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III. HAUPTTEIL.
von 11 ei di, Ländern und Gemeinden ausgezahlt worden (s.
S. 47), und doch dauert die Wohnungsnot an, weil bei den
heutigen Baupreisen auch Baukostenzuschüsse vom mehrfachen
als dem gewährten Betrag eine Bautätigkeit, wie
sie hach sechsjährigem Stillstand vonnöten wäre, nicht
hervorrufen können. In der Hauptsache muß eine Senkung
der Wohnungsansprüche ein treten, um für die nächste Zukunft
alle Deutschen in Wohnungen unterbringen zu können,
daneben muß selbstverständlich durch möglichst vereinfachte
und billige Bauweise auch auf dem Wege von
Neubauten weitergeschritten werden, schon deshalb, um
eine stärkere Besiedelung des platten Landes herbeizuführen,
um eine großzügige innere Kolonisation durchführen
zu können.
Reich, Länder und Gemeinden helfen dem einzelnen
im Kampf gegen die Wohnungsnot. Daraus ergibt sich, daß
der vertriebene Elsaß-Lothringer sich auch in der Wohnungsfrage
in besonders schwerer Lage befindet. Es liegt
auf der Hand, daß Länder, und vor allem Gemeinden, in
erster Linie der ortsansässigen Bevölkerung zu helfen
suchen, und zugezogene Flüchtlinge erst weiterhin berücksichtigen,
wenn sie nicht überhaupt den Zuzug verhindern.
Die Wohnungsverhältnisse in den einzelnen Gemeinden
sind so überaus schwierige, daß solches Vorgehen, so
sehr es zu verwerfen ist, begreiflich ist. Der einzelne Gemeindevorstand
denkt zuerst an die eigenen Gemeindebürger.
Die Lösung sozialer, kultureller und politischer
Aufgaben, die über die Grenzen der Gemeindemarkung und
der Länder hinausgreifen, muß die Zentralinstanz, das
Reich, selbst lösen und kann sie nicht dem Wohlwollen der
lokalen Behörden überlassen.
Die Verordnung betreffend den Zuzug von ortsfremden
Personen und Flüchtlingen vom 23. Juli 1919 (RGBl.
1919 S. 1353) konnte nur einen vorübergehenden Notbehelf
schaffen. Sie verpflichtet Gemeinden' und Gemeindeverbände,
Deutschen, die unter Einwirkung des Krieges aus
dem Ausland oder aus einem vom Feinde besetzten oder
infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet aus