Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAUPTTEIL. 
von 11 ei di, Ländern und Gemeinden ausgezahlt worden (s. 
S. 47), und doch dauert die Wohnungsnot an, weil bei den 
heutigen Baupreisen auch Baukostenzuschüsse vom mehr 
fachen als dem gewährten Betrag eine Bautätigkeit, wie 
sie hach sechsjährigem Stillstand vonnöten wäre, nicht 
hervorrufen können. In der Hauptsache muß eine Senkung 
der Wohnungsansprüche ein treten, um für die nächste Zu 
kunft alle Deutschen in Wohnungen unterbringen zu kön 
nen, daneben muß selbstverständlich durch möglichst ver 
einfachte und billige Bauweise auch auf dem Wege von 
Neubauten weitergeschritten werden, schon deshalb, um 
eine stärkere Besiedelung des platten Landes herbei 
zuführen, um eine großzügige innere Kolonisation durch 
führen zu können. 
Reich, Länder und Gemeinden helfen dem einzelnen 
im Kampf gegen die Wohnungsnot. Daraus ergibt sich, daß 
der vertriebene Elsaß-Lothringer sich auch in der Woh 
nungsfrage in besonders schwerer Lage befindet. Es liegt 
auf der Hand, daß Länder, und vor allem Gemeinden, in 
erster Linie der ortsansässigen Bevölkerung zu helfen 
suchen, und zugezogene Flüchtlinge erst weiterhin berück 
sichtigen, wenn sie nicht überhaupt den Zuzug verhindern. 
Die Wohnungsverhältnisse in den einzelnen Gemein 
den sind so überaus schwierige, daß solches Vorgehen, so 
sehr es zu verwerfen ist, begreiflich ist. Der einzelne Ge 
meindevorstand denkt zuerst an die eigenen Gemeinde 
bürger. Die Lösung sozialer, kultureller und politischer 
Aufgaben, die über die Grenzen der Gemeindemarkung und 
der Länder hinausgreifen, muß die Zentralinstanz, das 
Reich, selbst lösen und kann sie nicht dem Wohlwollen der 
lokalen Behörden überlassen. 
Die Verordnung betreffend den Zuzug von ortsfrem 
den Personen und Flüchtlingen vom 23. Juli 1919 (RGBl. 
1919 S. 1353) konnte nur einen vorübergehenden Notbehelf 
schaffen. Sie verpflichtet Gemeinden' und Gemeindever 
bände, Deutschen, die unter Einwirkung des Krieges aus 
dem Ausland oder aus einem vom Feinde besetzten oder 
infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet aus
	        
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