Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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266 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
AAM keine Gegenseitigkeit gewährt wird, kann vom Völkerbundrate ver 
längert werden. Nach dieser Frist aber kann mangels einer Abänderung 
keine der AAM irgend einen Vorteil zugunsten irgend eines Teiles ihrer 
Gebiete, für den sie nicht Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen (D Art. 
378 Abs. 1 u. 2, ö Art. 330 Abs. lu.2). Österreich hat gegenüber den 
Staaten, denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monar 
chie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieser Monarchie ent 
standen sind, das Zugeständnis der Gegenseitigkeit erreicht. 
Diese Staaten werden der Vorteile der aufgezählten verkehrspolitischen 
Bestimmungen von vornherein nur unter der Bedingung teilhaft, daß 
sie Österreich auf den kraft des Friedensvertrages ihrer Staatsgewalt- 
unterstellten Gebieten „eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vor 
gangsweise“ einführen (ö Art. 330 Abs. 3). Marokkanische Waren ge 
nießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland oder Österreich die gleiche 
Vorzugsbehandlung wie französische (D Art. 146, ö Art. 101), ägyptische 
Waren wie britische (D Art. 154, ö Art. 109). 
Zur dritten Gruppe der wirtschaftspolitischen Übergangsbe 
stimmungen zu Gunsten der AAM gehören die zeitlich be 
grenzten Sonderordnungen für die von Deutschland abgetrennten oder 
aus seiner Zollordnung ausgeschiedenen Gebiete (D Art. 268), die für 
die besetzten Gebiete Deutschlands (D Art. 270) und die für die Anwen 
dung der Meistbegünstigungszolltarife vom 31. Juli 1914 (D Art. 269). 
Dem entsprechen für Österreich die vorübergehenden Zollermäßigungen 
beim Verkehre durch ehemals österreichisch-ungarische Häfen (ö Art. 
221), die Zulassung einer zeitlich begrenzten besonderen Übergangszoll 
ordnung im Verhältnisse zwischen Österreich einerseits und Ungarn und 
der Tschecho-Slowakei andrerseits (ö Art. 222) und die zeitweise Auf 
rechterhaltung der günstigsten Einfuhrgebühren vom 28. Juli 1914 (ö 
Art. 223). 
Es ist klar, daß durch einseitige Beschränkungen der Wirt 
schaftspolitik Deutschlands und Österreichs zu Gunsten der AAM schließ 
lich für die rechtliche Regelung des friedlichen Wettbewerbes in der 
Weltwirtschaft überhaupt nichts gewonnen ist. Der Ausschluß jener 
Methoden des gewaltsamen Wettbewerbes, die sich durch die Be 
handlung einzelner Mitbewerber als wirtschaftlicher Feinde 
ohne Rücksicht auf die materiellen Bedürfnisse der Wirtschafts 
lage kennzeichnen, ist nicht erfolgt. Die W eiterführung des 
Wirtschafskrieges ist ; wie die Bestimmungen über die Beendi 
gung des Wirtschaftskrieges zeigen, den AAM mit Ausschluß der ehe 
maligen von Österreich-Ungarn abgetrennten Gebiete auf unbestimmte 
Zeit freigegeben. Aber selbst Deutschland und Österreich wird die 
Wiederaufnahme des Wirtschaftskampfes nach Ablauf der Übergangszeit 
freigegeben, da eine allgemein verbindliche Scheidung zwischen Völker
	        
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