Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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Jedes  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März  1915  einen  nicht  deutschen ­
  Hafen  mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Eigentums ­
  verlassen  hatte,  konnte  zur  Löschung  solcher  Güter  in  einen  britischen
oder  alliierten  Hafen  veranlaßt  werden.  Diese  Waren  traf  das  gleiche
Schicksal  wie  die  von  einem  deutschen  Hafen  stammenden  Güter.
Das  französische  Dekret  vom  15.  März  1915  ließ  alle  Waren
deutschen  Eigentums,  deutscher  Herkunft  oder  deutscher  Bestimmung
auf  offenem  Meere  anhalten.
Als  Waren  deutscher  Herkunft  wurden  angesehen  alle  Waren,  die
mit  deutschen  Warenzeichen  versehen,  oder  in  Deutschland  hergestellt,
oder  deutsche  Bodenerzeugnisse  waren,  oder  deren  Yersendungsort  unmittelbar ­
  oder  im  Durchfuhrsverkehr  im  deutschen  Gebiete  lag.  Dem
deutschen  Staatsgebiete  wurden  die  von  Deutschland  besetzten  Gebiete
gleichgestellt.  Ausgenommen  wurden  nur  Waren,  die  vor  Verkündung
des  Dekretes  durch  einen  Neutralen  in  gutem  Glauben  nach  einem  neutralen ­
  Lande  eingeführt  wurden,  oder  in  seinem  regelmäßigen  oder  gutgläubigen ­
  Eigentum  gestanden  hatten.
Als  Waren  deutscher  Bestimmung  galten  Waren,  die  unmittelbar
oder  auf  dem  Wege  der  Durchfuhr  nach  Deutschland  oder  einem  Nachbarlande ­
  Deutschlands  bestimmt  waren,  wenn  die  Geschäftspapiere  nicht  den
Nachweis  einer  endgültigen  und  ernsten  neutralen  Bestimmung  enthielten.
Schiffe  mit  derartigen  Waren  wurden  nach  einem  französischen  oder
alliierten  Hafen  gebracht.  In  einem  französischen  Hafen  wurden  derartige
Waren  gelöscht  und  das  Schiff  wurde  freigegeben.  Die  Waren  deutschen
Eigentums  wurden  in  Zwangsverwaltung  genommen  oder  unter  Hinterlegung ­
  des  Erlöses  für  Rechnung  des  rechtmäßigen  Besitzers  verkauft.
Waren  deutscher  Herkunft  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigentümers ­
  behufs  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen  innerhalb  bestimmter
Erist  gehalten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für  Rechnung  und  auf
Kosten  und  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden.  Waren  deutscher
Bestimmung  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigentümers  behufs
Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen  oder  Weitersendung  nach  einem
genehmigten  anderen  französischen,  verbündeten  oder  neutralen  Hafen
innerhalb  bestimmter  Frist  gehalten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für

Rechnung  und  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden.

Trotz  der  Verschiedenheiten  in  der  Technik  der  Sperre  stellen  sich  die
Sperrmaßnahmen  Englands  und  Frankreichs  als  Hemmungen  des  Warenverkehrs ­
  deutscher  Herkunft  oder  deutscher  Bestimmung ­
  dar.  Dies  geschah  anfänglich  dann,  wenn  die  Waren  in  feindlichem ­

  Eigentum  standen,  war  aber  bald  infolge  der  Berufung  der
Neutralen  auf  die  Pariser  Seerechtserklärung  und  ihren  Schutz  des  feindlichen ­
  Gutes  unter  neutraler  Flagge,  aufgegeben  worden.  Es  bleiben  aber
die  Eingriffe  in  den  neutralen  Handel  übrig,  die  sich  nur  auf  die  feindliche

Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
            
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