Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

von  11  ei  di,  Ländern  und  Gemeinden  ausgezahlt  worden  (s.
S.  47),  und  doch  dauert  die  Wohnungsnot  an,  weil  bei  den
heutigen  Baupreisen  auch  Baukostenzuschüsse  vom  mehrfachen ­
  als  dem  gewährten  Betrag  eine  Bautätigkeit,  wie
sie  hach  sechsjährigem  Stillstand  vonnöten  wäre,  nicht
hervorrufen  können.  In  der  Hauptsache  muß  eine  Senkung
der  Wohnungsansprüche  ein  treten,  um  für  die  nächste  Zukunft ­
  alle  Deutschen  in  Wohnungen  unterbringen  zu  können, ­
  daneben  muß  selbstverständlich  durch  möglichst  vereinfachte ­
  und  billige  Bauweise  auch  auf  dem  Wege  von
Neubauten  weitergeschritten  werden,  schon  deshalb,  um
eine  stärkere  Besiedelung  des  platten  Landes  herbeizuführen, ­
  um  eine  großzügige  innere  Kolonisation  durchführen ­
  zu  können.
Reich,  Länder  und  Gemeinden  helfen  dem  einzelnen
im  Kampf  gegen  die  Wohnungsnot.  Daraus  ergibt  sich,  daß
der  vertriebene  Elsaß-Lothringer  sich  auch  in  der  Wohnungsfrage ­
  in  besonders  schwerer  Lage  befindet.  Es  liegt
auf  der  Hand,  daß  Länder,  und  vor  allem  Gemeinden,  in
erster  Linie  der  ortsansässigen  Bevölkerung  zu  helfen
suchen,  und  zugezogene  Flüchtlinge  erst  weiterhin  berücksichtigen, ­
  wenn  sie  nicht  überhaupt  den  Zuzug  verhindern.
Die  Wohnungsverhältnisse  in  den  einzelnen  Gemeinden ­
  sind  so  überaus  schwierige,  daß  solches  Vorgehen,  so
sehr  es  zu  verwerfen  ist,  begreiflich  ist.  Der  einzelne  Gemeindevorstand ­
  denkt  zuerst  an  die  eigenen  Gemeindebürger. ­
  Die  Lösung  sozialer,  kultureller  und  politischer
Aufgaben,  die  über  die  Grenzen  der  Gemeindemarkung  und
der  Länder  hinausgreifen,  muß  die  Zentralinstanz,  das
Reich,  selbst  lösen  und  kann  sie  nicht  dem  Wohlwollen  der
lokalen  Behörden  überlassen.
Die  Verordnung  betreffend  den  Zuzug  von  ortsfremden ­
  Personen  und  Flüchtlingen  vom  23.  Juli  1919  (RGBl.
1919  S.  1353)  konnte  nur  einen  vorübergehenden  Notbehelf
schaffen.  Sie  verpflichtet  Gemeinden'  und  Gemeindeverbände, ­
  Deutschen,  die  unter  Einwirkung  des  Krieges  aus
dem  Ausland  oder  aus  einem  vom  Feinde  besetzten  oder
infolge  des  Friedensschlusses  aus  dem  Reichsgebiet  aus ­
            
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