Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

in  einem  allgemeinen  Entschädigungsgesetz  für  die  aus
Elsaß-Lothringen  vertriebenen  Deutschen  berücksichtigt
werden,  brauchen  wir  auf  diese  Liquidationsrichtlinien
nicht  näher  einzugehen.
Ob  endlich  nach  2  Jahren  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
  wieder  in  einigermaßen  geregelte  Verhältnisse
kommen  werden,  wird  davon  abhängen,  wie  weit  das
hoffentlich  in  Bälde  in  Kraft  tretende  Entschädigungsgesetz ­
  den  Kreis  der  zu  vergütenden  Verluste  zieht,  und
welche  Berechnungsweise  des  Schadens  angewandt  wird.
Von  größter  Bedeutung  wird  es  sein,  daß  durch  entsprechende ­
  Sonderbehandlung  der  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
  auf  dem  Gebiet  der  direkten  Steuern  Sicherung
dagegen  geschaffen  wird,  daß  ihnen  nicht  die  Entschädigung, ­
  die  das  Reich  mit  der  einen  Hand  gewährt,  vom
Reich  mit  der  anderen  Hand  auf  dem  Steuerweg  wieder
abgenommen  wird.  Es  ist  unmöglich,  im  Rahmen  dieser
Besprechung  aller  für  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
getroffenen  Maßnahmen  diese  Steuerfrage  eingehend  zu
behandeln.  Auch  läßt  sich  erst  entscheiden,  welche  steuerlichen ­
  Sonderbestimmungen  für  die  Vertriebenen  erlassen
werden  müssen,  wenn  die  Grundsätze  endgültig  festgestellt
sind,  nach  denen  die  Entschädigung  zu  erfolgen  hat.
Entschädigungs-  und  Steuergrundsätze  hängen  aufs  engst©
zusammen.  Immerhin  sollte,  solange  die  volle  Entschädigung ­
  nicht  erfolgt  ist,  der  Flüchtling,  der  Forderungen  an
den  Staat  hat,  steuerfrei  sein.  Von  einer  solchen  Sonderbehandlung
  ist  heute  wenig  zu  bemerken.  Und  wo  eine
Sonderbestimmung  für  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
in  Steuergesetzen  aufgenommen  worden  ist,  geschah  dies
nur  nach  verzweifelten  Anstrengungen  der  Vertriebenen
selbst.  So  beispielsweise  beim  Reichsnotopfer.
Diese  Sonderbestimmung  in  der  steuerlichen  Behandlung ­
  der  Vertriebenen  im  Reichsnotopfergesetz  hat  sich'
allerdings  infolge  von  Änderungen,  die  in  dem  Gesetz
vorgenommen  wurden,  nachdem  die  Vertretung  der  Interessen ­
  der  Vertriebenen  die  Sonderbestimmung  bereits  durchgesetzt ­
  hatte,  aus  einem  Vorteil  zu  einem  Nachteil  für
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