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III. HADPTTEFL.
Bei dem Erlaß dieses Gesetzes beantragt der Beirat die beiliegenden
Grundsätze in Anwendung zu bringen. Zur Unterstützung
dieses Antrages will der Beirat nicht so sehr auf die diese Grundsätze
stützenden Regeln des bürgerlichen und öffentlichen Rechts und die
Bestimmungen des Friedensvertrages, als auf die moralische Verpflichtung
des Reichs gegenüber seinen so schwer geschädigten Kindern
hinweisen.“
Die Grundsätze, nach denen der Beirat die Entschädigung
der vertriebenen Elsaß-Lothringer durchgeführt
wissen wollte, wurden in einer zweiten Resolution beigefügt:
„Der Entschädigungsbereohtigte hat Anspruch auf Entschädigung
für alle Schäden, die ihm erwachsen sind:
a) aus Anlaß der politischen Umwälzung, durch Aufruhr, Plünderung,
Diebstahl, Brand;
b) durch Schaden an Leib und Leben, sei es aus Fall, sei es
durch französiche Maßnahmen; .
c) infolge ungerechtfertigter Verschleppung, Verhaftung oder
Verurteilung;
d) infolge der durch die feindliche Besetzung oder sonstige feindliche
Maßnahmen veranlaßten Verfügungen über sein Vermögen einschließlich
der Veräußerung zu verlustbringenden Preisen;
e) infolge der feindlichen Geldwährungs- und Kursbestimmungen ;
f) infolge seiner Verdrängung und Verhinderung an der Verfügung
über sein Vermögen.
Umfang der Entschädigung:
1. Die Entschädigung im vorstehenden Sinne umfaßt:
a) Alle Gegenstände wie Immobilien, Mobilien, Waren, Geräte,
Maschinen, literarische und künstlerische Werke aller Art, sowie Einrichtungen
und dergleichen. Bei Verlust erfolgt der Ersatz zu vollem
Ersatzwert, bei Beschädigung oder Verschleppung mit dem Wertunterschied
;
b) alle Ansprüche, sei es an Behörden, Banken .... oder sonst
wen, oder aus dem Besitz von Wertpapieren, soweit der Besitz oder
Gebrauch infolge der Besetzung entzogen oder beschränkt wurde;
c) den Verlust der Pensionen oder Anwartschaften darauf, auch
soweit sie durch Privatdienstvertrag erworben sind,, oder aus Stiftungen
oder Zuwendungen stammen. Ferner die Ansprüche auf Bezüge und
künftige Leistungen aus der Reichsversicherungsordnung;
d) den wirtschaftlichen Schaden, entstanden durch Verlust des
Erwerbes oder seiner Grundlage, z. B. des Geschäftsfonds . . . ., jedoch
nur soweit es nicht möglich ist, durch gleichartige Tätigkeit im Inlande
wieder einen dem früheren Einkommen entsprechenden angemessenen
Verdienst zu erzielen, und soweit dieser Verlust nicht durch