Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

der  Dauer  des  Krieges  suspendiert.  Die  englische  Rechtsprechung
beruft  sich  in  solchen  Fällen  auf  das  Urteil  in  Sachen  Janson  v.  Driefontein
Consolidated  Mines  Limited  aus  dem  Jahre  1902.  Die  Auflösung
tritt  nur  bei  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  infolge  der  Verzögerung  oder
beim  Wegfall  des  wohlverstandenen  Interesses  beider  Parteien
(Schuster-Wehberg,  29)  ein.
Das  englische  Gesetzesrecht  ist  über  das  Gewohnheitsrecht
hinaus  gegangen.  Das  Gesetz  vom  27.  Januar  1916  gab  dem  englischen
Handelsamte  das  Recht,  Verträge  mit  den  auf  britischem  Gebiete  ansässigen ­
  oder  niedergelassenen  feindlichen  Staatsangehörigen  oder  in  Beziehung ­
  mit  einem  Feinde  stehenden  Firmen,  deren  Geschäftsbetrieb  vom
Handelsamte  verboten  oder  eingeschränkt  wurde,  für  ungültig  oder  aufgelöst ­
  zu  erklären,  wenn  sie  die  öffentlichen  Interessen  schädigen.  Nach
dem  Gesetze  des  australischen  Staatenbundes  vom  24.  Mai  1915  konnte
jeder  Vertrag  mit  einem  Feinde  oder  zugunsten  eines  Feindes  für  nichtig
erklärt  werden  unter  Vorbehalt  der  Rechte  und  Pflichten  aus  vollzogenen
Handlungen  (C  u  r  t  i,  Handelskrieg  47).
Das  Recht  Frankreichs  kennt  keinen  allgemeinen  Satz,  daß
Verträge  mit  dem  Feinde,  die  dem  Staatswohl  abträglich  sind,  an  sich
ungültig  wären.  Das  Handels-  und  Zahlungsverbot  vom  27.  September  1914
untersagt  Leistungen  aus  Vorkriegsverträgen  nur  während  der
Dauer  des  Krieges,-läßt  aber  das  Wiederaufleben  der  Verbindlichkeit ­
  nach  dem  Kriege  zu.  Ist  so  der  feindliche  Anspruchsberechtigte  in
der  Geltendmachung  gehemmt,  so  können  dennoch  Franzosen,  Verbündete
und  Neutrale  die  geschuldete  Leistung  von  den  unter  Sequester  gestellten ­
  Betrieben  verlangen.  Besonders  empfindlich  ist  diese  Behandlung
zweiseitiger  Verträge  bei  den  stillschweigend  erneuerbaren  Mietverträgen.
Während  der  Eigentümer  bei  Kriegsausbruch  die  Aufhebung  oder  die
Fortsetzung  des  Vertrages  begehren  kann,  muß  die  Kündigung  durch
den  Feind  oder  den  Sequester  rechtzeitig  erfolgen.  Der  feindliche
Schuldner  kann  sich  nicht  auf  den  Kriegsausbruch  als  vis  maior  berufen;
der  Vermieter  kann  Zahlung  des  Mietzinses,  vorzeitige  Auflösung  bei  Nichtzahlung ­
  und  Schadenersatz  verlangen,  obwohl  der  Mieter  zum  Verlassen
Frankreichs  gezwungen  oder  interniert  wurde  (Curti,  Handelsverbot  65).
Vorkriegsverträge,  aus  denen  Leistungen  noch  nicht  erfolgt  sind,  können
durch  Verfügung  des  Präsidenten  des  Zivilgerichtes  annulliert  werden.
Nach  dem  italienischen  Dekret  vom  8.  August  1916  kann  der
Justizminister  im  Einvernehmen  mit  anderen  Ministern  die  Auflösung
von  Verträgen  aussprechen,  bei  denen  Angehörige  des  feindlichen  Staates
oder  mit  ihm  verbündeter  Staaten  entweder  Parteien  sind  oder  an  denen
sie  ein  überwiegendes  Interesse  haben.
In  R  u  ß  1  a  n  d  erklärte  der  Ministerratsbeschluß  vom  24.  Oktober  (6.  November) ­
  1916  alle  Verträge  mit  feindlichen  Handelsfirmen  für  erloschen.
            
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