310 Die Regelung](des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.
Bundesmitglieder erforderlich (D und ö Art. 26). Man hat deshalb gefunden,
daß auch im Völkerhunde die alte französische Politik der Erhaltung
von Klientelstaaten zur Herstellung des Gleichgewichtes,
somit die alte Machtpolitik wiederkehrt. Im ausgehenden
18. und im beginnenden 19. Jahrhundert waren Schweden, Polen
und die Türkei diese Klientelstaaten zur Erhaltung des Gleichgewichtes
gegen Deutschland; vor dem Kriege war es Rußland und nach dem
Kriege werden es Polen, der tschecho-slowakische und der serbischkroatisch-slowenische
Staat sein (Kogge im britischen Unterhaus am
3. Juli 1919, Völkerbund 621). Die Verträge Frankreichs aber mit
Großbritannien und mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom
28. Juni 1919 über die Kriegshilfe im Falle eines unprovozierten Angriffes
(„any unprovoked movement of aggression“) Deutschlands, lassen
die Besorgnis entstehen, daß innerhalb des Völkerbundes eine neue Tripelallianz
als militärischer Sonderbund weiter besteht.
Diese politische Vorherrschaft der Hauptmächte und innerhalb ihrer
wieder die Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten,
lassen das Wiederaufleben der gewaltsamen Methoden des wirtschaftlichen
Imperialismus innerhalb des Völkerbundes befürchten.
Dazu führt auch die Erwägung, daß nach der Bundesverfassung politische
Behörden zur Behebung wirtschaftlicher Interessengegensätze
berufen sein werden. Der Einlassungszwang für die
friedliche Entscheidung von Streitigkeiten, die zu einem Bruche führen
könnten, betrifft die Annahme des Schiedsgerichts oder der Prüfung
durch den Rat (D und ö Art. 12, Abs. 1). Der Versuch einer schiedsrichterlichen
Lösung aber ist nur zugelassen, weil er auf
dem übereinstimmenden Willen der Streitteile beruhen muß;
das Schiedsgericht ist nicht obligatorisch (D und ö Art. 13, Abs. 1).
Bei mangelndem Einverständnisse der Parteien tritt die Prüfung durch
den Rat ein. Für Streitigkeiten aber, die aus wirtschaftlichen Rivalitäten
hervorgehen, wird meist weder ein Gerichtsverfahren, noch ein
schiedsgerichtliches Verfahren zweckmäßig sein {Lammasch, Bericht 1,
180). Anstatt, daß für diesen Fall ein dem Br yan sehen Verträgen
entprechender, politisch indifferenter Vermittlungsrat („conseil
de conciliation “) nach den Vorschlägen von Lammasch berufen würde,
gehen derartige Streitigkeiten an eine politische Körperschaft zur Prüfung.
Es genügt, daß eine der Parteien dem Generalsekretär von der Streitigkeit
Kenntnis gibt, der alles nötige zu einer umfassenden Prüfung und
Untersuchung veranlaßt. Dem Rate obliegt es dann allerdings in
erster Linie eine Schli chtung des Streites herbeizuführen (D und
ö Art. 15, Abs. 1—3). Andernfalls kommt es zu einem bloßen „Berichte“
des Rates mit der noch später zu besprechenden Wirkung. Doch kann
der Rat in allen solchen Fällen den Streitfall der Versammlung