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III. HAUPTTEIL.
in einem allgemeinen Entschädigungsgesetz für die aus
Elsaß-Lothringen vertriebenen Deutschen berücksichtigt
werden, brauchen wir auf diese Liquidationsrichtlinien
nicht näher einzugehen.
Ob endlich nach 2 Jahren die vertriebenen Elsaß-Lothringer
wieder in einigermaßen geregelte Verhältnisse
kommen werden, wird davon abhängen, wie weit das
hoffentlich in Bälde in Kraft tretende Entschädigungsgesetz
den Kreis der zu vergütenden Verluste zieht, und
welche Berechnungsweise des Schadens angewandt wird.
Von größter Bedeutung wird es sein, daß durch entsprechende
Sonderbehandlung der vertriebenen Elsaß-Lothringer
auf dem Gebiet der direkten Steuern Sicherung
dagegen geschaffen wird, daß ihnen nicht die Entschädigung,
die das Reich mit der einen Hand gewährt, vom
Reich mit der anderen Hand auf dem Steuerweg wieder
abgenommen wird. Es ist unmöglich, im Rahmen dieser
Besprechung aller für die vertriebenen Elsaß-Lothringer
getroffenen Maßnahmen diese Steuerfrage eingehend zu
behandeln. Auch läßt sich erst entscheiden, welche steuerlichen
Sonderbestimmungen für die Vertriebenen erlassen
werden müssen, wenn die Grundsätze endgültig festgestellt
sind, nach denen die Entschädigung zu erfolgen hat.
Entschädigungs- und Steuergrundsätze hängen aufs engst©
zusammen. Immerhin sollte, solange die volle Entschädigung
nicht erfolgt ist, der Flüchtling, der Forderungen an
den Staat hat, steuerfrei sein. Von einer solchen Sonderbehandlung
ist heute wenig zu bemerken. Und wo eine
Sonderbestimmung für die vertriebenen Elsaß-Lothringer
in Steuergesetzen aufgenommen worden ist, geschah dies
nur nach verzweifelten Anstrengungen der Vertriebenen
selbst. So beispielsweise beim Reichsnotopfer.
Diese Sonderbestimmung in der steuerlichen Behandlung
der Vertriebenen im Reichsnotopfergesetz hat sich'
allerdings infolge von Änderungen, die in dem Gesetz
vorgenommen wurden, nachdem die Vertretung der Interessen
der Vertriebenen die Sonderbestimmung bereits durchgesetzt
hatte, aus einem Vorteil zu einem Nachteil für
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