Full text: Das Petroleumgebiet der galizischen Westkarpathen

beabsichtigt ist, gehört zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffes 
„Gewerbe“; ist die Erzielung eines Gewinnes im vorhinein nicht be— 
absichtigt, dann handelt es sich nicht um ein „Gewerbe“ im Sinne der 
G.O. — unter diesem Gesichtspunkte wird der Charakter solcher 
Unternehmungen zu beurteilen sein, welche im öffentlichen Interesse 
von größeren oder kleineren Kommunalverbänden (Staat, Land, 
—EDDDDD———— Wasserwerk, Gas- und Elek— 
trizitätswerk, Müllverbrennungsanlage, Steinbruch usw.). Juristisch 
irrelevant ist es, ob die Absicht einen Gewinn zu erzielen im boukreten 
Falle erreicht wurde oder nicht! Von sehr geringer Bedeutung ist in 
arbeitsrechtlicher Beziehung die Form des gewerblichen Betriebes: 
nach der Form des gewerblichen Betriebes unterscheiden wir derzeit, 
nachdem „der Hausfleiß“, das ist die Produktion im Hause und für 
das Haus, im allgemeinen seine Bedeutung fast verloren hat, das 
Handwerk, die Hausindustrie und die Fabrik. Dort, wo bezüglich 
dieser drei verschiedenen Formen des gewerblichen Betriebes, der ge⸗ 
werblichen Betriebssysteme, wie sie heißen, im Arbeitsrechte Unter— 
schiede bestehen, wird an der zuständigen Stelle darüber zu sprechen 
sein. Unsere Gewerbeordnung teilt die „Gewerbe“ ein in freie, hand— 
werksmäßige und konzessionierte (5 1 G.O.). „Handwerksmäßige 
Gewerbe sind solche, bei denen es sich um Fertigkeiten handelt, welche 
die Ausbildung im Gewerbe durch die Erlernung und eine längere 
Verwendung in demselben erfordern.“ — „Jene Gewerbe, bei denen 
äffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung 
derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen, wer— 
den als konzessionierte behandelt.“ — „Alle Gewerbe, welche nicht als 
handwertsmäßige oder als konzessionierte erklärt werden, sind freie 
Eewerbe.“ (516G.G.) Von arbeitrechtlicher Bedeutung siud die Vor— 
schriften des III Hauptstückes der G.O. „Erfordernis einer Geneh— 
migung der Betrichsanlage bei einzelnen Gewerben“; es gibt nämlich 
das im Sinne dieser Bestimmungen einzuleitende gewerbebehördliche 
Verfahren der kompetenten Behörde auch Gelegenheit und Veran— 
lassung, sich mit den im konkreten Falle anzuwendenden arbeitsrecht— 
lichen Bestimmungen, besonders mit den Beftimmungen des Arbeiter— 
schutzes zu beschäftigen und in den Genehmigungserlässen auch im 
Sinne derselben Vorschriften herauszugeben, zumal ja zu diesem 
gewerbebehördlichen Verfahren, nach Lage des Falles, die zuständigen 
Fachorgane des Dienstes der Gewerbeinspektion, des öffentlichen 
Sanitätsdienstes und des öffentlichen technischen Dienstes herange— 
zogen werden. Nach 8 25 G. O. ist „Die Genehmigung der Betriebs— 
anlage bei allen Gewerben notwendig, welche mit besouderen, für den 
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