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geltend machen, es von der in der Regel nur zehntägigen
Vorbestrafung in: Gefängnisse sehr gänzliches Abkommen
finden zu lassen und den ganzen Strafvollzug gegen jugend
liche Persollen in die Reformatory Schools zu verlegen.
In den österreichischen Jugendabtheilungen, wie in den
englischen Reformatory Schools bildet die Pflege des erzieh
lichen Mvmelltes in der Strafe die Hauptaufgabe und in
ganz analoger Weise wird in den aus nahezu gleicher Or-
ganisation beruhenden Anstalten der Unterricht und die
Unterweisung in ben einzelnen Gewerben den vernrtheilten
jugendlichen Übelthätern ertheilt, um sie vor dem gänz
lichen sittlichen Verfalle zll retten und für die Gesellschaft
zu erhalten.
Die oben erwähnten Besserungs all stalten erfüllen
dagegen theils die Aufgabe der Reformatory, theils jene
der industrial Schools. Mit den ersteren decken sie sich fast
vollständig, soweit es sich um Unmündige handelt, die sich
einer sonst als Verbrechen bestraften Handlung schuldig ge
macht haben.
Wie in England der für die Verübung eines Ver
brechens zuerkannten und vollzogenen kürzern Gefängnis
strafe die Anhaltung des Jugendlichen in einer Reformatory
School durch 2 bis 5 Jahre in der Regel unmittelbar nach
zufolgen hat — Reformatory School-Act 1866 s. 16 —
genau so kann in Österreich der Unmündige nach ver
büßter — kurzer — Freiheitsstrafe (§ 270 St.-G.) in eine
Besserungsanstalt verwiesen werden (§ 8 Absatz 1 des Ge
setzes vom 24. Mai 1885 Z. 90 R.-G.-Bl.)
Ergibt sich in diesem Punkt eine bemerkenswerte Analogie
zwischen der Wirksamkeit der Besserungsanstalten und den
Reformatory Schools, so ist andererseits eine solche und
vielleicht noch frappantere betreffs der Thätigkeit der In
dustrial Schools zu konstatieren.
Nach 8. 15 des Industrial School-Act 1866
kann die Abgabe eines angeklagten Kindes unter 12 Jahren
in eine Industrial School ohne jedwede vorhergehende
Strafe ausgesprochen werden, wenn die Umstände des con
creten Delicies und die Verhältnisse der Eltern eine solche
Maßregel wünschenswert erscheinen lassen.