L106 VIL Abidhnitt: Einzelne Scouldverhältnifje,
itanden find. Wenn ein foldhes Einverftändnis jedoch nicht vorliegt, fo Läuft möglicher
weife die Verjährung vor Ablauf der gefeßlichen Nachfrift (S 634) ab, wenn nämlich der
Befteller nicht für eine Unterbrechung der Verjährung (S 209) insbefondere durch Stellung
der Klage vder des AUntrag3 auf Sicherung des Beweiftes rechtzeitig Sorge trägt, vgl.
Neumann Note 2.
4. Semmung und Unterbrechung der Berlührung, in Anfebhung eines der
dem Befteller gegebenen befonderen Nechtsbehelfe hat gleiche Wirkung auch in Anfehung
der anderen derartigen Unfprüche.
5. Die 5S 478, 479 betreffen Fälle und Borausfegungen der Erhaltung
bon Cinreden und Aufrehnungen bei {hon vollendeter Verjährung.
6. Sür bie nach $ 639 Ab}. 2 fich ergebenden Mitteilungen und Erklärungen beftebt
feine befondere Zormvorfchrift übereinjtimmend Blanc zu & 639). E83 finden
die SS 130 ff. Anwendung.
7. Ueber den Einfluß einer Garantieubernahme auf die Verjährung val.
Bem. 5, d, 8 zu S 638,
8, HinfichtlidH der Siherung des Beweifes f. 8 485 ff. ZBDO. und ROT
BD. 66 S. 365 ff. ,
, Neber die Frage, ob auch durch Stellung eines Antrags auf Beweisficherung bei
:inem unzultändigen Gerichte die Verjährung unterbrochen wird, vol. ROT. a. a. DH.
S 640.
Der Befteller ft verpflichtet, das vertragsmäßig Hergeftellte Werk abzu
nehmen, fofern nicht nach der BeflchHaffenheit des Werkes die MNonahme ausge:
Ichloffen tft.
Nimmt der Befteller ein mangelhaftes Werk ab, objhon er den Mangel
fennt, jo ftehen ihın die in den SS 633, 634 beftimmten Anfprüche nur zu, wenn
er fich feine Rechte wegen des Mangel8 bei der Abnahme vorbebhält.
®. I 572, 573; IT, 5773 HL 680.
A. Neberbli, Mit dem 8 640 eröffnet das BOB, eine Reihe von Borfchriften,
die fih auf die dem Werkvertrag entjpringenden Verpflichtungen des Beitellers
bezieben. €$ find dies inZbefondere die Verbindlichkeiten zur:
a) Abnahme des Werkes (SS 640, 646);
b) Seiftung der Bergütung (S& 641);
c) eigenen Mitwirkung bei Heritellung des Werke8 (88 642, 643);
d) Zragung der a (88 644, 645) von beftimmter Zeit an.
Den Mittelpunkt diefer verjchiedenen unter {ich zufammenhängenden
N bildet die Nbnahme. .
HinfichtliH des früheren Nechte8 und über die gefebgeberifhen Erwägungen
f. M. 11, 489 ff, R. 1, 315 ff.
IX. Der Begriff der Abnahme ift, wie im allgemeinen zu betonen ift,
nicht gleichbedeutend mit Nebergabe und Annahme und hat auch nicht die ding»
[ie Bedeutung einer eben fng geragumg oder Cigentumsermerbung val. auch 8 651).
Neber die nähere Bedeutung beftehen freilich Meinungsverfchiedenheiten :
Die einen wollen die Abnahme hier völlig identifizieren mit dem Begriffe
der Nonahme beim Kaufe, alfo mit der tatfädlihen Nebergabe, f. 8 433 Abi. 2 mit
Bem, IX, 2; fo Scholmeyer, Einzelne Schuldverhältniffe S, 102, Dernburg II 8 74 und
5 318, Cofadt & 148 I Nr. 3, Jacobi in Yherings Jahrb. Bd. 5 S. 280, Gellmann, Krit.
Vierteljichr. Bd, 44 S, 126, Tibe, Unmöglichteit S. 300 ff, Siber, NRechtszwang, DLO
Breslau Hecht 1905 S. 592, Lotmar, Arbeitsvertrag Bd. 2 S, 843 ff.
Die anderen erbliden in der Nbnahme ein Doppeltes: die reale Ueber:
nahme des Werkes bzw. Gegenitandes und die Billi ung (approbatio) im all-
gemeinen, daß das Werk in der verfprodenen Weile Dergekellt fei (fo Riezler
S. 135, Dertmann Bem, 2 zu 8 640, Crome 5 266 Bem, 1, Endemann 8 174 Bem. 3,
CN in Sn Sahrb. Bd. 48 S. 299, Rifch, Krit, Vierteljihr. Bd. 44 S 563,
Sc-Leonhard S. 523, Levy a. a. O., Rümelin a. a. D. S. 24 ., Enneccerus 8 379).
Cine dritte Anlicht {Oließlich betrachtet die Wbnahme hier al volle ESrfüllung$:
annabhme (Pfand und Fiicher-Genle zu S 640, fowie Lehmann in D. Se 1902
S. 491 ff, insbefondere S. 495 und Schöller in Oruchot, Beitr. Bd. 46 S 36 ff.; vgl.
auch ROSS. Bd. 57 S. 338. 339).