Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HADPTTEFL.

Bei  dem  Erlaß  dieses  Gesetzes  beantragt  der  Beirat  die  beiliegenden ­
  Grundsätze  in  Anwendung  zu  bringen.  Zur  Unterstützung
dieses  Antrages  will  der  Beirat  nicht  so  sehr  auf  die  diese  Grundsätze
stützenden  Regeln  des  bürgerlichen  und  öffentlichen  Rechts  und  die
Bestimmungen  des  Friedensvertrages,  als  auf  die  moralische  Verpflichtung ­
  des  Reichs  gegenüber  seinen  so  schwer  geschädigten  Kindern
hinweisen.“
Die  Grundsätze,  nach  denen  der  Beirat  die  Entschädigung ­
  der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer  durchgeführt
wissen  wollte,  wurden  in  einer  zweiten  Resolution  beigefügt:
„Der  Entschädigungsbereohtigte  hat  Anspruch  auf  Entschädigung
für  alle  Schäden,  die  ihm  erwachsen  sind:
a)  aus  Anlaß  der  politischen  Umwälzung,  durch  Aufruhr,  Plünderung, ­
  Diebstahl,  Brand;
b)  durch  Schaden  an  Leib  und  Leben,  sei  es  aus  Fall,  sei  es
durch  französiche  Maßnahmen;  .
c)  infolge  ungerechtfertigter  Verschleppung,  Verhaftung  oder
Verurteilung;
d)  infolge  der  durch  die  feindliche  Besetzung  oder  sonstige  feindliche ­
  Maßnahmen  veranlaßten  Verfügungen  über  sein  Vermögen  einschließlich ­
  der  Veräußerung  zu  verlustbringenden  Preisen;
e)  infolge  der  feindlichen  Geldwährungs-  und  Kursbestimmungen  ;
f)  infolge  seiner  Verdrängung  und  Verhinderung  an  der  Verfügung ­
  über  sein  Vermögen.
Umfang  der  Entschädigung:
1.  Die  Entschädigung  im  vorstehenden  Sinne  umfaßt:
a)  Alle  Gegenstände  wie  Immobilien,  Mobilien,  Waren,  Geräte,
Maschinen,  literarische  und  künstlerische  Werke  aller  Art,  sowie  Einrichtungen ­
  und  dergleichen.  Bei  Verlust  erfolgt  der  Ersatz  zu  vollem
Ersatzwert,  bei  Beschädigung  oder  Verschleppung  mit  dem  Wertunterschied ­
  ;
b)  alle  Ansprüche,  sei  es  an  Behörden,  Banken  ....  oder  sonst
wen,  oder  aus  dem  Besitz  von  Wertpapieren,  soweit  der  Besitz  oder
Gebrauch  infolge  der  Besetzung  entzogen  oder  beschränkt  wurde;
c)  den  Verlust  der  Pensionen  oder  Anwartschaften  darauf,  auch
soweit  sie  durch  Privatdienstvertrag  erworben  sind,,  oder  aus  Stiftungen
oder  Zuwendungen  stammen.  Ferner  die  Ansprüche  auf  Bezüge  und
künftige  Leistungen  aus  der  Reichsversicherungsordnung;
d)  den  wirtschaftlichen  Schaden,  entstanden  durch  Verlust  des
Erwerbes  oder  seiner  Grundlage,  z.  B.  des  Geschäftsfonds  .  .  .  .,  jedoch
nur  soweit  es  nicht  möglich  ist,  durch  gleichartige  Tätigkeit  im  Inlande ­
  wieder  einen  dem  früheren  Einkommen  entsprechenden  angemessenen ­
  Verdienst  zu  erzielen,  und  soweit  dieser  Verlust  nicht  durch
            
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