Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

310  Die  Regelung](des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Bundesmitglieder  erforderlich  (D  und  ö  Art.  26).  Man  hat  deshalb  gefunden, ­
  daß  auch  im  Völkerhunde  die  alte  französische  Politik  der  Erhaltung ­
  von  Klientelstaaten  zur  Herstellung  des  Gleichgewichtes, ­
  somit  die  alte  Machtpolitik  wiederkehrt.  Im  ausgehenden ­
  18.  und  im  beginnenden  19.  Jahrhundert  waren  Schweden,  Polen
und  die  Türkei  diese  Klientelstaaten  zur  Erhaltung  des  Gleichgewichtes
gegen  Deutschland;  vor  dem  Kriege  war  es  Rußland  und  nach  dem
Kriege  werden  es  Polen,  der  tschecho-slowakische  und  der  serbischkroatisch-slowenische
  Staat  sein  (Kogge  im  britischen  Unterhaus  am
3.  Juli  1919,  Völkerbund  621).  Die  Verträge  Frankreichs  aber  mit
Großbritannien  und  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom
28.  Juni  1919  über  die  Kriegshilfe  im  Falle  eines  unprovozierten  Angriffes ­
  („any  unprovoked  movement  of  aggression“)  Deutschlands,  lassen
die  Besorgnis  entstehen,  daß  innerhalb  des  Völkerbundes  eine  neue  Tripelallianz ­
  als  militärischer  Sonderbund  weiter  besteht.
Diese  politische  Vorherrschaft  der  Hauptmächte  und  innerhalb  ihrer
wieder  die  Frankreichs,  Großbritanniens  und  der  Vereinigten  Staaten,
lassen  das  Wiederaufleben  der  gewaltsamen  Methoden  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  innerhalb  des  Völkerbundes  befürchten.
Dazu  führt  auch  die  Erwägung,  daß  nach  der  Bundesverfassung  politische ­
  Behörden  zur  Behebung  wirtschaftlicher  Interessengegensätze ­
  berufen  sein  werden.  Der  Einlassungszwang  für  die
friedliche  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  die  zu  einem  Bruche  führen
könnten,  betrifft  die  Annahme  des  Schiedsgerichts  oder  der  Prüfung
durch  den  Rat  (D  und  ö  Art.  12,  Abs.  1).  Der  Versuch  einer  schiedsrichterlichen ­
  Lösung  aber  ist  nur  zugelassen,  weil  er  auf
dem  übereinstimmenden  Willen  der  Streitteile  beruhen  muß;
das  Schiedsgericht  ist  nicht  obligatorisch  (D  und  ö  Art.  13,  Abs.  1).
Bei  mangelndem  Einverständnisse  der  Parteien  tritt  die  Prüfung  durch
den  Rat  ein.  Für  Streitigkeiten  aber,  die  aus  wirtschaftlichen  Rivalitäten ­
  hervorgehen,  wird  meist  weder  ein  Gerichtsverfahren,  noch  ein
schiedsgerichtliches  Verfahren  zweckmäßig  sein  {Lammasch,  Bericht  1,
180).  Anstatt,  daß  für  diesen  Fall  ein  dem  Br  yan  sehen  Verträgen
entprechender,  politisch  indifferenter  Vermittlungsrat  („conseil
de  conciliation  “)  nach  den  Vorschlägen  von  Lammasch  berufen  würde,
gehen  derartige  Streitigkeiten  an  eine  politische  Körperschaft  zur  Prüfung.
Es  genügt,  daß  eine  der  Parteien  dem  Generalsekretär  von  der  Streitigkeit ­
  Kenntnis  gibt,  der  alles  nötige  zu  einer  umfassenden  Prüfung  und
Untersuchung  veranlaßt.  Dem  Rate  obliegt  es  dann  allerdings  in
erster  Linie  eine  Schli  chtung  des  Streites  herbeizuführen  (D  und
ö  Art.  15,  Abs.  1—3).  Andernfalls  kommt  es  zu  einem  bloßen  „Berichte“
des  Rates  mit  der  noch  später  zu  besprechenden  Wirkung.  Doch  kann
der  Rat  in  allen  solchen  Fällen  den  Streitfall  der  Versammlung
            
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