Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WÄNDBRÜNGSVERLAUF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  153
tenden  Arbeiten  bereits  beendet  seien,  und  der  Veröffentlichung ­
  der  Verordnung  in  kürzester  Frist  nichts  im
Wege  stände.
Welche  Bedeutung  diese  Zusagen  für  die  Flüchtlinge
hatten,  zeigt  sich  deutlich  in  dem  Urteil,  welches  das
Organ  der  Vertriebenen  ,,Die  elsaß-lothringischen  Mitteilungen“ ­
  dem  Bericht  über  diese  Audienz  beim  Reichskanzler
beifügte:
„Man  sagt  nicht  zu  viel,  wenn  man  diesen  Ausgang  der  Besprechungen ­
  als  einen  vollen  Erfolg  der  Bemühungen  des  Beirates
und  des  Hilfsbundes  bucht,  und  darin  ein  Ereignis  von  weittragender
Bedeutung  für  unsere  elsaß-lothringischen  Verdrängten  erblickt.  Wir
sind  mit  unseren  Forderungen  ein  gutes  Stück  weiter  gekommen  und
können  nach  den  offenen,  energischen  und  warmherzigen  Ausführungen
des  Herrn  Reichskanzlers  ernstlich  hoffen,  daß  endlich  in  der  Behandlung ­
  unserer  Forderungen  ein  schnelleres  Tempo  und  ein  größeres
Entgegenkommen  eintritt.  Die  Bahn  für  die  weitere  Entwicklung  ist
frei  gemacht.  Beirat  und  Hilfsbund  werden  ihrerseits  nicht  ermangeln,
auch  weiter  auf  vollen  Erfolg  zu  drängen.  Möge  dieser  Bericht  für
unsere  Landsleute  ein  froher  und  erhebungsvoller  Weihnachtsgruß
sein!“  (Els.-Lothr.  Mitteilungen,  Jahrg.  1919,  Nr.  47.)
Am  9.  Januar  1920  erschienen  die  Richtlinien  für
die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und  Unterstützungen ­
  für  Schäden  Deutscher  in  Elsaß-Lothringen  aus
Anlaß  des  Krieges  oder  ihrer  Verdrängung.
Diese  Richtlinien  erfüllten  bei  weitem  nicht  die
Wünsche,  die  der  Beirat  auf  seiner  Tagung  Ende  November
1919  der  Reichsregierung  in  Form  von  Resolutionen  übersandt ­
  hatte.
Nach  diesen  Richtlinien  kann  eine  Bevorschussung  des
festgestellten  Schadens  bis  zur  Hälfte  seiner  Höhe,  und  nur
bei  ganz  besonders  schwierigen  wirtschaftlichen  Verhältnissen
des  Geschädigten  bis  zu  drei  Viertel  seiner  Höhe  erfolgen,
während  der  Beirat  für  alle  Fälle  eine  Bevorschussung  bis
zu  drei  Viertel  des  festgestellten  Schadens  verlangt  hatte.
Ferner  legen  die  Richtlinien  der  Berechnung  des  Schadens
den  Wert  zugrunde,  den  der  entzogene  oder  beeinträchtigte
Gegenstand  am  25.  Juli  1914  hatte.  Der  Beirat  hatte  eine
Bewertung  nach  dem  Sachwert  verlangt,  den  der  Gegen-
            
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