1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 311
heißen. Grundsätzlich verleiht er seinen Schutz nur den von ihm anerkannten Religions—
gesellschaften. Andere, die sich in seinem Gebiet bilden und von ihm geduldet werden,
schützt er lediglich in ihrem höchsten Gut, d. i. in ihrem Gottesbegriff und in der
äußeren Möglichkeit, den Gottesdienst auszuüben.
. Verbrechen gegen tatsächlich bestehende Religionsgesellschaften.
Dahin gehört die Gotteslästerung (8 166 Si.G.B). Sie ist ein Delikt, das sich
gegen jede im Staat geduldete Religionsgesellschaft richten kann. Sie ist selbstverständlich
kein Verbrechen gegen Gott selbst, dessen Unverletzlichkeit schon aus seinem Wesen folgt,
ondern gegen die Religionsgesellschaft in ihrer Vorstellung, die sie sich von Gott macht.
Deren Gottesbegriff ist der Maßstab für das Vorliegen einer Gotteslästerung. Weder kommt
dafür irgend eine abstrakte philosophische noch die individuelle Gottesidee desjenigen in
Betracht, welcher die Lästerung vernimmt. So weit der Gottesbegriff der Religions—
zesellschaft reicht, so weit ist das Delikt möglich, darum einer christlichen Kirche gegenüber
auch durch Beschimpfung von Christus als Gottessohn. Die verbrecherische Tatigkeit
iußert sich in Lästern durch Schmähen, d. i. Böses reden. Doch ist, um der weitgehendsten
abfälligen Kritik Spielraum zu lassen, nicht jedes Lästern strafbar. Es muß eine Roheit
im Ausdruck hinzukommen, und selbst, wenn dies der Fall ist, hängt die Strafbarkeit
noch von dem Erfolg ab, daß irgend jemand an der mitangehörten oder gelesenen
Außerung Argernis genommen hat. Um den privaten Meinungsaustausch in keiner
Weise einzuschränken, begnügt ssich schließlich das Gesetz damit, die öffentliche Begehung
des Delikts, also nur diejenige ÄAußerung szu ahnden, welche nicht ausschließlich für einzelne
hestimmte Personen berechnet war.
Sollen die im Staat geduldeten Religionsgesellschaften existieren können, so muß
hr Gottesdienst vor Störung, und der Ort, an dem sie sich hierzu versammeln, vor
Herabwürdigungen gesichert sein. Darum erscheint einmal als Delikt die Hinderung und
Störung, sei es des ganzen Gottesdienstes, und zwar des aktiven (Vornahme von Kultus—
handlungen) wie des passiven (Verrichtung der Andacht), oder einzelner gottesdienstlicher
Verrichtungen z. B. Taufe, Trauung (8 167 St. G.B.). Sodann ist der beschimpfende
Unfug in Kirchen oder anderen zu Nreligiösen Versammlungen bestimmten Orten unter
Strafe gestellt. Diese tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob der Unfug öffentlich begangen
und ob jemandem damit Ärgernis gegeben wurde (J 166 St. G. B.)
11. Verbrechen gegen Religionsgesellschaften mit Korporations—
rechten. Während mit den bisher angegebenen Bestimmungen jede tatsächlich bestehende
Religionsgesellschaft geschützt wird, genießen erhöhten Schutz die im Gebiet des Reichs
nit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgefellschaften, also vorwiegend die ver—
schiedenen christlichen Kirchen und das Judentum. Ihnen gegenüber wird die öffent⸗
liche Beschimpfung sowohl ihrer selbst als auch ihrer Einrichtungen (z. B. Papsttum,
Predigtamt) und Gebräuche (z. B. Reliquienverehrung) gestraft, also derjenigen Dinge,
A welchen, abgesehen von dem Gottesbegriff, ihr Wesen besteht (8 166 St. G.B.). Die
Beschimpfung eines Dogmas ist nicht Beschimpfung einer Einrichtung oder eines Ge—
Zrauchs, wohl aber der Religionsgesellschaft selbst. Von den Einrichtungen und Ge—
räuchen sind einzelne verehrungswürdige Gegenstände (z. B. heilige Schriften) oder
Personen (z. B. Luther), bedeutungsvolle Ereignisse (z. B. Vatikanisches Konzil) zu
unterscheiden. Immerhin kann aber in deren Beschimpfung eine indirekte Beschimpfung
der Religionsgesellschaft selbst liegen.
III. Störung der Totenruhe und des Gräberfriedens (8 168 St.G. B.).
Der Tote gehört keiner besonderen Religionsgesellschaft mehr an. Ihn zieht jede Religions—
zesellschaft in den Bereich ihrer eigenen religiösen Vorstellungen. Darum hat der Gesetz⸗
zeber die Störung der Totenruhe und des Gräberfriedens als ein solches Religiond—
delikt behandelt, das nicht von ven Anschauungen der Religionsgesellschaft, welcher der
Verstorbene bei Lebzeiten angehörte, abhängt. Nach drei Richtungen sind Strafen vor—
zesehen: für die unbefugte Wegnahme der Leiche (d. i. der tote Menschenleib, solange
er die Individualität erkennen läßi) aus der Obhut des Berechtigten, ferner für die