WANDERUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 147
So war für die Flüchtlinge eine weitere Verfolgung ihrer
Kriegsschadenforderung ermöglicht. In den letzten Wochen
des Jahres 1919 nahmen die vom Reichsministerium des!
Innern errichteten acht Feststellungsausschüsse (Berlin,
Cassel, Darmstadt, Freiburg, Karlsruhe, Ludwigsburg,
Nürnberg, Trier) und der Oberausschuß in Berlin ihre
Tätigkeit auf.
Die Frage ist die, ob es nicht möglich gewesen wäre,
diese Feststellung der Kriegsschäden und ihre Vorent
schädigung mindestens ein halbes Jahr früher aufzunehmen!
Bis heute ist jedoch noch .keine endgültige Regelung
dieser Kriegsschadenfrage erfolgt. Immerhin besteht die
Bestimmung, daß rechtskräftig festgestellte Schäden bis zu
ihrer vollen Höhe vorentschädigt werden können, wenn es
sich um Aufrichtung zusammengebrochener Existenzen
handelt.
2) Liquidations- und Verdrängungsschäden. Wir haben
bereits gesehen, daß die deutsche Reichsregierung durch den
Friedensvertrag von Versailles verpflichtet worden ist, alle
Deutschen, denen durch die französische Regierung ihre
Güter, Rechte und Interessen in Elsaß-Lothringen liquidiert
worden sind, zu entschädigen. Eine besondere Anerkennung
dieser Entschädigungspflicht brauchte von seiten des Deut
schen Reiches nicht mehr zu erfolgen, um den Anspruch des
einzelnen Staatsbürgers auf diese Entschädigung rechts
kräftig zu machen, da der Friedensvertrag als Reichsgesetz
publiziert ist. Trotzdem wurde durch das Reichsgesetz
„über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des
Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten
und assoziierten Mächten“ vom 31. August 1910 (RGBl.
1919 Nr. 171) diese Verpflichtung nochmals präzisiert.
In den für uns in Betracht kommenden Paragraphen 6—8
sagt dieses Gesetz:
§ 6. Die Enteignung erfolgt gegen angemessene Entschädigung.
Ebenso kann für Vermögensnachteile, die eine Beschlagnahme zur
Folge hat, wenn sie nicht zur Enteignung führt, angemessene Ent
schädigung gewährt werden.
Im einzelnen stellt, falls nicht im Sonderfall ein besonderes Ge
setz ergeht, der zuständige Eeichsminister im Einvernehmen mit den
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