beabsichtigt ist, gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes
„Gewerbe“; ist die Erzielung eines Gewinnes im vorhinein nicht be—
absichtigt, dann handelt es sich nicht um ein „Gewerbe“ im Sinne der
G.O. — unter diesem Gesichtspunkte wird der Charakter solcher
Unternehmungen zu beurteilen sein, welche im öffentlichen Interesse
von größeren oder kleineren Kommunalverbänden (Staat, Land,
—EDDDDD———— Wasserwerk, Gas- und Elek—
trizitätswerk, Müllverbrennungsanlage, Steinbruch usw.). Juristisch
irrelevant ist es, ob die Absicht einen Gewinn zu erzielen im boukreten
Falle erreicht wurde oder nicht! Von sehr geringer Bedeutung ist in
arbeitsrechtlicher Beziehung die Form des gewerblichen Betriebes:
nach der Form des gewerblichen Betriebes unterscheiden wir derzeit,
nachdem „der Hausfleiß“, das ist die Produktion im Hause und für
das Haus, im allgemeinen seine Bedeutung fast verloren hat, das
Handwerk, die Hausindustrie und die Fabrik. Dort, wo bezüglich
dieser drei verschiedenen Formen des gewerblichen Betriebes, der ge⸗
werblichen Betriebssysteme, wie sie heißen, im Arbeitsrechte Unter—
schiede bestehen, wird an der zuständigen Stelle darüber zu sprechen
sein. Unsere Gewerbeordnung teilt die „Gewerbe“ ein in freie, hand—
werksmäßige und konzessionierte (5 1 G.O.). „Handwerksmäßige
Gewerbe sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche
die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere
Verwendung in demselben erfordern.“ — „Jene Gewerbe, bei denen
äffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung
derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen, wer—
den als konzessionierte behandelt.“ — „Alle Gewerbe, welche nicht als
handwertsmäßige oder als konzessionierte erklärt werden, sind freie
Eewerbe.“ (516G.G.) Von arbeitrechtlicher Bedeutung siud die Vor—
schriften des III Hauptstückes der G.O. „Erfordernis einer Geneh—
migung der Betrichsanlage bei einzelnen Gewerben“; es gibt nämlich
das im Sinne dieser Bestimmungen einzuleitende gewerbebehördliche
Verfahren der kompetenten Behörde auch Gelegenheit und Veran—
lassung, sich mit den im konkreten Falle anzuwendenden arbeitsrecht—
lichen Bestimmungen, besonders mit den Beftimmungen des Arbeiter—
schutzes zu beschäftigen und in den Genehmigungserlässen auch im
Sinne derselben Vorschriften herauszugeben, zumal ja zu diesem
gewerbebehördlichen Verfahren, nach Lage des Falles, die zuständigen
Fachorgane des Dienstes der Gewerbeinspektion, des öffentlichen
Sanitätsdienstes und des öffentlichen technischen Dienstes herange—
zogen werden. Nach 8 25 G. O. ist „Die Genehmigung der Betriebs—
anlage bei allen Gewerben notwendig, welche mit besouderen, für den
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