Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 147 
So war für die Flüchtlinge eine weitere Verfolgung ihrer 
Kriegsschadenforderung ermöglicht. In den letzten Wochen 
des Jahres 1919 nahmen die vom Reichsministerium des! 
Innern errichteten acht Feststellungsausschüsse (Berlin, 
Cassel, Darmstadt, Freiburg, Karlsruhe, Ludwigsburg, 
Nürnberg, Trier) und der Oberausschuß in Berlin ihre 
Tätigkeit auf. 
Die Frage ist die, ob es nicht möglich gewesen wäre, 
diese Feststellung der Kriegsschäden und ihre Vorent 
schädigung mindestens ein halbes Jahr früher aufzunehmen! 
Bis heute ist jedoch noch .keine endgültige Regelung 
dieser Kriegsschadenfrage erfolgt. Immerhin besteht die 
Bestimmung, daß rechtskräftig festgestellte Schäden bis zu 
ihrer vollen Höhe vorentschädigt werden können, wenn es 
sich um Aufrichtung zusammengebrochener Existenzen 
handelt. 
2) Liquidations- und Verdrängungsschäden. Wir haben 
bereits gesehen, daß die deutsche Reichsregierung durch den 
Friedensvertrag von Versailles verpflichtet worden ist, alle 
Deutschen, denen durch die französische Regierung ihre 
Güter, Rechte und Interessen in Elsaß-Lothringen liquidiert 
worden sind, zu entschädigen. Eine besondere Anerkennung 
dieser Entschädigungspflicht brauchte von seiten des Deut 
schen Reiches nicht mehr zu erfolgen, um den Anspruch des 
einzelnen Staatsbürgers auf diese Entschädigung rechts 
kräftig zu machen, da der Friedensvertrag als Reichsgesetz 
publiziert ist. Trotzdem wurde durch das Reichsgesetz 
„über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des 
Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten 
und assoziierten Mächten“ vom 31. August 1910 (RGBl. 
1919 Nr. 171) diese Verpflichtung nochmals präzisiert. 
In den für uns in Betracht kommenden Paragraphen 6—8 
sagt dieses Gesetz: 
§ 6. Die Enteignung erfolgt gegen angemessene Entschädigung. 
Ebenso kann für Vermögensnachteile, die eine Beschlagnahme zur 
Folge hat, wenn sie nicht zur Enteignung führt, angemessene Ent 
schädigung gewährt werden. 
Im einzelnen stellt, falls nicht im Sonderfall ein besonderes Ge 
setz ergeht, der zuständige Eeichsminister im Einvernehmen mit den 
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