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Überblick.
s nähme feindlicher Handelsschiffe von den durch den preußisch-amerikanischen
Vertrag von 1828 verbürgten Schutz des Privateigentums erschöpfte.
An die Requisition der deutschen Handelsschiffe nach Kriegsausbruch
schloß sich deren Besitzergreifung und Unterstellung unter das
Shipping Board gegen Entschädigung an.
In Japan ist die Beteiligung am Handelskriege verhältnismäßig
gering gewesen, denn sie beschränkte sich auf das Verbot von Postsendungen
und Telegrammen aus Feindesland oder von feindlichen Untertanen,
auf die örtliche Untersagung des Betriebes feindlicher Geschäfte,
auf den Verkauf der deutschen Prisenschiffe und das Verbot der Verfügung
über die im Hafengebiete lagernden Güter.
ln Portugal, das durch sein feindseliges Verhalten gegenüber
dem deutschen Privateigentum Deutschland zur Kriegserklärung veranlaßt
hatte, wurde durch das Dekret vom 20. April 1916 der Handelskrieg mit
der von England ausgebildeten Technik im vollen Umfange eröffnet. Zahlungsverbot,
Handelsverbot, Beschlagnahme, insbesondere der in portugiesischen
Häfen liegenden deutschen Schiffe ohne Entschädigung, Zwangsverwaltung,
Zwangsverkäufe und die Beschränkungen gewerblicher Urheberrechte
folgten rasch aufeinander.
Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich die feindliche
Volkswirtschaft durch eine zweifache Gruppe von Kampfmitteln, teils
auf rechtlichem oder auf militärischem Wege, betätigte.
Der Rechtsweg besteht darin, daß die feindlichen Vermögensinteressen
unter Rechtsperre gelegt werden. Die Gesamtheit dieser Sondernormen
bildet einen Bestandteil der Rechtsordnung der den Wirtschaftskrieg
führenden Volkswirtschaften; man hat sie daher als ein
„Kampf recht" bezeichnet (Strisowe r, Maßregeln 11). Auf tatsächlichem
Wege wird die feindliche Volkswirtschaft durch eine Reihe
militärischer Maßnahmen, insbesondere zur See angegriffen; sie bezwecken
jede Förderung der feindlichen Volkswirtschaft durch Zufuhren vom Auslande,
selbst auch von neutraler Seite her, durch Sperrmaßnahmen zu verhindern.
Man kann diese zweite Gruppe in ihrer Gesamtheit als H a n d e 1 ssperre
zur See bezeichnen. Sie tritt der Rechtssperre an die Seite.
Im folgenden sollen die einzelnen Kampfmittel der beiden Gruppen
in ihren typischen Formen erörtert werden. Die erschöpfende
Darstellung der Erscheinungsformen des Wirtschaftskrieges ist im Rahmen
dieser, die leitenden Grundsätze behandelnden Arbeit nicht beabsichtigt.
Es sei auf die länderweise Darstellung in dem vom Institute für Seeverkehr
und Weltwirtschaft an der Universität Kiel herausgegebenen Sammelwerke
„Der Wirtschaftskrieg“ (1917 ff.) verwiesen. Im Rahmen jenes
Werkes haben bisher Schuster-Wehberg den Wirtschaftskrieg Englands,
v. Vogel den Rußlands, Ulrich den Japans und W ehber g
den Frankreichs behandelt. Einen Überblick über alle Maßnahmen des