Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
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Frankreichs, Dänemarks und Schwedens (D Art. 341). Die Vertreter der 
Entente haben somit stets die Mehrheit. In der Memelkommission sollen 
je ein Vertreter der Uferstaaten und drei Vertreter anderer durch den 
Völkerbund zu bezeichnender Staaten sitzen (D Art. 342). 
Die Aufgabe dieser Kommissionen besteht zunächst in der Aus 
arbeitung von Entwürfen zur Revision der in Geltung befindlichen 
internationalen Abmachungen und Ordnungen gemäß dem abzuschließen 
den allgemeinen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen 
(D Art. 338), wenn es bereits zustande gekommen ist; andernfalls 
werden sie zur Nachprüfung der Grundsätze des Friedens (D Art. 332 
bis 337) berufen werden (D Art. 343). Die Entwürfe haben außerdem 
den Sitz imd die Zuständigkeit der Kommissionen sowie die 
Grenzen der internationalen Verwaltung zu bestimmen (D Art. 344). 
Die geltenden internationalen Abkommen hinsichtlich der Elbe, 
Oder und der Memel bleiben vorbehaltlich der Abänderungen 
des Friedens oder des allgemeinen Abkommens bis zur Rati 
fikation der Revisionsentwürfe in Kraft (D Art. 345). 
Die Sonderbestimmungen für die Donau in beiden Verträgen 
(D Art. 346—351, ö Art. 301—306) stellen zunächst die europäische 
Donaukommission mit ihrer Zuständigkeit vor dem Kriege wieder her; 
sie muß alle Wiedergutmachungen, Wiederherstellungen und Entschä 
digungen erhalten (D Art. 352, ö Art 307). Doch sollen vorläufig 
allein die Vertreter Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens 
die Kommission bilden (D Art. 346, Abs. 2; ö Art. 301). Dies bedeutet 
das Ausscheiden der Staaten des Oberlaufes, Deutschlands, Österreichs, 
Ungarns, einiger Staaten des Mittellaufes, wie Serbiens und Bulgariens, 
sowie Rußlands als Vertreters eines Teiles eines Mündungsarmes; auch 
die Türkei ist nicht mehr vertreten; es erscheint Frankreich als neuer 
Interessent an der Verkehrsfreiheit, wie sie die Note der AAM 
vom 16. Juni 1919 verstanden wissen will. 
Die Verträge setzen für den internationalisierten Teil von der Stelle 
an, „wo die Zuständigkeit der europäischen Kommission aufhört“, eine 
zweite Kommission ein (D Art. 347, ö Art. 302). Diese „für die Ver 
waltung der oberen Donau zuständige Kommission“ (D Art. 350) 
hat die Verwaltung des bezeichneten Flußteiles nach den Grundsätzen 
der Friedensverträge bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauakte 
vorläufig zu übernehmen. Die Kommission wird aus zwei Vertretern 
der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter der anderen Ufer 
staaten und aus je einem Vertreter der in Zukunft in der europäischen 
Kommission vertretenen Nichtuferstaaten zusammengesetzt. Sie tritt 
sobald als möglich nach Inkrafttreten der Friedensverträge zusammen; 
ihre Beschlüsse sind gültig, auch wenn einige der Vertreter in jenem 
Zeitpunkte noch nicht ernannt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmen
	        
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