Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
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von Prag ab, die Oder von der Mündung der Oppa ab, die Memel 
von Grodno ab, und die Donau von Ulm ab (D Art. 331 Abs. 1, 
ö Art. 291 Abs. 1). Der Vertrag von St. Germain hat noch die Teile des 
Laufes der March und der Thaya, welche die Grenze zwischen der 
Tschecho-Slowakei und Österreich bilden, hinzugefügt (ö Art. 291, Abs. 1). 
Außerdem werden noch einbezogen alle schiffbaren Teile dieser 
Flußnetze, die mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere 
dienen mit oder ohne Umladung von einem Schiff zum anderen, ebenso 
wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die etwa hergestellt werden, um von 
Natur aus schiffbare Abschnitte der gedachten Flußgebiete zu verdoppeln 
oder zu verbessern oder um zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte 
desselben Wasserlaufes zu vereinigen (D Art. 331 Abs. 1, ö Art. 291 
Abs. 1). Auch der erst herzustellende Wasserweg Rhein—-Donau ist 
inbegriffen (D Art. 331, Abs. 2; ö Art. 291, Abs. 2). 
Schließlich wurde im Frieden von St. Germain einem Überein 
kommen der Uferstaaten die Kraft verliehen, die internationale Ordnung 
auf jeden Teil des Flußnetzes der Donau auszudehnen, der nicht in der 
allgemeinen Erklärung inbegriffen ist (ö Art. 291, Abs. 3). 
Was die internationale Ordnung selbst anlangt, so besteht ein 
„notwendiger Gegensatz zwischen dem Bedürfnisse nach gleichmäßigen 
(internationalen) Schiffahrtsregiementen auf der ganzen internationalen 
Flußstrecke und dem begründeten Wunsch jedes souveränen Uferstaates, 
für sein Hoheitsgebiet nur solche Bestimmungen festgesetzt zu wissen, 
die seinen besonderen Bedürfnissen entsprechen und jedenfalls die etwaigen 
internationalen Bestimmungen durch seine eigenen Beamten nach eigenen 
Grundsätzen von Judikatur und Verwaltung angewendet zu sehen“ 
(v. Düngern ZI R 26, 549). 
Obwohl die Wiener Kongreßakte Art. 0 VIII die Ordnung der 
internationalen Flüsse nur als Gegenstand gemeinsamer Verein 
barung der Uferstaaten erklärt hatte, ist doch der Grundsatz 
der Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt mindestens hinsichtlich der 
Donau im Pariser Frieden von 1856 Art. XV und hinsichtlich des Kongo 
in den Kongoschiffahrtsakten vom 26. Februar 1885 Art. 13 als all 
gemeiner Bestandteil des internationalen Rechts anerkannt 
worden. Damit wurde ausgesprochen, daß nicht nur die Uferstaaten, 
sondern jeder wirtschaftlich an der Schiffahrt im einzelnen inter 
nationalen Flusse interessierte Staat ein völkerrechtlich aner 
kanntes Interesse an dieser Ordnung haben. 
Es ist ein Verdienst der Friedensschlüsse von Versailles und St. Ger 
main, den Grundsatz auf weitere Flüsse ausgedehnt und seinen In 
halt für diese näher bestimmt zu haben. Die Regelung ist allerdings 
in einer Weise erfolgt, die alle internationalisierten Flußteile dem aus 
schließlichen Einflüsse der Uferstaaten entzieht und einer internationalen
	        
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