Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Überblick.

s  nähme  feindlicher  Handelsschiffe  von  den  durch  den  preußisch-amerikanischen ­
  Vertrag  von  1828  verbürgten  Schutz  des  Privateigentums  erschöpfte. ­
  An  die  Requisition  der  deutschen  Handelsschiffe  nach  Kriegsausbruch ­
  schloß  sich  deren  Besitzergreifung  und  Unterstellung  unter  das
Shipping  Board  gegen  Entschädigung  an.
In  Japan  ist  die  Beteiligung  am  Handelskriege  verhältnismäßig
gering  gewesen,  denn  sie  beschränkte  sich  auf  das  Verbot  von  Postsendungen ­
  und  Telegrammen  aus  Feindesland  oder  von  feindlichen  Untertanen, ­
  auf  die  örtliche  Untersagung  des  Betriebes  feindlicher  Geschäfte,
auf  den  Verkauf  der  deutschen  Prisenschiffe  und  das  Verbot  der  Verfügung ­
  über  die  im  Hafengebiete  lagernden  Güter.
ln  Portugal,  das  durch  sein  feindseliges  Verhalten  gegenüber
dem  deutschen  Privateigentum  Deutschland  zur  Kriegserklärung  veranlaßt
hatte,  wurde  durch  das  Dekret  vom  20.  April  1916  der  Handelskrieg  mit
der  von  England  ausgebildeten  Technik  im  vollen  Umfange  eröffnet.  Zahlungsverbot, ­
  Handelsverbot,  Beschlagnahme,  insbesondere  der  in  portugiesischen ­
  Häfen  liegenden  deutschen  Schiffe  ohne  Entschädigung,  Zwangsverwaltung, ­
  Zwangsverkäufe  und  die  Beschränkungen  gewerblicher  Urheberrechte ­
  folgten  rasch  aufeinander.
Zusammenfassend  kann  gesagt  werden,  daß  sich  die  feindliche
Volkswirtschaft  durch  eine  zweifache  Gruppe  von  Kampfmitteln,  teils
auf  rechtlichem  oder  auf  militärischem  Wege,  betätigte.
Der  Rechtsweg  besteht  darin,  daß  die  feindlichen  Vermögensinteressen
unter  Rechtsperre  gelegt  werden.  Die  Gesamtheit  dieser  Sondernormen ­
  bildet  einen  Bestandteil  der  Rechtsordnung  der  den  Wirtschaftskrieg ­
  führenden  Volkswirtschaften;  man  hat  sie  daher  als  ein
„Kampf  recht"  bezeichnet  (Strisowe  r,  Maßregeln  11).  Auf  tatsächlichem ­
  Wege  wird  die  feindliche  Volkswirtschaft  durch  eine  Reihe
militärischer  Maßnahmen,  insbesondere  zur  See  angegriffen;  sie  bezwecken
jede  Förderung  der  feindlichen  Volkswirtschaft  durch  Zufuhren  vom  Auslande, ­
  selbst  auch  von  neutraler  Seite  her,  durch  Sperrmaßnahmen  zu  verhindern. ­
  Man  kann  diese  zweite  Gruppe  in  ihrer  Gesamtheit  als  H  a  n  d  e  1  ssperre
  zur  See  bezeichnen.  Sie  tritt  der  Rechtssperre  an  die  Seite.
Im  folgenden  sollen  die  einzelnen  Kampfmittel  der  beiden  Gruppen
in  ihren  typischen  Formen  erörtert  werden.  Die  erschöpfende
Darstellung  der  Erscheinungsformen  des  Wirtschaftskrieges  ist  im  Rahmen
dieser,  die  leitenden  Grundsätze  behandelnden  Arbeit  nicht  beabsichtigt.
Es  sei  auf  die  länderweise  Darstellung  in  dem  vom  Institute  für  Seeverkehr ­
  und  Weltwirtschaft  an  der  Universität  Kiel  herausgegebenen  Sammelwerke ­
  „Der  Wirtschaftskrieg“  (1917  ff.)  verwiesen.  Im  Rahmen  jenes
Werkes  haben  bisher  Schuster-Wehberg  den  Wirtschaftskrieg  Englands, ­
  v.  Vogel  den  Rußlands,  Ulrich  den  Japans  und  W  ehber  g
den  Frankreichs  behandelt.  Einen  Überblick  über  alle  Maßnahmen  des
            
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