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I. Lübeck und der Ursprung der Ratsvertassung
keit nach als „„Unternehmerkonsortium‘‘ oder gar als „Unternehmergilde“ organisierte
Lübecker Oberschicht den übrigen Einwohnern gegenüber eine noch einflußreichere,
geradezu herrschende Stellung hatte, als das in Köln der Fall war; man denke
nur an die wirtschaftliche Abhängigkeit der Handwerker von den Familien, die über die
Marktbaulichkeiten zu verfügen hatten. Das ‚„‚Patriziat‘‘ in Lübeck ist also älter als der
Rat, genau so, wie es in Köln älter ist. Schneller und konsequenter als in Köln hat sich
lann in Lübeck aus diesem Gründerpatriziat der Rat herausbilden können; die Familien,
welche allein „‚vri torfacht eigen“ besaßen, waren es, die dann später den Rat besetzten.
— Inzwischen hat ja meine Annahme, daß es in Lübeck von vornherein das „,Unternehmer-
patriziat‘“ gegeben habe, gegenüber den Einwendungen v. Belows durch K. Frölich
(Ztschr. f. Lüb. Gesch. XXIII, S. 407, Anm. 52a) eine willkommene Bestätigung erhalten.
Auch darin stimme ich Frölich durchaus bei, daß dieser Personenkreis späterhin
Zuwachs aus andern Schichten erhielt; vgl. unten S. 137. Es wäre hinzuzufügen, daß
andrerseits verarmte Unternehmerfamilien die Ratsfähigkeit verlieren. — Neuerdings
hat Frölich für Goslar ausdrücklich die „optimi cives Goslarienses‘“ die „nominatissimi
zives Goslarienses‘‘ der Urkunden des 12, Jahrhunderts erklärt als „Angehörige einer
kaufmännischen Oberschicht, die zu eigenem Recht, sei es auf Grund einer Unternehmer-
:ätigkeit, sei es auf Grund einer unabhängig von dieser erfolgten kaiserlichen Privilegie-
‚ung, schon früh auf die Verwaltung des Gemeinwesens Einfluß erlangt hatten‘. (Zs. d.
Sav. Stift. f. R. G.; Germ. Abt. Bd. 47, S. 381 und 385.) Mit allem Nachdruck weist
Frölich auf die ursprüngliche Sonderstellung der burgenses-mercatores, die gleichfalls im
ärundbesitz bevorrechtigt waren, und dann zusammen mit den gleichfalls von Anfang
an rechtlich und wirtschaftlich bevorrechtigten Ritterfamilien und Silvanen den Rat
besetzten; die von Rietschel beeinflußte Meinung von E. Feine, daß der Goslarer Rat
aus Ausschüssen der Gesamtbürgerschaft hervorgegangen sei, lehnt Frölich ausdrücklich
ab. (S. 377; 383.)
3) Nachträglich stelle ich fest, daß für die böhmischen Kolonialstädte Zycha, Mitt. d.
Ver, für die Gesch. der Deutschen in Böhmen, Bd. 53, 1914, S. 131f., zu derselben Auf-
fassung gelangt ist und die Gründe, die in den Kolonialstädten zu einer schnelleren Ent-
wicklung der städtischen Autonomie geführt haben, sehr anschaulich zusammengestellt
hat.
3) Vgl. Seeliger, Studien zur älterenVerfassungsgeschichte Kölns (1909), namentlich
38ff. und die beigefügte Karte.
%) So z. B. in Köln. Vgl. Köbner, a. a. O., S. 542.
»a) So in Goslar: K. Frölich, Zs. Sav. St. G. A., Bd. 47, S. 384.
2) Sohm, Die Entstehung des deutschen Städtewesens, S. 98. — Für Lübeck vgl.
Prensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 29 und 23.
2) Rietschel, Markt und Stadt, S. 165 (für die Gründungsstädte).
%a) Während des Druckes bemerke ich, daß K.W. Nitzsch bereits 1874 den Grün-
Äungsvorgang ähnlich charakterisiert hat: „eine von Anfang an rationelle Gründung mit
möglichst einfachen Mitteln für ganz klare und bestimmte Zwecke‘ (Deutsche Studien,
1879, S. 224 und ähnlich S. 228). ;
%) v. Below, Vierteljahrsschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 1909, S. 416.
%) Für die rechtsgeschichtliche Seite ist diese Aufgabe bereits 1861 durch Frensdorifs
Stadt- und Gerichtsverfassung erfüllt. Daß im Verlauf der letzten Jahre und heute, nach
über fünfzig Jahren wissenschaftlicher Arbeit, einzelne Anderungen in dem von Frens-
dorff gezeichneten Bilde vorzunehmen waren, ist selbstverständlich; die Grundzüge
seiner Darstellung behalten aber auch heute noch, namentlich für die Verhältnisse der
späteren Zeit, ihren vollen Wert.
%) S. 15, 18f.
%)y S. 19.
Ss.