Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  privatwirt.schaftliche  Kampfreoht  der  Entente.

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Das  Territorialprinzip  war  bereits  durch  die  Proklamationen  vom
25.  Juni  und  10.  November  1915  dadurch  durchbrochen  worden,  daß
auch  in  bestimmten  neutralen  Gebieten  wie  China,  Siam,  Persien,
Marokko,  Liberia  und  Portugiesisch-Ostafrika  der  Handel  mit  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  und  deren  Zweigniederlassungen
untersagt  worden  war.
Von  weittragendster  allgemeiner  Bedeutung  war  jedoch  die  auf  Grund
des  Ermächtigungsgesetzes  vom  23.  Dezember  1915  (Extension  of  powers
Act)  durch  die  Proklamationen  vom  29.  Februar,  26.  April  und  23.  Mai  1916
erfolgte  Ausdehnung  des  Verbotes  auf  den  Handel  mit  feindlichen
Staatsangehörigen  allerorts.  Außerdem  wurde  der  Handel  mit
neutralen  Personen,  die  in  Verbindung  mit  dem  Feinde  stehen  und  in  den
sogenannten  schwarzenListen  veröffentlicht  sind  („suspected  persons“),
untersagt.  Damit  war  zum  Territorialprinzip  das  Personalitätsprinzip ­
  hinzugefügt,  so  daß  der  Handel  mit  feindlichen  Staatsangehörigen
auch  außerhalb  des  feindlichen  Wirtschaftsgebietes  getroffen  wurde.
Außerdem  kam  auch  das  Universal  itätspr  in  zip  auf.  Dieses
trifft  den  Handel  im  neutralen  Lande  auch  mit  neutralen  Personen,
die  auf  der  „schwarzen“  Liste  stehen.  Es  sollte  verhindert  werden,
daß  der  Handelsverkehr  mit  dem  Feinde  durch  neutrale  Mittelspersonen ­
  aufrecht  erhalten  werde.  Der  Handel  mit  den  in  den
„grauen“  Listen  enthaltenen  Personen  wurde  als  „nicht  erwünscht“  bezeichnet. ­
  Weiter  ausgebaut  wurde  das  Üniversalitätsprinzip  im  austra-1
  i  s  c  h  e  n  Gesetz  vom  24.  Mai  1915.  Danach  galt  als  Feind  „jede  Person,
Firma  oder  Gesellschaft,  deren  Geschäftsbetrieb  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  durch  feindliche  Staatsangehörige  oder  unter  ihrem  Einfluß  geleitet
oder  beaufsichtigt  wird  oder  dessen  Geschäfte  ganz  oder  überwiegend  zugunsten ­
  oder  im  Namen  feindlicher  Staatsangehöriger  betrieben  werden,
selbst  wenn  die  Firma  oder  Gesellschaft  innerhalb  der  königlichen ­
  Gebiete  eingetragen  ist  oder  Rechtsfähigkeit  erlangt  hat“.
Derart  war  der  Handel  mit  irgendwem  irgendwo  zugunsten  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  untersagt.
Das  Ergänzungsgesetz  vom  27.  Januar  1916  beseitigte  den  Schutz,
den  bisher  die  „a  1  i  e  n  f  r  i  e  n  d  s“  d.  h.,  die  auf  britischem  Territorium
geduldeten  feindlichen  Personen  genossen.  Das  Handelsamt  wurde  ermächtigt, ­
  ein  Unternehmen,  das  zufolge  feindlicher  Staatsangehörigkeit
oder  Vergesellschaftung  mit  dem  Feinde  ganz  oder  teilweise  im  Interesse
oder  unter  Kontrolle  feindlicher  Staatsangehöriger  geführt  wird,  einzustellen ­
  oder  zu  liquidieren.
Frankreich  hatte  bereits  mit  dem  Dekrete  vom  27.  September  1914
von  vornherein  das  Territorialprinzip  mit  dem  Nationalitätsprinzip  Verbunden. ­
  Es  wurden  Rechtsgeschäfte  und  Verträge,  die  von  irgend  jemand
a uf  französischem  Gebiete  oder  von  Franzosen  oder  von  französischen
            
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