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III. HAUPTTEXL.
stand zur Zeit der Ersetzung hätte. Bei der ungeheueren
Geldentwertung bedeutet diese verschiedene Berechnungs
weise eine grundsätzlich andere Behandlung der Entschädi
gung. Der Beirat verlangte eine Entschädigung nach
dem heutigen realen Wert der Sache, die Regierung hält
sich an den nominellen Wert der Sache vor dem Kriege, und
behandelt die heutige entwertete Papiermark, als trüge
sie noch ihren Goldwert wie vor dem Kriege in sich. Al
lerdings gestatten die Richtlinien zu diesem so berechneten
Schaden Zuschläge, wenn es sich bei der Entschädigung
um Beschaffung nötigsten Hausrates oder Handwerks
gerätes und anderer zur Berufsausübung dienender Gegen
stände handelt, und zwar mit der Einschränkung, daß
die Entschädigungsssumme nachweislich zu einer derarti
gen Sachbeschaffung verwandt wird. Aber gerade durch
die Aufstellung dieser Ausnahmen unterstreicht die Reichs
regierung ihren grundsätzlichen Standpunkt der Bewertung
nach dem vorkriegszeitlichen Nominalwert.
Immerhin können nun auf Grund dieser Richtlinien
Vorschüsse auf Liquidationsschäden und Beihilfen auf
Verdrängungsschäden in gewissem Umfang ausgezahlt wer
den. Der Begriff „Verdrängungsschäden“ ist freilich noch
nicht so weit gezogen, daß alle Vefdrängungsschäden bei
dieser Vorentschädigung erfaßt würden. Sowohl hinsicht
lich der Berechnungsweise der Schäden als auch der Fest
legung des Begriffes ,,Verdrängungsschaden“ mußte von
vornherein unter den Vertriebenen damit gerechnet werden,
daß bei der endgültigen Regelung des Schadensersatzes ein
gerechteres Vorgehen erfolgen würde. In der Hoffnung
auf diese endgültige Regelung gab man sich vorläufig mit
dieser Art der Vorentschädigung zufrieden.
Viele Vertriebene haben durch diese Vorentschädi
gungen die Möglichkeit erhalten, wieder selbst für ihren
Lebensunterhalt sorgen zu können. Allerdings bei dieser
niedrigen Berechnungsweise des Schadens und der durch
schnittlich nur bis zur Hälfte des Schadens ermöglichten
Vorentschädigung handelt es sich im Hinblick auf die
heutigen Preisverhältnisse um geringe Summen, und die