,  zum  gemeinsamen  Ziel  einer
Wahrung  der  Weltwirtschaftsinteressen  Zusammenwirken.  Es
muß  eine  Bundesverfassung  zustande  kommen,  welche  nicht  bloß  Rechtsgleichheit, ­
  sondern  auch  tatsächliche  Gleichheit  der  einzelnen  Volkswirtschaften ­
  gewährleistet.  Den  Vorentwurf  einer  Verfassung  des  Weltvölkerbundes ­
  des  Schweizer  Komitees  vom  Juni  1918  hat  u.  a.  als  Zweck
des  Bundes  auch  die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Unabhängigkeit ­
  und  Entwicklungsfreiheit  hervorgehoben  (§  1).  Der  Entwurf ­
  für  die  Verfassung  des  Völkerbundes  von  Erzberger  hat  der  wirtschaftlichen ­
  Gleichberechtigung  das  fünfte  Kapitel  (Art.  21—23)
gewidmet.  Damit  würde  es  im  Widerspruch  stehen,  wenn  das  Exekutivorgan ­
  bloß  eine  Vertretung  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
darstellen  würde  und  damit  das  Kampfbündnis  aufrecht  bliebe.
Lenz,  Der  Wirtachaftakampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  U
            
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