WÄNDBRÜNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 153
tenden Arbeiten bereits beendet seien, und der Veröffent
lichung der Verordnung in kürzester Frist nichts im
Wege stände.
Welche Bedeutung diese Zusagen für die Flüchtlinge
hatten, zeigt sich deutlich in dem Urteil, welches das
Organ der Vertriebenen ,,Die elsaß-lothringischen Mittei
lungen“ dem Bericht über diese Audienz beim Reichskanzler
beifügte:
„Man sagt nicht zu viel, wenn man diesen Ausgang der Be
sprechungen als einen vollen Erfolg der Bemühungen des Beirates
und des Hilfsbundes bucht, und darin ein Ereignis von weittragender
Bedeutung für unsere elsaß-lothringischen Verdrängten erblickt. Wir
sind mit unseren Forderungen ein gutes Stück weiter gekommen und
können nach den offenen, energischen und warmherzigen Ausführungen
des Herrn Reichskanzlers ernstlich hoffen, daß endlich in der Be
handlung unserer Forderungen ein schnelleres Tempo und ein größeres
Entgegenkommen eintritt. Die Bahn für die weitere Entwicklung ist
frei gemacht. Beirat und Hilfsbund werden ihrerseits nicht ermangeln,
auch weiter auf vollen Erfolg zu drängen. Möge dieser Bericht für
unsere Landsleute ein froher und erhebungsvoller Weihnachtsgruß
sein!“ (Els.-Lothr. Mitteilungen, Jahrg. 1919, Nr. 47.)
Am 9. Januar 1920 erschienen die Richtlinien für
die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unter
stützungen für Schäden Deutscher in Elsaß-Lothringen aus
Anlaß des Krieges oder ihrer Verdrängung.
Diese Richtlinien erfüllten bei weitem nicht die
Wünsche, die der Beirat auf seiner Tagung Ende November
1919 der Reichsregierung in Form von Resolutionen über
sandt hatte.
Nach diesen Richtlinien kann eine Bevorschussung des
festgestellten Schadens bis zur Hälfte seiner Höhe, und nur
bei ganz besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen
des Geschädigten bis zu drei Viertel seiner Höhe erfolgen,
während der Beirat für alle Fälle eine Bevorschussung bis
zu drei Viertel des festgestellten Schadens verlangt hatte.
Ferner legen die Richtlinien der Berechnung des Schadens
den Wert zugrunde, den der entzogene oder beeinträchtigte
Gegenstand am 25. Juli 1914 hatte. Der Beirat hatte eine
Bewertung nach dem Sachwert verlangt, den der Gegen-