Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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von Prag ab, die Oder von der Mündung der Oppa ab, die Memel
von Grodno ab, und die Donau von Ulm ab (D Art. 331 Abs. 1,
ö Art. 291 Abs. 1). Der Vertrag von St. Germain hat noch die Teile des
Laufes der March und der Thaya, welche die Grenze zwischen der
Tschecho-Slowakei und Österreich bilden, hinzugefügt (ö Art. 291, Abs. 1).
Außerdem werden noch einbezogen alle schiffbaren Teile dieser
Flußnetze, die mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere
dienen mit oder ohne Umladung von einem Schiff zum anderen, ebenso
wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die etwa hergestellt werden, um von
Natur aus schiffbare Abschnitte der gedachten Flußgebiete zu verdoppeln
oder zu verbessern oder um zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte
desselben Wasserlaufes zu vereinigen (D Art. 331 Abs. 1, ö Art. 291
Abs. 1). Auch der erst herzustellende Wasserweg Rhein—-Donau ist
inbegriffen (D Art. 331, Abs. 2; ö Art. 291, Abs. 2).
Schließlich wurde im Frieden von St. Germain einem Überein
kommen der Uferstaaten die Kraft verliehen, die internationale Ordnung
auf jeden Teil des Flußnetzes der Donau auszudehnen, der nicht in der
allgemeinen Erklärung inbegriffen ist (ö Art. 291, Abs. 3).
Was die internationale Ordnung selbst anlangt, so besteht ein
„notwendiger Gegensatz zwischen dem Bedürfnisse nach gleichmäßigen
(internationalen) Schiffahrtsregiementen auf der ganzen internationalen
Flußstrecke und dem begründeten Wunsch jedes souveränen Uferstaates,
für sein Hoheitsgebiet nur solche Bestimmungen festgesetzt zu wissen,
die seinen besonderen Bedürfnissen entsprechen und jedenfalls die etwaigen
internationalen Bestimmungen durch seine eigenen Beamten nach eigenen
Grundsätzen von Judikatur und Verwaltung angewendet zu sehen“
(v. Düngern ZI R 26, 549).
Obwohl die Wiener Kongreßakte Art. 0 VIII die Ordnung der
internationalen Flüsse nur als Gegenstand gemeinsamer Verein
barung der Uferstaaten erklärt hatte, ist doch der Grundsatz
der Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt mindestens hinsichtlich der
Donau im Pariser Frieden von 1856 Art. XV und hinsichtlich des Kongo
in den Kongoschiffahrtsakten vom 26. Februar 1885 Art. 13 als all
gemeiner Bestandteil des internationalen Rechts anerkannt
worden. Damit wurde ausgesprochen, daß nicht nur die Uferstaaten,
sondern jeder wirtschaftlich an der Schiffahrt im einzelnen inter
nationalen Flusse interessierte Staat ein völkerrechtlich aner
kanntes Interesse an dieser Ordnung haben.
Es ist ein Verdienst der Friedensschlüsse von Versailles und St. Ger
main, den Grundsatz auf weitere Flüsse ausgedehnt und seinen In
halt für diese näher bestimmt zu haben. Die Regelung ist allerdings
in einer Weise erfolgt, die alle internationalisierten Flußteile dem aus
schließlichen Einflüsse der Uferstaaten entzieht und einer internationalen