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Wirtschaftl. Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung. 37
fetzungen für Abnutzung, die dann natürlich nur nach dem
Anschaffungs- und Herstellungspreise zu bemessen sind, in
Ansah zu bringen sind.
7. Wirtschaftliche Bedeutung der Absetzungen für Abnutzung.
Daß der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 b „Ab
setzungen für Abnutzung" nicht zu der Auslosung zwingt,
diese müßten nur nach dem Anschaffungs- oder Herstel
lungspreise bemessen werden und dürften über diesen nicht
hinausgehen, kann nicht wohl bestritten werden. Die Ent-
st e h u n g s g e s ch i ch t e der Bestimmung, die letztere für sich
betrachtet, liefert keinen Beweis für die eine oder die andere
Auffassung. Wenn also sachliche Gründe zu der Ueberzeu
gung führen, daß der Zweck des § 13 Nr. 1 b bei einem Aus
gehen vom früheren Beschaffungswerte vereitelt wird, dann
würde die Annahme, es sei von dem Zeitwerte auszugehen,
nur ausgeschlossen sein, wenn diese mit andern Bestimmungen
des Einkommensteuergesetzes in unlösbarem Widersprüche
stände. Dabei darf § 4 AO. nicht außer Betracht bleiben.
Depn wenn es überhaupt „Verhältnisse" gibt, deren „Entwick
lung" nach ihm zu berücksichtigen sind, so sind es gewiß un
sere Währungsverhältnisse, die eine völlige Umwälzung er
fahren haben, unser ganzes wirtschaftliches Leben auf den
Kopf stellen, zu einem völligen Umlernen der wirtschaftlichen
Anschauungen nötigen (vgl. auch RFH. B. 9 S. 111). Ge
wiß hatte schon zur Zeit der Beratung des Einkommensteuer
gesetzes vom 29. März 1920 und noch mehr zur Zeit der
Beratung der Novelle vom 24. März 1921 die Geldentwer
tung eingesetzt und beeinflußte sie namentlich die Beratung
der Novelle, führte gerade sie sogar zur Schaffung der
88 33 a und 59 a. Aber niemand sah damals voraus und
konnte damals voraussehen, daß die Entwicklung der Wäh-
nrngsverhältnisse einen solchen Verlauf nehmen, zu einer der
artigen Vernichtung des Markwerts, schließlich bis auf ein
Billionstel und, da die „Goldmark"preise zumeist über den.
Vorkriegspreisen liegen, noch weniger des Vorkriegswerts füh
ren, dem Währungsgelde in solchem Maße die Eigenschaften
eines brauchbaren Wertmessers und Vergleichsmaßstabs selbst
für nahe bei einander liegende Zeitpunkte rauben würde, wie es
geschehen ist.
Der Gedankengang, auf dem die Absetzungen für Ab
nutzung beruhen, ist folgender: Wie ein V e r brauchsgegen-
stand durch den V e r brauch quantitativ vermindert und schließ
lich aufgezehrt wird, so daß er überhaupt oder als besonderer
Gegenstand verschwindet, so vermindert der G e brauch eines
Gebrauchsgegenstandes dessen Gebrauchsfähigkeit, sei es,