Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.
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Frankreichs, Dänemarks und Schwedens (D Art. 341). Die Vertreter der
Entente haben somit stets die Mehrheit. In der Memelkommission sollen
je ein Vertreter der Uferstaaten und drei Vertreter anderer durch den
Völkerbund zu bezeichnender Staaten sitzen (D Art. 342).
Die Aufgabe dieser Kommissionen besteht zunächst in der Aus
arbeitung von Entwürfen zur Revision der in Geltung befindlichen
internationalen Abmachungen und Ordnungen gemäß dem abzuschließen
den allgemeinen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen
(D Art. 338), wenn es bereits zustande gekommen ist; andernfalls
werden sie zur Nachprüfung der Grundsätze des Friedens (D Art. 332
bis 337) berufen werden (D Art. 343). Die Entwürfe haben außerdem
den Sitz imd die Zuständigkeit der Kommissionen sowie die
Grenzen der internationalen Verwaltung zu bestimmen (D Art. 344).
Die geltenden internationalen Abkommen hinsichtlich der Elbe,
Oder und der Memel bleiben vorbehaltlich der Abänderungen
des Friedens oder des allgemeinen Abkommens bis zur Rati
fikation der Revisionsentwürfe in Kraft (D Art. 345).
Die Sonderbestimmungen für die Donau in beiden Verträgen
(D Art. 346—351, ö Art. 301—306) stellen zunächst die europäische
Donaukommission mit ihrer Zuständigkeit vor dem Kriege wieder her;
sie muß alle Wiedergutmachungen, Wiederherstellungen und Entschä
digungen erhalten (D Art. 352, ö Art 307). Doch sollen vorläufig
allein die Vertreter Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens
die Kommission bilden (D Art. 346, Abs. 2; ö Art. 301). Dies bedeutet
das Ausscheiden der Staaten des Oberlaufes, Deutschlands, Österreichs,
Ungarns, einiger Staaten des Mittellaufes, wie Serbiens und Bulgariens,
sowie Rußlands als Vertreters eines Teiles eines Mündungsarmes; auch
die Türkei ist nicht mehr vertreten; es erscheint Frankreich als neuer
Interessent an der Verkehrsfreiheit, wie sie die Note der AAM
vom 16. Juni 1919 verstanden wissen will.
Die Verträge setzen für den internationalisierten Teil von der Stelle
an, „wo die Zuständigkeit der europäischen Kommission aufhört“, eine
zweite Kommission ein (D Art. 347, ö Art. 302). Diese „für die Ver
waltung der oberen Donau zuständige Kommission“ (D Art. 350)
hat die Verwaltung des bezeichneten Flußteiles nach den Grundsätzen
der Friedensverträge bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauakte
vorläufig zu übernehmen. Die Kommission wird aus zwei Vertretern
der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter der anderen Ufer
staaten und aus je einem Vertreter der in Zukunft in der europäischen
Kommission vertretenen Nichtuferstaaten zusammengesetzt. Sie tritt
sobald als möglich nach Inkrafttreten der Friedensverträge zusammen;
ihre Beschlüsse sind gültig, auch wenn einige der Vertreter in jenem
Zeitpunkte noch nicht ernannt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmen