Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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Frankreichs,  Dänemarks  und  Schwedens  (D  Art.  341).  Die  Vertreter  der
Entente  haben  somit  stets  die  Mehrheit.  In  der  Memelkommission  sollen
je  ein  Vertreter  der  Uferstaaten  und  drei  Vertreter  anderer  durch  den
Völkerbund  zu  bezeichnender  Staaten  sitzen  (D  Art.  342).
Die  Aufgabe  dieser  Kommissionen  besteht  zunächst  in  der  Ausarbeitung ­
  von  Entwürfen  zur  Revision  der  in  Geltung  befindlichen
internationalen  Abmachungen  und  Ordnungen  gemäß  dem  abzuschließenden ­
  allgemeinen  Abkommen  über  die  schiffbaren  Wasserstraßen
(D  Art.  338),  wenn  es  bereits  zustande  gekommen  ist;  andernfalls
werden  sie  zur  Nachprüfung  der  Grundsätze  des  Friedens  (D  Art.  332
bis  337)  berufen  werden  (D  Art.  343).  Die  Entwürfe  haben  außerdem
den  Sitz  imd  die  Zuständigkeit  der  Kommissionen  sowie  die
Grenzen  der  internationalen  Verwaltung  zu  bestimmen  (D  Art.  344).
Die  geltenden  internationalen  Abkommen  hinsichtlich  der  Elbe,
Oder  und  der  Memel  bleiben  vorbehaltlich  der  Abänderungen
des  Friedens  oder  des  allgemeinen  Abkommens  bis  zur  Ratifikation ­
  der  Revisionsentwürfe  in  Kraft  (D  Art.  345).
Die  Sonderbestimmungen  für  die  Donau  in  beiden  Verträgen
(D  Art.  346—351,  ö  Art.  301—306)  stellen  zunächst  die  europäische
Donaukommission  mit  ihrer  Zuständigkeit  vor  dem  Kriege  wieder  her;
sie  muß  alle  Wiedergutmachungen,  Wiederherstellungen  und  Entschädigungen ­
  erhalten  (D  Art.  352,  ö  Art  307).  Doch  sollen  vorläufig
allein  die  Vertreter  Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Rumäniens
die  Kommission  bilden  (D  Art.  346,  Abs.  2;  ö  Art.  301).  Dies  bedeutet
das  Ausscheiden  der  Staaten  des  Oberlaufes,  Deutschlands,  Österreichs,
Ungarns,  einiger  Staaten  des  Mittellaufes,  wie  Serbiens  und  Bulgariens,
sowie  Rußlands  als  Vertreters  eines  Teiles  eines  Mündungsarmes;  auch
die  Türkei  ist  nicht  mehr  vertreten;  es  erscheint  Frankreich  als  neuer
Interessent  an  der  Verkehrsfreiheit,  wie  sie  die  Note  der  AAM
vom  16.  Juni  1919  verstanden  wissen  will.
Die  Verträge  setzen  für  den  internationalisierten  Teil  von  der  Stelle
an,  „wo  die  Zuständigkeit  der  europäischen  Kommission  aufhört“,  eine
zweite  Kommission  ein  (D  Art.  347,  ö  Art.  302).  Diese  „für  die  Verwaltung ­
  der  oberen  Donau  zuständige  Kommission“  (D  Art.  350)
hat  die  Verwaltung  des  bezeichneten  Flußteiles  nach  den  Grundsätzen
der  Friedensverträge  bis  zur  Festsetzung  einer  endgültigen  Donauakte
vorläufig  zu  übernehmen.  Die  Kommission  wird  aus  zwei  Vertretern
der  deutschen  Uferstaaten,  aus  je  einem  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten ­
  und  aus  je  einem  Vertreter  der  in  Zukunft  in  der  europäischen
Kommission  vertretenen  Nichtuferstaaten  zusammengesetzt.  Sie  tritt
sobald  als  möglich  nach  Inkrafttreten  der  Friedensverträge  zusammen;
ihre  Beschlüsse  sind  gültig,  auch  wenn  einige  der  Vertreter  in  jenem
Zeitpunkte  noch  nicht  ernannt  sind.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmen ­
            
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