Die Seehandelssperre.
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Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nicht deut-
ifen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigen-
ssen hatte, konnte zur Löschung solcher Güter in einen britischen
|cten Hafen veranlaßt werden. Diese Waren traf das gleiche
wie die von einem deutschen Hafen stammenden Güter,
ranzösische Dekret vom 15. März 1915 ließ alle Waren
| Eigentums, deutscher Herkunft oder deutscher Bestimmung
n Meere anhalten.
aren deutscher Herkunft wurden angesehen alle Waren, die
_;hen Warenzeichen versehen, oder in Deutschland hergestellt,
^ sehe Bodenerzeugnisse waren, oder deren Versendungsort un-
oder im Durchfuhrsverkehr im deutschen Gebiete lag. Dem
Staatsgebiete wurden die von Deutschland besetzten Gebiete
v illt. Ausgenommen wurden nur Waren, die vor Verkündung
r.\ tes durch einen Neutralen in gutem Glauben nach einem neu-
ide eingeführt wurden, oder in seinem regelmäßigen oder gut-
Eigenturn gestanden hatten.
'aren deutscher Bestimmung galten Waren, die unmittelbar
em Wege der Durchfuhr nach Deutschland oder einem Nachbar-
tschlands bestimmt waren, wenn die Geschäftspapiere nicht den
einer endgültigen und ernsten neutralen Bestimmung enthielten,
e mit derartigen Waren wurden nach einem französischen oder
äafen gebracht. In einem französischen Hafen wurden derartige
■öscht und das Schiff wurde freigegeben. Die Waren deutschen
J wurden in Zwangsverwaltung genommen oder unter Hinter-
s Erlöses für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers verkauft,
.utscher Herkunft wurden zur Verfügung des neutralen Eigen
em fs Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb bestimmter
dten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf
J id Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Waren deutscher
ng wurden zur Verfügung des neutralen Eigentümers behufs
mg nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem
■-en anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen
bestimmter Frist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für
und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden,
f der Verschiedenheiten in der Technik der Sperre stellen sich die
rahmen Englands und Frankreichs als Hemmungen des Waren-
deutscher Herkunft oder deutscher Bestim-
ar. Dies geschah anfänglich dann, wenn die Waren in feind-
^ i g e n t u m standen, war aber bald infolge der Berufung der
auf die Pariser Seerechtserklärung und ihren Schutz des feind-
i ;es unter neutraler Flagge, auf gegeben worden. Es bleiben aber
-►ffe in den neutralen Handel übrig, die sich nur auf die feindliche
z, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. ®
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