Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WÄNDBRÜNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 153 
tenden Arbeiten bereits beendet seien, und der Veröffent 
lichung der Verordnung in kürzester Frist nichts im 
Wege stände. 
Welche Bedeutung diese Zusagen für die Flüchtlinge 
hatten, zeigt sich deutlich in dem Urteil, welches das 
Organ der Vertriebenen ,,Die elsaß-lothringischen Mittei 
lungen“ dem Bericht über diese Audienz beim Reichskanzler 
beifügte: 
„Man sagt nicht zu viel, wenn man diesen Ausgang der Be 
sprechungen als einen vollen Erfolg der Bemühungen des Beirates 
und des Hilfsbundes bucht, und darin ein Ereignis von weittragender 
Bedeutung für unsere elsaß-lothringischen Verdrängten erblickt. Wir 
sind mit unseren Forderungen ein gutes Stück weiter gekommen und 
können nach den offenen, energischen und warmherzigen Ausführungen 
des Herrn Reichskanzlers ernstlich hoffen, daß endlich in der Be 
handlung unserer Forderungen ein schnelleres Tempo und ein größeres 
Entgegenkommen eintritt. Die Bahn für die weitere Entwicklung ist 
frei gemacht. Beirat und Hilfsbund werden ihrerseits nicht ermangeln, 
auch weiter auf vollen Erfolg zu drängen. Möge dieser Bericht für 
unsere Landsleute ein froher und erhebungsvoller Weihnachtsgruß 
sein!“ (Els.-Lothr. Mitteilungen, Jahrg. 1919, Nr. 47.) 
Am 9. Januar 1920 erschienen die Richtlinien für 
die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unter 
stützungen für Schäden Deutscher in Elsaß-Lothringen aus 
Anlaß des Krieges oder ihrer Verdrängung. 
Diese Richtlinien erfüllten bei weitem nicht die 
Wünsche, die der Beirat auf seiner Tagung Ende November 
1919 der Reichsregierung in Form von Resolutionen über 
sandt hatte. 
Nach diesen Richtlinien kann eine Bevorschussung des 
festgestellten Schadens bis zur Hälfte seiner Höhe, und nur 
bei ganz besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen 
des Geschädigten bis zu drei Viertel seiner Höhe erfolgen, 
während der Beirat für alle Fälle eine Bevorschussung bis 
zu drei Viertel des festgestellten Schadens verlangt hatte. 
Ferner legen die Richtlinien der Berechnung des Schadens 
den Wert zugrunde, den der entzogene oder beeinträchtigte 
Gegenstand am 25. Juli 1914 hatte. Der Beirat hatte eine 
Bewertung nach dem Sachwert verlangt, den der Gegen-
	        
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